Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit dem Kosovo*

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der EU und dem Kosovo

Beschluss (EU) 2016/342 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen der EU und dem Kosovo

Beschluss (EU) 2015/1988 über die Unterzeichnung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen der EU und dem Kosovo

WAS IST DER ZWECK DER BESCHLÜSSE UND DES ABKOMMENS?

Die Beschlüsse markieren die Unterzeichnung und den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens (SAA) mit dem Kosovo durch die Europäische Union (EU).

Das Abkommen stellt keine Anerkennung des Kosovos als unabhängigen Staat durch die EU oder einzelne EU-Länder dar.

Ziel des Abkommens ist es:

WICHTIGE ECKPUNKTE

Das SAA umfasst zehn Titel.

  1. Allgemeine Grundsätze

    Das SAA basiert auf einer Reihe wesentlicher Grundsätze. Das Kosovo stimmt zu:

  2. Politischer Dialog

    Der politische Dialog zwischen den Vertragsparteien wird weiterentwickelt. Mit dem politischen Dialog sollen insbesondere gefördert werden:

    • die Beteiligung des Kosovos an der internationalen demokratischen Gemeinschaft, sofern die objektiven Umstände dies zulassen;
    • Fortschritte bei der europäischen Perspektive des Kosovos und seiner Annäherung an die EU;
    • die zunehmende Annäherung an bestimmte Maßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der EU;
    • eine wirksame, integrative und repräsentative regionale Zusammenarbeit und die Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen im Westbalkan;
    • der Prozess der Normalisierung der Beziehungen zwischen dem Kosovo und Serbien. Das Kosovo verpflichtet sich zu einem fortlaufenden Engagement für eine spürbare und nachhaltige Verbesserung der Beziehungen zu Serbien.
  3. Regionale Zusammenarbeit

    Das Kosovo ist verpflichtet, eine Reihe von Maßnahmen zu ergreifen. Die EU kann diese Anstrengungen durch geeignete Instrumente unterstützen, darunter:

    • Umsetzung des Mitteleuropäischen Freihandelsabkommens;
    • Fortsetzung der Zusammenarbeit mit den Ländern, die bereits ein SAA mit der EU unterzeichnet haben, im Hinblick auf den Abschluss bilateraler Übereinkünfte über regionale Zusammenarbeit;
    • Fortsetzung der bilateralen und regionalen Zusammenarbeit mit den am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess (SAP) beteiligten Ländern in einigen oder allen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen der Zusammenarbeit;
    • Ausbau der Zusammenarbeit und nach Möglichkeit Abschluss von Kooperationsübereinkünften mit den Ländern, die Kandidaten für den Beitritt zur EU, aber nicht am SAP beteiligt sind.
  4. Freier Warenverkehr
    • Die beiden Vertragsparteien sind verpflichtet, während eines Zeitraums von höchstens zehn Jahren schrittweise eine bilaterale Freihandelszone zu errichten.
    • Im SAA ist ein Verfahren zur Senkung und Abschaffung von Zolltarifen und -kontingenten auf Waren sowohl aus der EU als auch dem Kosovo festgelegt.
  5. Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Niederlassung, der Erbringung von Dienstleistungen und des Kapitalverkehrs
    • Unternehmen (sowie Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen), die im Gebiet der einen Vertragspartei ansässig sind, dürfen im Gebiet der anderen Vertragspartei unter den gleichen Bedingungen eine Geschäftstätigkeit aufnehmen wie Unternehmen, die in diesem Gebiet ansässig sind.
    • Ein im Gebiet des Kosovos niedergelassenes EU-Unternehmen beziehungsweise ein im Gebiet der EU niedergelassenes kosovarisches Unternehmen kann unter bestimmten Bedingungen Mitarbeiter beschäftigen oder von seinen Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen beschäftigen lassen, die EU-Bürger beziehungsweise Bürger des Kosovos sind.
    • Beide Vertragsparteien müssen Maßnahmen ergreifen, die es ihren Unternehmen oder Staatsangehörigen schrittweise ermöglichen, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Dienstleistungen anzubieten.
    • Leistungsbilanzzahlungen und -transfers zwischen der EU und dem Kosovo müssen in frei konvertierbarer Währung genehmigt werden.
  6. Annäherung der kosovarischen Rechtsvorschriften an den Besitzstand der EU
    • Das Kosovo muss gewährleisten, dass sein bestehendes Recht und seine künftigen Rechtsvorschriften schrittweise mit dem Besitzstand der EU vereinbar sowie ordnungsgemäß durchgeführt und durchgesetzt werden.
    • In einer ersten Phase konzentriert sich dies auf die wesentlichen Teile des EU-Rechts im Bereich des Binnenmarkts, im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht sowie in handelsrelevanten Bereichen.
    • Beide Seiten sind an Wettbewerbsregeln auf der Grundlage des EU-Rechts gebunden, die sich auf Maßnahmen beziehen, die sich auf den Handel zwischen den beiden Vertragsparteien auswirken können.
  7. Freiheit, Sicherheit und Recht

    Das SAA misst der Festigung des Rechtsstaats und dem Ausbau der Institutionen auf allen Ebenen im Bereich der Verwaltung im Allgemeinen und in den Bereichen Gesetzesvollzug und Rechtspflege im Besonderen große Bedeutung bei.

    Ziel der Zusammenarbeit sind vor allem:

    • die Stärkung der Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Rechenschaftspflicht der Justiz im Kosovo und die Verbesserung ihrer Effizienz;
    • der Aufbau geeigneter Strukturen für Polizei, Staatsanwaltschaft, Richterschaft und andere Justiz- und Strafverfolgungsbehörden, um
      • sie in geeigneter Weise auf die Zusammenarbeit in Zivil-, Handels- und Strafsachen vorzubereiten und
      • in die Lage zu versetzen, im Rahmen ihrer Präventions-, Ermittlungs-, Strafverfolgungs- und Rechtsprechungstätigkeit wirksam gegen organisierte Kriminalität, Korruption und Terrorismus vorzugehen.
  8. Kooperationspolitik

    Die EU und das Kosovo nehmen in einem breiten Spektrum von Politikbereichen eine enge Zusammenarbeit auf, mit der ein Beitrag zum Entwicklungs- und Wachstumspotenzial des Kosovos geleistet werden soll.

  9. Finanzielle Zusammenarbeit

    Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens kann das Kosovo von der EU finanzielle Unterstützung in Form von Zuschüssen und Darlehen, einschließlich Darlehen der Europäischen Investitionsbank, erhalten.

    Die finanzielle Unterstützung durch die EU ist von weiteren Fortschritten bei der Erfüllung der Kopenhagener Kriterien abhängig.

  10. Überwachung

    Mit dem SAA wird ein Stabilitäts- und Assoziationsrat (SAR) eingesetzt, der die Anwendung und Durchführung des SAA überwacht.

    Der SAR wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben von einem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss unterstützt.

WANN TRETEN DER BESCHLUSS UND DAS ABKOMMEN IN KRAFT?

Der Beschluss ist am und das Abkommen am in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo* andererseits (ABl. L 71 vom , S. 3-321)

Beschluss (EU) 2016/342 des Rates vom über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo* andererseits im Namen der Union (ABl. L 71 vom , S. 1-2)

Beschluss (EU) 2015/1988 des Rates vom über die Unterzeichnung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo* andererseits im Namen der Europäischen Union (ABl. L 290 vom , S. 4-6)

Letzte Aktualisierung

*Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.