Elektronische Maut – Interoperabilität nationaler Systeme

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie (EU) 2019/520 – Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in der EU

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Diese Richtlinie soll die Wirksamkeit der Vorschriften für Mautsysteme in der EU u. a. durch folgende Maßnahmen erhöhen:

Die Richtlinie ist eine Neufassung der Richtlinie 2004/52/EG und hebt diese mit Wirkung vom auf.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Anwendungsbereich

Die Richtlinie gilt nicht für:

Europäischer Elektronischer Mautdienst (EETS)

In der Richtlinie werden die Vorschriften für den EETS festgelegt, u. a.:

Grenzüberschreitender Informationsaustausch

In der Richtlinie werden Vorschriften für den Informationsaustausch betreffend die Nichtentrichtung der Maut festgelegt, darunter:

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am in Kraft getreten und muss bis zum von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden.

Die Richtlinie führt jedoch zusätzlich eine Reihe von besonderen Fristen an:

HINTERGRUND

Die EU hat außerdem Vorschriften für den Austausch von Informationen zwischen den EU-Ländern im Fall von Straßenverkehrsdelikten eingeführt.

SCHLÜSSELWÖRTER

  1. Bordgerät: sämtliche Hardware- und Softwarekomponenten, die als Teil des Mautdienstes zu verwenden sind und für die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung sowie den Fernempfang und die Fernübertragung von Daten in einem Fahrzeug eingebaut sind oder mitgeführt werden; dabei kann es sich um eigenständige oder in das Fahrzeug eingebaute Geräte handeln.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie (EU) 2019/520 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in der Union (ABl. L 91 vom , S. 45-76)

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