Vorschriften für die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Verordnung (EU) Nr. 537/2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

In der Verordnung sind die Bedingungen für die Durchführung von Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse wie folgt festgelegt.

Gebührenstrukturen

Verbot von Nichtprüfungsdiensten:

Vorbereitung auf Abschlussprüfungen

Unregelmäßigkeiten

Prüfungsberichte

Zusätzliche Anforderungen an die Abschlussprüfer

Ernennung von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften durch Unternehmen von öffentlichem Interesse

Aufsicht über Abschlussprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

Zentrales europäisches Zugangsportal

Mit der Änderungsverordnung (EU) 2023/2869 wird in die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ein neuer Artikel über die Zugänglichkeit von Informationen über das mit der Verordnung (EU) 2023/2859 eingerichtete zentrale europäische Zugangsportal aufgenommen – siehe Zusammenfassung. Das Zugangsportal wird Zugang zu Informationen über EU-Unternehmen und EU-Anlageprodukte im Zusammenhang mit öffentlichen Finanzen und Nachhaltigkeit bieten. Ab dem , wenn der jährliche Transparenzbericht gemäß der Verordnung (EU) 537/2014 veröffentlicht wird, verpflichtet der Änderungsrechtsakt den Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaften, diesen Bericht zur gleichen Zeit an die entsprechende Sammelstelle zu übermitteln, damit sie im zentralen europäischen Zugangsportal zugänglich gemacht werden können. Die Änderungsverordnung legt auch die Bedingungen (im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Informationen) fest, denen die Informationen entsprechen muss.

Übergangsmaßnahmen

Mit der Verordnung wird der Beschluss 2005/909/EG der Kommission aufgehoben.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am in Kraft getreten.

HINTERGRUND

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Unternehmen von öffentlichem Interesse. Unternehmen, die aufgrund ihrer Größe, der Zahl ihrer Beschäftigten, ihrer Rechtsform oder der Art ihrer Geschäftstätigkeit von erheblichem öffentlichem Interesse sind, einschließlich Banken, Versicherungen und börsennotierte Unternehmen.
  2. Prüfungsausschuss. Jedes Unternehmen von öffentlichem Interesse hat einen Prüfungsausschuss aus nicht geschäftsführenden Mitgliedern oder Mitgliedern seines Aufsichtsorgans.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom , S. 77-112).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 537/2014 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

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