Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
Verordnung (EU) 2023/1113 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte
WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?
Die Verordnung ist eine Neufassung der Verordnung (EU) 2015/847 zur Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers. Der Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2015/847 wird auf Kryptowerte* ausgeweitet.
Die Verordnung enthält Vorschriften zu den Angaben zu Zahlern und Zahlungsempfängern bei Geldtransfers in jeglicher Währung und zu den Angaben zu Originatoren und Begünstigten bei Transfers von Kryptowerten sowie Vorschriften für interne Strategien, Verfahren und Kontrollen, mit denen die Umsetzung restriktiver Maßnahmen gewährleistet wird.
WICHTIGE ECKPUNKTE
In den Geltungsbereich der Verordnung fallen Geldtransfers gleich welcher Währung und Transfers von Kryptowerten von oder an Zahlungsdienstleister oder zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister mit Sitz in der EU.
Vom Geltungsbereich ausgenommen sind:
- Geldtransfers oder Transfers von E-Geld-Token, die mit einer Zahlungskarte, einem E-Geld-Instrument oder einem Mobiltelefon oder einem anderen im Voraus oder im Nachhinein bezahlten digitalen oder IT-Gerät durchgeführt werden, sofern:
- der Transfer der Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen dient,
- bei allen im Zuge der Transaktion durchgeführten Transfers die Nummer der Karte, des Instruments oder des Geräts übermittelt wird;
- bestimmte Transfers wie Bargeldabhebungen von eigenen Konten oder zur Begleichung von Steuern oder Bußgeldern an Behörden;
- Transfers von Kryptowerten, wenn:
- der Originator und der Begünstigte im eigenen Namen handeln,
- der Transfer von Person zu Person ohne die Beteiligung von Anbietern von Krypto-Dienstleistungen erfolgt.
Der Zahlungsdienstleister des Zahlers:
- muss bei Transfers Angaben wie den Namen und die Nummer des Zahlungskontos des Zahlers und des Zahlungsempfängers sowie die Anschrift und Angaben zur amtlichen Identität des Zahlers angeben und prüfen;
- kann die Angaben auf das Zahlungskonto des Zahlers und des Zahlungsempfängers und, sofern notwendig, die individuelle Transaktionskennziffer eingrenzen, wenn alle beteiligten Zahlungsdienstleister in der EU ansässig sind;
- muss innerhalb von drei Arbeitstagen weitere Informationen bereitstellen, wenn dies vom Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers gefordert wird.
Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers:
- muss prüfen, ob alle notwendigen Angaben zum Zahler und dem Zahlungsempfänger in dem verwendeten Nachrichten- oder Zahlungs- und Abwicklungssystem richtig eingegeben wurden und ob Angaben fehlen;
- entscheidet, ob ein Transfer ausgeführt, zurückgewiesen oder ausgesetzt wird, wenn grundlegende Angaben zum Zahler oder Zahlungsempfänger nicht erfolgt sind, und kann weitere Informationen anfordern;
- verwarnt einen Zahlungsdienstleister, wenn wiederholt versäumt wird, die vorgeschriebenen Angaben vorzulegen, bevor Transfers von diesem Dienstleister zurückgewiesen und die für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden informiert werden;
- trägt bei der Beurteilung, ob ein Transfer ungewöhnlich ist und der zentralen Meldestelle zu melden ist, den fehlenden Angaben Rechnung.
Auch zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister haben bei fehlenden Angaben Pflichten zu erfüllen. Sie haben die zusätzliche Verantwortung, sicherzustellen, dass alle Angaben zum Zahler und Zahlungsempfänger stets mit dem Transfer übermittelt werden.
Der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Originators:
- stellt sicher, dass bei Transfers Angaben zum Originator und dem Begünstigten übermittelt werden, darunter die Namen, die Distributed-Ledger-Adresse und die Kontonummer des Kryptowertekontos;
- prüft die Richtigkeit der Angaben;
- stellt bei Transfers von über 1 000 EUR fest, ob eine selbst gehostete Adresse im Eigentum oder unter der Kontrolle des Originators steht.
