Schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2022/2371/EU zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Mit der Verordnung soll ein stärkeres Mandat zur Koordination und Zusammenarbeit für eine wirksamere Reaktion in Bezug auf schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren, wie die COVID-19-Pandemie, auf Ebene der Europäischen Union (EU) und ihrer Mitgliedstaaten geschaffen werden. Sie zielt auf Folgendes ab:

WICHTIGE ECKPUNKTE

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit im Zusammenhang mit den folgenden Kategorien schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren:

Die Verordnung gilt auch für die epidemiologische Überwachung übertragbarer Krankheiten.

Gesundheitssicherheitsausschuss

Mit der Verordnung wird ein gestärkter Gesundheitssicherheitsausschuss zur Bekämpfung schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren eingesetzt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten auf zwei Arbeitsebenen zusammensetzt:

Vertreter der einschlägigen Agenturen und Einrichtungen der EU können als Beobachter teilnehmen.

Der Gesundheitssicherheitsausschuss hat folgende Aufgaben:

Präventions-, Vorsorge- und Reaktionsplanung

Es werden eine Präventions-, Vorsorge- und Reaktionsplanung der EU sowie Empfehlungen ausgearbeitet, einschließlich detaillierter Bestimmungen über den Informationsaustausch zwischen der EU und den Mitgliedstaaten. Der EU-Plan ergänzt die nationalen Präventions-, Vorsorge- und Reaktionspläne.

Der EU-Plan wird Stresstests, Übungen und Überprüfungen unterzogen, die nationalen Pläne werden regelmäßig durch das Europäische Zentrum für die Prävention und Kontrolle von Krankheiten (ECDC) geprüft. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union die Ergebnisse dieser Bewertungen.

Gemeinsame Beschaffung medizinischer Gegenmaßnahmen

Ein gestärktes System der gemeinsamen Beschaffung medizinischer Gegenmaßnahmen, das auch Partnerländern wie den Mitgliedern der Europäischen Freihandelsassoziation offensteht, steht Andorra, Monaco, San Marino, Vatikanstadt und EU-Bewerberländern offen.

EU-Netze

Ein gestärktes, integriertes Überwachungssystem auf EU-Ebene verbessert den Datenaustausch. Die Verordnung sieht Folgendes vor:

Es werden zwei neue Netze eingerichtet: ein Netz von EU-Referenzlaboratorien und ein Netz zur Nutzung von Substanzen menschlichen Ursprungs.

Frühwarnung und Bewertung von Gesundheitsrisiken

Das Frühwarn- und Reaktionssystem ermöglicht eine ständige Kommunikation zwischen der Kommission, dem ECDC und den auf nationaler Ebene zuständigen Behörden zum Zwecke der Vorsorge, der Frühwarnung und Reaktion, der Warnmeldungen, der Bewertung von Gesundheitsrisiken und der Festlegung der zum Schutz der öffentlichen Gesundheit notwendigen Maßnahmen.

Es wird ein neuer Rahmen für die Risikobewertung für alle Gefahren eingerichtet, in den nicht nur das ECDC, sondern auch die Europäische Chemikalienagentur, die Europäische Umweltagentur, die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, die Europäische Arzneimittel-Agentur, die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht sowie die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung eingebunden sind.

Feststellung von gesundheitlichen Notlagen auf EU-Ebene

Die Kommission kann auf der Grundlage von Gutachten, beispielsweise einer beratenden Fachgruppe, eine gesundheitliche Notlage auf EU-Ebene ausrufen. Die Ausrufung einer EU-Krisensituation löst Folgendes aus:

Finanzierung

Im Einklang mit den Konzepten „Eine Gesundheit“ und „Gesundheit in allen Politikbereichen“ der Weltgesundheitsorganisation wird die Durchführung dieser Verordnung durch Mittel aus einschlägigen Programmen und Instrumenten der EU unterstützt.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 27. Dezember 2022 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU (ABl. L 314 vom 6.12.2022, S. 26-63).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EG) Nr. 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 1-11).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 851/2004 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EU) 2022/2372 des Rates vom 24. Oktober 2022 über einen Rahmen zur Gewährleistung der Bereitstellung von krisenrelevanten medizinischen Gegenmaßnahmen im Falle einer gesundheitlichen Notlage auf Unionsebene (ABl. L 314 vom 6.12.2022, S. 64-78).

Verordnung (EU) 2022/123 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Januar 2022 zu einer verstärkten Rolle der Europäischen Arzneimittel-Agentur bei der Krisenvorsorge und -bewältigung in Bezug auf Arzneimittel und Medizinprodukte (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 1-37).

Beschluss der Kommission vom 16. September 2021 zur Einrichtung der Behörde für die Krisenvorsorge und -reaktion bei gesundheitlichen Notlagen (HERA) (ABl. C 393 I vom 29.9.2021, S. 3-8).

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: HERA: die neue Europäische Behörde für Krisenvorsorge und -reaktion bei gesundheitlichen Notlagen – der nächste Schritt zur Vollendung der europäischen Gesundheitsunion (COM(2021) 576 final vom 16.9.2021).

Verordnung (EU) 2021/522 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung eines Aktionsprogramms der Union im Bereich der Gesundheit („EU4Health-Programm“) für den Zeitraum 2021-2027 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 282/2014 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 1-29).

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel XIV – Gesundheitswesen – Artikel 168 (ex-Artikel 152 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 122-124).

Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (Neufassung) (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 1-13).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1-33).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 15.12.2022