Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Leitlinie (EU) 2015/510 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems

WAS IST DER ZWECK DER LEITLINIE?

Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) (die Leitlinie) enthält einheitliche Regeln für die Umsetzung der Währungspolitik des Eurosystems für Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), deren Währung der Euro ist.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Um sein vorrangiges Ziel der Wahrung der Preisstabilität für das gesamte Euro-Währungsgebiet zu erreichen, verwendet das Eurosystem eine Reihe geldpolitischer Instrumente und Verfahren. Diese bilden den operativen Rahmen für die praktische Umsetzung der Währungspolitik.

Die Richtlinie enthält Regeln für die geldpolitischen Instrumente und Verfahren des Eurosystems.

Zugelassene Geschäftspartner

Die Geschäftspartner der geldpolitischen Geschäfte3 des Eurosystems müssen die folgenden Kriterien erfüllen, um an diesen Geschäften teilnehmen zu können:

Notenbankfähige Sicherheiten

Um an Kreditgeschäften des Eurosystems teilnehmen zu können, müssen die Gegenparteien dem Eurosystem Vermögenswerte zur Verfügung stellen, die als Sicherheiten für solche Geschäfte akzeptiert werden. Die Regeln für die Mobilisierung und Verwaltung von Sicherheiten sind in der Leitlinie (EU) 2024/3129 der Europäischen Zentralbank (EZB/2024/22) festgelegt.

Sanktionen für die Nichterfüllung von Verpflichtungen der Geschäftspartner

Das Eurosystem kann Geschäftspartnern, die die Mindestreserveanforderungen nicht erfüllen oder die operativen Vorschriften nicht einhalten, sowohl finanzielle als auch nicht finanzielle Sanktionen auferlegen.

Ermessensabhängige Maßnahmen

Das Eurosystem kann bei Bedenken hinsichtlich der finanziellen Solidität des Geschäftspartners oder anderer berechtigter Bedenken wie folgt vorgehen:

Die Leitlinie enthält auch eine Reihe von Regeln, die die vertraglichen oder regulatorischen Regelungen der NZB für alle geldpolitischen Geschäfte des Eurosystems, den Informationsaustausch sowie die Einhaltung der Geldwäsche- und Terrorismus-Finanzierungsvorschriften des Eurosystems regeln.

WANN TRITT DIE LEITLINIE IN KRAFT?

Die Leitlinie ist seit dem in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 142 (Liquiditätsunterstützung für Asset-Backed Securities), der am in Kraft getreten ist.

HINTERGRUND

Gemäß Artikel 127 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union besteht die Hauptaufgabe des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) darin, die Preisstabilität zu gewährleisten.

Artikel 127 Abs. 2 der Vertrags sieht als Hauptaufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) vor:

Die Satzung des ESZB und der EZB sieht vor, dass

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Ausschreibungsverfahren. Ein Verfahren, bei dem das Eurosystem dem Markt Liquidität zur Verfügung stellt oder ihm Liquidität entzieht, wobei die NZB Geschäfte abschließt, indem sie Angebote akzeptiert, die von Gegenparteien nach einer öffentlichen Bekanntmachung abgegeben werden.
  2. Gegenpartei. Ein Institut, das die Zulassungskriterien des Eurosystems erfüllt, um Zugang zu seinen geldpolitischen Geschäften zu erhalten.
  3. Geldpolitische Geschäfte. Offenmarktgeschäfte und ständige Fazilitäten.

HAUPTDOKUMENT

Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (ECB/2014/60) (Neufassung) (Abl. L 91 vom , S. 3-135).

Nachfolgende Änderungen der Leitlinie (EU) 2015/510 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

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