Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2023/1113 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Die Verordnung ist eine Neufassung der Verordnung (EU) 2015/847 zur Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers. Der Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2015/847 wird auf Kryptowerte* ausgeweitet.

Die Verordnung enthält Vorschriften zu den Angaben zu Zahlern und Zahlungsempfängern bei Geldtransfers in jeglicher Währung und zu den Angaben zu Originatoren und Begünstigten bei Transfers von Kryptowerten sowie Vorschriften für interne Strategien, Verfahren und Kontrollen, mit denen die Umsetzung restriktiver Maßnahmen gewährleistet wird.

WICHTIGE ECKPUNKTE

In den Geltungsbereich der Verordnung fallen Geldtransfers gleich welcher Währung und Transfers von Kryptowerten von oder an Zahlungsdienstleister oder zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister mit Sitz in der EU.

Vom Geltungsbereich ausgenommen sind:

Der Zahlungsdienstleister des Zahlers:

Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers:

Auch zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister haben bei fehlenden Angaben Pflichten zu erfüllen. Sie haben die zusätzliche Verantwortung, sicherzustellen, dass alle Angaben zum Zahler und Zahlungsempfänger stets mit dem Transfer übermittelt werden.

Der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Originators:

Der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Begünstigten:

Auch zwischengeschaltete Krypto-Dienstleister haben bei fehlenden Angaben Pflichten zu erfüllen. Sie sorgen dafür, dass die Übermittlung aller bei einem Transfer erhaltenen Angaben zum Originator und zum Begünstigten im Zuge des Transfers erfolgt sowie Aufzeichnungen dieser Angaben aufbewahrt und auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.

Zahlungs- und Krypto-Dienstleister:

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und der Europäischer Datenschutzausschuss erlassen Richtlinien zur Umsetzung der Richtlinie.

Mitgliedstaaten:

Die Europäische Kommission:

Die Verordnung:

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie tritt am 30. Dezember 2024 in Kraft.

HINTERGRUND

Die Verordnung ist Teil eines Maßnahmenpakets, das die Kommission im Juli 2021 vorgelegt hat. Mit dem Paket soll die Rückverfolgbarkeit von Transfers von Kryptowerten sichergestellt werden, um mögliche ungewöhnliche Transaktionen zu erkennen und zu verhindern. Mit der Verordnung werden Standards zu neuen Technologien der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ umgesetzt.

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Kryptowert. Eine digitale Darstellung von Werten oder Rechten, die elektronisch übertragen und gespeichert werden können, mithilfe von Distributed Ledger oder einer ähnlichen Technologie.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 1-39).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40-205).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2023/1114 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1-18).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73-117).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 24.04.2024