Abkommen zwischen der EU und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft
ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:
Abkommen zwischen der EU und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft
Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der EU und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft
Beschluss (EU) 2018/1907 – Abschluss des Abkommens zwischen der EU und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft
Beschluss (EU) 2024/1303 über den Abschluss des Protokolls zur Änderung des Abkommens zwischen der EU und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft im Namen der EU
WAS IST DER ZWECK DER ABKOMMEN UND DER BESCHLÜSSE?
- Ziel des Abkommens ist es, Handel und Investitionen zu liberalisieren und zu erleichtern und eine engere Wirtschaftspartnerschaft zwischen der Europäischen Union (EU) und Japan zu fördern.
- Durch den Beschluss (EU) 2018/1907 genehmigte der Rat der Europäischen Union den Abschluss des Abkommens im Namen der EU.
- Mit dem Protokoll wird das Abkommen geändert, um Vorschriften zur grenzüberschreitenden Datenübertragung zu integrieren.
- Mit dem Beschluss (EU) 2024/1303 genehmigt der Rat das Protokoll im Namen der EU.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Die Vereinbarung umfasst eine Reihe von Elementen, darunter die folgenden.
- Abschaffung der Zölle. Mehr als 94 % der EU-Exporte nach Japan werden zollfrei sein, einschließlich aller Industrieprodukte.
- Landwirtschaft und Lebensmittel; Zölle auf die meisten Ein -und Ausfuhren der EU, darunter Wein, Fleisch, Käse und verarbeitete Produkte wie Nudeln, Schokolade und Tomatensauce werden beseitigt oder ermäßigt.
- Geografische Angaben. Schützt den Sonderstatus auf dem japanischen Markt für mehr als 200 europäische landwirtschaftliche Produkte eines bestimmten europäischen geografischen Ursprungs, die unter bestimmten geografischen Namen bekannt sind, z. B. Roquefort, Rioja, Aceto Balsamico di Modena und Irish Whiskey. Seit ihrem Inkrafttreten wurde die Liste der geografischen Angaben dreimal erweitert, wodurch sie nun insgesamt 423 geografische Angaben umfasst (291 für die EU und 132 für Japan).
- Industrieprodukte. Die Zölle für die meisten Industrieprodukte werden bei Inkrafttreten beseitigt. Die Zölle werden in den Sektoren Chemie, Kunststoffe und Kosmetik sowie Textilien und Bekleidung schrittweise abgeschafft. Für Leder und Schuhe wird das bestehende Quotensystem bei Inkrafttreten des Abkommens aufgehoben.
- Fischerei. Die meisten Zölle werden sowohl von der EU als auch von Japan abgeschafft.
- Forstwirtschaft. Zölle auf alle Holzprodukte werden vollständig abgeschafft. Die meisten werden sofort eingestellt, und nach zehn Jahren werden einige weniger wichtige Zolltarife aufgehoben.
- Nichttarifäres Handelshemmnis. Die Vereinbarung wird EU-Unternehmen den Zugang zu dem stark regulierten japanischen Markt erleichtern, indem sie technische Anforderungen und Zertifizierungsverfahren wie die folgenden regelt:
- Kraftfahrzeuge: sowohl Japan als auch die EU werden dieselben internationalen Normen für Produktsicherheit und Umweltschutzeinhalten, was bedeutet, dass Fahrzeuge aus der EU nicht erneut getestet und zertifiziert werden müssen, wenn sie nach Japan exportiert werden;
- Auszeichnung von Textilien: im März 2015 hat Japan ein internationales Auszeichnungssystem für Textilien eingeführt, das dem der EU ähnlich ist, wodurch keine Notwendigkeit mehr besteht, die Auszeichnungen für nach Japan ausgeführte Kleidungsstücke zu ändern.
- Handel mit Dienstleistungen. Enthält eine Reihe von Bestimmungen, die für den gesamten Handel mit Dienstleistungen gelten und die den Unternehmen der einen Seite die Erbringung von Dienstleistungen auf der anderen Seite erleichtern sollen. Die Vereinbarung stellt Regeln für eine Reihe von Sektoren auf, darunter:
- Post- und Kurierdienste
- Telekommunikation
- Finanzdienstleistungen.
