Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Sudan

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Beschluss 2014/450/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Sudan

Verordnung (EU) Nr. 747/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Sudan

WAS IST DER ZWECK DES BESCHLUSSES UND DER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Personen mit EU-Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit überseeischer Länder und Hoheitsgebiete ist es untersagt, Sudan oder Personen oder Einrichtungen in Sudan oder zur Verwendung in Sudan Folgendes zu erbringen:

Laut dem Beschluss müssen diese Maßnahmen regelmäßig überprüft werden, mindestens alle zwölf Monate.

Restriktive Maßnahmen

Durch den Beschluss werden Reiseverbote und das Einfrieren von Vermögenswerten gegen die Personen verhängt, von denen angenommen wird, dass sie

Der Anhang des Beschlusses und Anhang I der Verordnung enthalten die Liste der Personen, deren Einreise in oder Durchreise durch das jeweilige Hoheitsgebiet die Länder der Europäischen Union verhindern müssen sowie die Personen, Unternehmen, Einrichtungen oder Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden.

Personen, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder dem Sanktionsausschuss aufgeführt werden, müssen in den Anhängen angegeben sein.

Diese Anhänge können vom Rat geändert werden.

WANN TRETEN DER BESCHLUSS UND DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Der Beschluss und die Verordnung sind am 11. Juli 2014 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Die Rechtsgrundlagen für diese EU-Sanktionen sind in Artikel 29 des Vertrags über die Europäischen Union (für den Beschluss) und Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (für die Verordnung) dargelegt.

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Beschluss 2014/450/GASP des Rates vom 10. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Sudan und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/423/GASP (ABl. L 203 vom 11.7.2014, S. 106-112)

Nachfolgende Änderungen des Beschlusses 2014/450/GASP wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EU) Nr. 747/2014 des Rates vom 10. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Sudan und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 131/2004 und (EG) Nr. 1184/2005 (ABl. L 203 vom 11.7.2014, S. 1-12)

Siehe konsolidierte Fassung

VERBUNDENE DOKUMENTE

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel V – Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Kapitel 2 – Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen – Artikel 29 (ex-Artikel 15 EUV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 33)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Fünfter Teil – Das auswärtige Handeln der Union – Titel IV – Restriktive Maßnahmen – Artikel 215 (ex-Artikel 301 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 144)

Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung) (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1-269)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 05.10.2020