Restriktive Maßnahmen im Hinblick auf die Lage in Südsudan

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Beschluss (GASP) 2015/740 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan

Verordnung (EU) 2015/735 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan

WAS IST DER ZWECK DES BESCHLUSSES UND DER VERORDNUNG?

Der Beschluss und die Verordnung sind Teil des Instrumentariums der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der Europäischen Union’ (EU), mit dem die GASP-Ziele gefördert werden sollen, indem die Rechtsgrundlage für EU-Sanktionen angesichts der Lage in Südsudan geschaffen wird.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Restriktive Maßnahmen

In dem Beschluss (GASP) 2015/740 und der Verordnung (EU) 2015/735, die durch zahlreiche Durchführungsrechtsakte geändert wurden, sind restriktive Maßnahmen festgelegt, die gegen die in der Liste aufgeführten Personen und Organisationen verhängt werden sollen, darunter die folgenden.

Ausnahmen

Die Verbote gelten nicht für Finanzmittel und Finanzhilfe, technische Hilfe und Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit:

Die zuständigen Behörden können Finanzmittel und Finanzhilfe, technische Hilfe und Vermittlungsdienste genehmigen, sofern der Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen im Einzelfall zustimmt, im Falle:

Die zuständigen Behörden können bestimmte eingefrorene Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen genehmigen, sofern der Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen im Einzelfall zustimmt und diese verwendet werden:

Personen, Organisationen und Einrichtungen, die den restriktiven Maßnahmen unterliegen

In den Anhängen der Verordnung (EU) 2015/735 (in ihrer geänderten Fassung) sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, die derzeit den oben genannten restriktiven Maßnahmen unterliegen. Die Listen werden in regelmäßigen Abständen (mindestens alle 12 Monate) aktualisiert.

Darüber hinaus werden Reisebeschränkungen für Personen verhängt, die in den Anhängen des Beschlusses (GASP) 2015/740 (in der geänderten Fassung) aufgeführt sind, wobei Ausnahmen von Fall zu Fall festgelegt werden, unter anderem für:

Ausnahmeregelungen aus humanitären Gründen

Im Einklang mit der Resolution 2664 (2022) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen wird mit der Verordnung (EU) 2023/720 des Rates und dem Beschluss (GASP) 2023/726 des Rates eine Ausnahme von den Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten in das EU-Recht aufgenommen, damit humanitäre Hilfe und andere Hilfsmaßnahmen, die von Programmen der Vereinten Nationen, internationalen Organisationen und an den humanitären Aktionsplänen der Vereinten Nationen teilnehmenden Nichtregierungsorganisationen sowie anderen geeigneten Einrichtungen durchgeführt werden, fristgerecht bereitgestellt werden können.

Anbieter, die sich auf die humanitäre Ausnahmeregelung berufen, müssen sich in angemessener Weise bemühen, den Zufluss von durch Sanktionen verbotenen Leistungen an die aufgeführten Personen oder Einrichtungen zu minimieren.

WANN TRETEN DER BESCHLUSS UND DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Der Beschluss (GASP) 2015/740 und die Verordnung (EU) 2015/735 sind am in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Beschluss (GASP) 2015/740 des Rates vom über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/449/GASP (ABl. L 117 vom , S. 52-58).

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen des Beschlusses (GASP) 2015/740 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EU) 2015/735 des Rates vom über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 748/2014 (ABl. L 117 vom , S. 13-24).

Siehe konsolidierte Fassung.

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