- Rechte des geistigen Eigentums. Begründen und verstärken die Verpflichtungen, die beide Seiten in der Welthandelsorganisation (WTO) eingegangen sind und in Einklang mit den eigenen Vorschriften der EU. Das Abkommen enthält Bestimmungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, Schutzmarken, Urheberrechtsschutz, Patente, gemeinsamen Mindestvorschriften für den behördlichen Testdatenschutz für Arzneimittel sowie zivilrechtliche Durchsetzungsbestimmungen.
- Datenschutz. Schützt das Recht der Parteien, die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten umzusetzen. Durch ein separates Abkommen zur „gegenseitigen Angemessenheit“ haben die EU und Japan die Vergleichbarkeit ihrer jeweiligen Datenschutzsysteme anerkannt und damit den weltweit größten Bereich für sichere Datenübertragung geschaffen, der auf einem hohen Schutzniveau für personenbezogene Daten basiert.
- Datenübertragung. Mit dem Protokoll von 2024 wird das Abkommen geändert, um sicherzustellen, dass die Datenübertragung zwischen der EU und Japan nicht durch ungerechtfertigte Maßnahmen zur Datenlokalisierung behindert wird. So ist für Unternehmen ein effizienter Umgang mit Daten ohne aufwändige Verwaltungs- oder Aufbewahrungsvorschriften möglich. Ihnen bietet sich ein berechenbarer Rechtsrahmen, der ihnen den Aufbau und die Pflege von Datenspeichereinrichtungen an verschiedenen Orten sowie die Duplizierung der von ihnen verwendeten Daten erspart. Mit dem Protokoll wird außerdem gewährleistet, dass die Vorschriften der EU und Japans zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre, die zum Vertrauen in die digitale Wirtschaft beitragen, in vollem Umfang eingehalten werden.
- Nachhaltige Entwicklung. Das Abkommen umfasst alle Schlüsselelemente des EU-Konzepts für nachhaltige Entwicklung und steht im Einklang mit weiteren kürzlich abgeschlossenen EU-Handelsabkommen. Die Verpflichtungen umfassen:
- Wettbewerb. Beide Parteien verpflichten sich, umfassende Wettbewerbsregeln einzuhalten und diese auf transparente und nicht diskriminierende Weise anzuwenden.
DATUM DES INKRAFTTRETENS
Die Vereinbarung ist am 1. Februar 2019 in Kraft getreten.
Das Protokoll trat am 1. Juli 2024 in Kraft.
HINTERGRUND
Das Abkommen wurde parallel zu einem umfassenderen Abkommen über eine strategische Partnerschaft zwischen den beiden Parteien ausgehandelt.
Weiterführende Informationen:
- Japan (Europäische Kommission).
HAUPTDOKUMENTE
Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft (ABl. L 330 vom 27.12.2018, S. 3–899).
Nachfolgende Änderungen des Übereinkommens wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft (ABl. L, 2024/1304 vom 14.5.2024).
Beschluss (EU) 2018/1907 des Rates vom 20. Dezember 2018 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft (ABl. L 330 vom 27.12.2018, S. 1-2).
Beschluss (EU) 2024/1303 des Rates vom 29. April 2024 über den Abschluss des Protokolls zur Änderung des Abkommens zwischen der Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft im Namen der Europäischen Union (ABl. L, 2024/1303 vom 14.5.2024).
VERBUNDENE DOKUMENTE
Mitteilung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft im Hinblick auf den freien Datenverkehr (ABl. L, 2024/1657 vom 7.6.2024).
Mitteilung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft (ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 1).
Abkommen über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Japan andererseits (ABl. L 216 vom 24.8.2018, S. 4-22).
Beschluss (EU) 2018/1197 des Rates vom 26. Juni 2018 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Abkommens über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Japan andererseits im Namen der Europäischen Union (ABl. L 216 vom 24.8.2018, S. 1-3).
Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Japan über die gegenseitige Anerkennung – Anhänge – Schlussakte – Gemeinsame Erklärungen – Briefwechsel (ABl. L 284 vom 29.10.2001, S. 3-32).
Die multilaterale Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) – Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 3-10).
Siehe konsolidierte Fassung.
Letzte Aktualisierung: 11.07.2024