Stärkung der Resilienz kritischer Einrichtungen

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2022/2557 über die Resilienz kritischer Einrichtungen

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

Ziel der Richtlinie ist es:

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Mitgliedstaaten der EU müssen im Anschluss an eine Risikobewertung kritische Einrichtungen ermitteln, die Dienstleistungen erbringen, die für die Aufrechterhaltung wesentlicher Funktionen für die Gesellschaft, die Wirtschaft, die öffentliche Gesundheit und die Sicherheit oder die Umwelt von wesentlicher Bedeutung sind, und ermitteln, in denen ein Vorfall erhebliche Störungen für diese wesentlichen Dienste zur Folge hätte. Dies gilt für Einrichtungen in den folgenden Sektoren:

Es ist zu beachten, dass bestimmte Teile der Richtlinie nicht für Unternehmen in den Sektoren Banken, Finanzmarktinfrastruktur und digitale Infrastruktur gelten.

Jeder Mitgliedstaat muss:

Die Mitgliedstaaten müssen bis zum die kritischen Einrichtungen für die im Anhang der Richtlinie aufgeführten Sektoren und Teilsektoren bestimmen.

Kritische Einrichtungen müssen:

Wenn kritische Einrichtungen in sechs oder mehr Mitgliedstaaten wesentliche Dienstleistungen erbringen, könnten sie zusätzliche Beratung in Form von Beratenden Missionen erhalten, die die Risikobewertung und die Maßnahmen zur Stärkung der Resilienz der Einrichtung evaluieren.

Delegierter Rechtsakt

Die Europäische Kommission hat die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2450 angenommen, mit der eine nicht erschöpfende Liste der wesentlichen Dienstleistungen in den oben genannten Sektoren und Teilsektoren festgelegt wird. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verwenden diese Liste für die Durchführung einer Risikobewertung, die dann zur Ermittlung kritischer Einrichtungen verwendet wird.

Die Gruppe für Resilienz in kritischen Einrichtungen ermöglicht die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, einschließlich des Austauschs von Informationen und bewährten Verfahren.

Die Kommission bietet Unterstützung, unter anderem in Bezug auf sektorübergreifende Risiken, bewährte Verfahren, Methoden, grenzüberschreitende Ausbildung und Übungen, um die Resilienz kritischer Einrichtungen zu testen.

WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?

Die Richtlinie musste bis in nationales Recht umgesetzt werden. Diese Vorschriften werden ab dem gelten.

HINTERGRUND

Die Strategie der EU-Sicherheitsunion der Kommission und die Agenda zur Terrorismusbekämpfung für die EU heben hervor, wie wichtig es ist, die Resilienz kritischer Einrichtungen gegenüber physischen und digitalen Risiken zu gewährleisten.

Diese Richtlinie ist Teil eines Pakets legislativer Maßnahmen zur Verbesserung der Resilienz und der Reaktionsfähigkeit öffentlicher und privater Einrichtungen in der EU im Bereich der Cybersicherheit und des Schutzes kritischer Infrastrukturen.

Im Januar 2023 gab der Rat außerdem eine Empfehlung zu einem EU-weiten koordinierten Ansatz für die Stärkung der Resilienz kritischer Infrastruktur heraus.

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Resilienz. Die Fähigkeit, Vorfällen, die unter anderem durch Naturkatastrophen wie Krisen im Bereich der öffentlichen Gesundheit oder von Menschen ausgehende Bedrohungen wie Terrorismus, Sabotage oder hybride Bedrohungen verursacht werden können, vorzubeugen, sich davor zu schützen, darauf zu reagieren, Widerstand zu leisten, sie abzumildern, sie abzufedern, sich für sie zu wappnen und sich von ihnen zu erholen. Hybride Bedrohungen treten auf, wenn staatliche oder nichtstaatliche Akteure versuchen, die Schwachstellen kritischer Infrastrukturen auszunutzen, indem sie auf koordinierte Weise eine Mischung aus Maßnahmen (z. B. diplomatische, militärische, wirtschaftliche, technologische) verwenden und dabei unter der Schwelle der formalen Kriegsführung bleiben – wie etwa Massen-Desinformationskampagnen, die den demokratischen Prozess bei Wahlen behindern.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie (EU) 2022/2557 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Resilienz kritischer Einrichtungen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/114/EG des Rates (ABl. L 333 vom , S. 164-198).

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