Verringerung der CO2-Emissionen von neuen Personenkraftwagen und von neuen leichten Nutzfahrzeugen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2019/631 – Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Der Zweck besteht darin, den Straßenverkehr sauberer zu machen, die Ziele der Europäischen Union (EU) zur Verringerung der Treibhausgasemissionen (siehe Zusammenfassung) für 2030 zu erfüllen und zu den Zielen des Pariser Abkommens beizutragen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Emissionsminderungsziele

Anreize für die Akzeptanz emissionsfreier und emissionsarmer Fahrzeuge

Emissionsgemeinschaften, Ausnahmeregelungen und Ökoinnovationen

Stichhaltige Emissionsdaten

Mit den Vorschriften soll sichergestellt werden, dass die angegebenen Emissionsdaten stichhaltig und repräsentativ sind, indem

CO2-Emissionen über den Lebenszyklus

Fortschrittsbericht

Bis zum 31. Dezember 2025 und danach alle zwei Jahre muss die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union einen Bericht über den Fortschritt zum emissionsfreien Straßenverkehr vorlegen. In dem Bericht muss insbesondere die Notwendigkeit möglicher zusätzlicher Maßnahmen für einen gerechten Übergang, einschließlich durch finanzielle Mittel, geprüft und bewertet werden. In dem Bericht wird die Kommission alle Faktoren berücksichtigen, die zu kosteneffizientem Fortschritt zur Klimaneutralität bis 2050 beitragen.

Zusammen mit dem ersten Fortschrittsbericht muss die Kommission eine Analyse vorlegen, um etwaige Finanzierungslücken bei der Sicherstellung eines gerechten Übergangs zur Automobilversorgungskette zu ermitteln, wobei den kleinen und mittleren Unternehmen sowie den vom Übergang am stärksten betroffenen Regionen besondere Aufmerksamkeit zu schenken ist. Dieser wird gegebenenfalls durch Vorschläge für geeignete finanzielle Maßnahmen ergänzt, um dem ermittelten Bedarf gerecht zu werden.

Überprüfung

Im Jahr 2026 wird die Kommission die Wirksamkeit und Wirkung der Verordnung überprüfen und dem Parlament und dem Rat einen Bericht vorlegen.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten.

Die Verordnung (EU) 2019/631 hat die Verordnung (EG) Nr. 443/2009 und Verordnung (EU) Nr. 510/2011 und ihre nachfolgenden Änderungen revidiert und ersetzt.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 13-53).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2019/631 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) Nr. 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1-17).

Durchführungsverordnung (EU) 2021/392 der Kommission vom 4. März 2021 über die Überwachung und Meldung von Daten zu den CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen gemäß der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1014/2010, (EU) Nr. 293/2012, (EU) 2017/1152 und (EU) 2017/1153 der Kommission (ABl. L 77 vom 5.3.2021, S. 8-25).

Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26-42).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1-218).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (ABl. L 307 vom 28.10.2014, S. 1-20).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1-16).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 23.04.2023