Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit Albanien

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und Albanien

Beschluss 2009/332/EG, Euratom, über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und Albanien

WAS IST DER ZWECK DES BESCHLUSSES UND DES ABKOMMENS?

Mit dem Beschluss wird der Abschluss eines Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens (SAA) zwischen der Europäischen Union (EU) und Albanien eingerichtet.

Ziel dieses Abkommens ist es,

WICHTIGE ECKPUNKTE

Das SAA umfasst 10 Positionen.

  1. Allgemeine Grundsätze

    Das SAA basiert auf einer Reihe wesentlicher Grundsätze. Albanien erklärt sich bereit,

    • die Grundsätze der Demokratie zu wahren und die Menschenrechte zu achten, das internationale Recht und die Übereinkünfte sowie die Grundsätze der Marktwirtschaft zu befolgen;
    • zusammenzuarbeiten und zu kämpfen gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und deren Trägersystemen, unter anderem:
      • indem sie Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägigen internationalen Übereinkünfte zu unterzeichnen, zu ratifizieren bzw. ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang durchzuführen;
      • indem sie ein wirksames System nationaler Ausfuhrkontrollen einrichten, nach dem die Ausfuhr und die Durchfuhr von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern und auch die Endverwendung von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck kontrolliert werden und das wirksame Sanktionen für Verstöße gegen die Ausfuhrkontrollen umfasst;
    • den Terrorismus zu bekämpfen und die internationalen Verpflichtungen in diesem Bereich zu erfüllen;
    • Frieden und Stabilität sowohl auf internationaler als auch auf regionaler Ebene und die Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen in der Region zu fördern, unter anderem:
      • durch die Entwicklung von Projekten des gemeinsamen Interesses;
      • durch die Ermöglichung angemessener gegenseitiger Zugeständnisse hinsichtlich der Freizügigkeit und des freien Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs.
  2. Politischer Dialog

    Der politische Dialog zwischen den Vertragsparteien ist weiterzuentwickeln. Mit dem politischen Dialog wird insbesondere gefördert:

    • die volle Integration Albaniens in die Gemeinschaft demokratischer Nationen und die schrittweise Annäherung an die EU;
    • eine stärkere Annäherung der Standpunkte der Vertragsparteien zu internationalen Fragen;
    • regionale Zusammenarbeit und Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen;
    • gemeinsame Ansichten über Sicherheit und Stabilität in Europa, unter anderem in den unter die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der EU fallenden Bereichen.
  3. Regionale Zusammenarbeit

    Von Albanien wird gefordert,

    • die regionale Zusammenarbeit aktiv zu fördern;
    • mit den Ländern in Verhandlungen zu treten, die das SAA mit der EU bereits unterzeichnet haben – im Hinblick auf den Abschluss bilateraler Abkommen über regionale Zusammenarbeit;
    • die regionale Zusammenarbeit mit den am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess (SAP) beteiligten Ländern in einigen oder allen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen der Zusammenarbeit fortzusetzen;
    • mit den EU-Beitrittskandidaten, die am SAP nicht beteiligt sind, nach Möglichkeit Kooperationsabkommen zu unterzeichnen.

    Die EU unterstützt im Rahmen ihrer Programme für technische Hilfe Projekte mit einer regionalen oder grenzübergreifenden Dimension.

  4. Freier Warenverkehr
    • Innerhalb eines Zeitraums von höchstens 10 Jahren verpflichten sic h die beiden Vertragsparteien zu einer schrittweisen Einrichtung einer bilateralen Freihandelszone.
    • Mit der SAA wird ein Prozess zur Senkung und Beseitigung von Zolltarifen und Kontingenten für Waren aus der EU und Albanien.
  5. Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Niederlassung, der Erbringung von Dienstleistungen und des Kapitalverkehrs
    • Die Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit Albaniens besitzen und im Gebiet eines EU-Landes legal beschäftigt sind, ist eine Behandlung zu gewähren, die keine Diskriminierung gegenüber den Staatsangehörigen des betreffenden Landes bewirkt.
    • Zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit Albaniens besitzen und im Gebiet eines EU-Landes legal beschäftigt sind, und für deren Familienangehörige, die dort einen legalen Wohnsitz haben, sind Bestimmungen und Regeln festzulegen.
    • Die Unternehmen (auch Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen) mit Sitz in einem Vertragspartnerland werden die Erlaubnis haben, Geschäftstätigkeiten in dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufzunehmen, und das zu denselben Bedingungen wie die Unternehmen mit Sitz in diesem Hoheitsgebiet.
    • Beide Vertragsparteien müssen Maßnahmen ergreifen, die es ihren Unternehmen oder Staatsangehörigen schrittweise ermöglichen, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Dienstleistungen anzubieten.
    • Sämtliche Leistungszahlungen und Transfers zwischen der EU und Albanien sind in frei konvertierbarer Währung zu genehmigen.
  6. Abgleichung der Rechtsvorschriften des Landes an diejenigen der EU
    • Albanien erklärt sich bereit sicherzustellen, dass seine bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften schrittweise mit dem acquis der EU vereinbart werden und dass solche Rechtsvorschriften und Gesetze ordnungsgemäß angewandt und durchgesetzt werden.
    • Beide Seiten sind an Wettbewerbsregeln auf der Grundlage des EU-Rechts gebunden, die sich auf Maßnahmen beziehen, die sich auf den Handel zwischen den beiden Vertragsparteien auswirken können.
  7. Recht, Freiheit und Sicherheit

    Das SAA betont die Wichtigkeit des Rechtsstaats und den Ausbau der Institutionen auf allen Ebenen. Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf eine Reihe spezifischer Bereiche, unter anderem:

    • auf die Unabhängigkeit der Justiz, die Verbesserung ihrer Wirksamkeit und auf die Ausbildung in Berufen der Rechtspflege;
    • Visa, Grenzschutz, Asyl und Migration;
    • Verhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung;
    • Bekämpfung und Verhinderung des organisierten Verbrechens, der Korruption, des Terrorismus und anderer illegaler Aktivitäten.
  8. Kooperationspolitik

    Die EU und Albanien nehmen eine enge Zusammenarbeit im Rahmen eines breiten politischen Bereichs auf, mit der ein Beitrag zum Entwicklungs- und Wachstumspotenzial Albaniens geleistet werden soll.

  9. Finanzielle Zusammenarbeit
    • Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens kann Albanien von der EU Finanzhilfe in Form von Zuschüssen und Darlehen, einschließlich Darlehen der Europäischen Investitionsbank, erhalten.
  10. Beaufsichtigung

    Mit dem Abkommen wird ein Stabilitäts- und Assoziationsrat eingerichtet, der die Anwendung und die Durchführung des Abkommens beaufsichtigen soll. Unterstützt wird der Stabilitäts- und Assoziationsrat von einem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss, der sich aus Vertretern des Rates der EU und Vertretern der Europäischen Kommission einerseits und Vertretern der Regierung Albaniens andererseits zusammensetzt.

WANN TRETEN DER BESCHLUSS UND DAS ABKOMMEN IN KRAFT?

Der Beschluss ist am und das Abkommen am in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits – Protokolle – Erklärungen (ABl. L 107 vom , S. 166-502)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen des Abkommens wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Beschluss des Rates und der Kommission 2009/332/EG, Euratom vom über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits (ABl. L 107 vom , S. 165)

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