Der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Begünstigten:
- prüft, dass die Angaben zum Originator und zum Begünstigten in dem Transfer oder dem Sammeltransfers von Kryptowerten enthalten sind oder im Anschluss übermittelt werden;
- stellt im Falle von Kryptowertetransfers von einer selbst gehosteten Adresse sicher, dass der Transfer individuell identifizier bar ist;
- prüft bei allen Transfers von einer selbst gehosteten Adresse, deren Betrag 1 000 EUR übersteigen, ob diese Adresse im Eigentum oder unter der Kontrolle des Begünstigten steht;
- prüft die Richtigkeit der Angaben zum Begünstigten, bevor die Kryptowerte zur Verfügung gestellt werden;
- entscheidet bei fehlenden Angaben, ob ein Transfer von Kryptowerten ausgeführt, zurückgewiesen, zurücküberwiesen oder ausgesetzt wird, und ergreift entsprechende Folgemaßnahmen;
- kann Kryptowerte zurückweisen oder zurücküberweisen oder weitere Angaben anfordern, wenn Angaben fehlen oder unvollständig sind;
- verwarnt einen Krypto-Dienstleister, wenn wiederholt versäumt wird, die vorgeschriebenen Angaben vorzulegen, bevor Transfers von diesem Dienstleister zurückgewiesen, die Geschäftsbeziehung beschränkt oder beendet und die für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden informiert werden;
- trägt bei der Beurteilung, ob ein Transfer ungewöhnlich ist und der zentralen Meldestelle zu melden ist, den fehlenden Angaben Rechnung.
Auch zwischengeschaltete Krypto-Dienstleister haben bei fehlenden Angaben Pflichten zu erfüllen. Sie sorgen dafür, dass die Übermittlung aller bei einem Transfer erhaltenen Angaben zum Originator und zum Begünstigten im Zuge des Transfers erfolgt sowie Aufzeichnungen dieser Angaben aufbewahrt und auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.
Zahlungs- und Krypto-Dienstleister:
- verfügen über interne Strategien, Verfahren und Kontrollen, die die Umsetzung von EU- und nationalen Vorschriften bei der Durchführung von Geldtransfers und Transfers von Kryptowerten sicherstellen;
- beantworten vollständig und unverzüglich Anfragen der für die Verhinderung und die Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden;
- wahren Angaben zum Zahler/Zahlungsempfänger sowie Originator/Begünstigten für fünf Jahre auf, mit einer möglichen Verlängerung um fünf Jahre, wenn ein Mitgliedstaat der EU dies beschließt.
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und der Europäischer Datenschutzausschuss erlassen Richtlinien zur Umsetzung der Richtlinie.
Mitgliedstaaten:
- bestimmen Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung;
- machen Sanktionen öffentlich bekannt;
- fördern die Meldung von Verstößen an die für die Aufsicht zuständigen Behörden.
Die Europäische Kommission:
- übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union bis zum 31. Dezember 2026 und anschließend alle drei Jahre einen Bericht über Sanktionen und Kontrollmaßnahmen;
- bewertet bis zum 1. Juli 2026 die Risiken bei Transfers von oder an selbst gehostete Adresse in Nicht-EU-Ländern;
- übermittelt dem Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2027 einen Bericht zur Anwendung und Durchsetzung der Verordnung;
- kann einem Mitgliedstaat unter bestimmten Bedingungen erlauben, Transfers mit einem Nicht-EU-Land wie inländische Aktivitäten zu behandeln.
Die Verordnung:
WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?
Sie tritt am 30. Dezember 2024 in Kraft.
HINTERGRUND
Die Verordnung ist Teil eines Maßnahmenpakets, das die Kommission im Juli 2021 vorgelegt hat. Mit dem Paket soll die Rückverfolgbarkeit von Transfers von Kryptowerten sichergestellt werden, um mögliche ungewöhnliche Transaktionen zu erkennen und zu verhindern. Mit der Verordnung werden Standards zu neuen Technologien der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ umgesetzt.
SCHLÜSSELBEGRIFFE
Kryptowert. Eine digitale Darstellung von Werten oder Rechten, die elektronisch übertragen und gespeichert werden können, mithilfe von Distributed Ledger oder einer ähnlichen Technologie.
HAUPTDOKUMENT
Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 1-39).
VERBUNDENE DOKUMENTE
Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40-205).
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2023/1114 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1-18).
Siehe konsolidierte Fassung.
Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73-117).
Siehe konsolidierte Fassung.
Letzte Aktualisierung: 24.04.2024