Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit Montenegro
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäische Gemeinschaften und der Republik Montenegro
Beschluss 2010/224/EU, Euratom, über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Republik Montenegro
WAS IST DER ZWECK DES BESCHLUSSES UND DES ABKOMMENS?
Mit dem Beschluss wird der Abschluss eines Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens (SAA) zwischen der Europäischen Union (EU) und Montenegro eingerichtet.
Die Ziele dieses Abkommens bestehen darin,
- die Bestrebungen Montenegros zu unterstützen, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit aufzubauen;
- einen Beitrag zur politischen, wirtschaftlichen und institutionellen Stabilität in Montenegro und zur Stabilisierung der Region Westlicher Balkan zu leisten;
- einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zu schaffen, der die Entwicklung enger politischer Beziehungen zwischen der EU und Montenegro ermöglicht;
- die Bestrebungen Montenegros zu unterstützen, seine wirtschaftliche und internationale Zusammenarbeit auszubauen, unter anderem durch Angleichung seiner Rechtsvorschriften an die der EU;
- die Bestrebungen Montenegros zu unterstützen, den Übergang zu einer funktionierenden Marktwirtschaft zu vollenden;
- ausgewogene wirtschaftliche Beziehungen zwischen der EU und Montenegro zu fördern und schrittweise eine Freihandelszone zu errichten;
- die regionale Zusammenarbeit in allen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen zu fördern.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Das SAA umfasst zehn Titel.
1.
Allgemeine Grundsätze
Das SAA basiert auf einer Reihe wesentlicher Grundsätze. Montenegro erklärt sich bereit:
- die Grundsätze der Demokratie zu wahren und die Menschenrechte zu achten, das internationale Recht (einschließlich der vollumfänglichen Zusammenarbeit mit dem Internationalen Kriegsverbrechertribunal für das ehemalige Jugoslawien) und den Rechtsstaat sowie die Grundsätze der Marktwirtschaft zu befolgen;
- zusammenzuarbeiten und zu kämpfen gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und deren Trägersystemen, unter anderem:
- Maßnahmen zu treffen, um alle sonstigen einschlägigen internationalen Übereinkünfte zu unterzeichnen, zu ratifizieren bzw. ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang durchzuführen;
- ein effektives System nationaler Ausfuhrkontrollen einzurichten, das die Ausfuhr sowie den Transit von MVW-verwandten Waren kontrolliert, einschließlich einer MVW-Endverbrauchskontrolle für Technologien dualen Nutzens und das effektive Sanktionen bei Verstößen gegen Ausfuhrkontrollen enthält;
- den Terrorismus zu bekämpfen und die internationalen Verpflichtungen in diesem Bereich zu erfüllen;
- die internationalen Verpflichtungen zu erfüllen;
- Frieden und Stabilität sowohl auf internationaler als auch auf regionaler Ebene zu stärken und die Zusammenarbeit und die gutnachbarlichen Beziehungen in der Region zu fördern, unter anderem:
- durch die Entwicklung von Projekten von gemeinsamem Interesse,
- durch die Ermöglichung angemessener gegenseitiger Zugeständnisse hinsichtlich der Freizügigkeit und des freien Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs.
2.
Politischer Dialog
Der politische Dialog zwischen den Vertragsparteien ist weiterzuentwickeln. Mit dem politischen Dialog wird insbesondere gefördert:
- die volle Integration Montenegros in die Gemeinschaft demokratischer Nationen und die schrittweise Annäherung an die EU;
- eine stärkere Annäherung der Standpunkte der Vertragsparteien zu internationalen Fragen;
- regionale Zusammenarbeit und Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen;
- gemeinsame Ansichten über Sicherheit und Stabilität in Europa, unter anderem in den unter die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der EU fallenden Bereichen.
3.
Regionale Zusammenarbeit
Von Montenegro wird gefordert:
- die regionale Zusammenarbeit aktiv zu fördern;
- mit den Ländern in Verhandlungen zu treten, die das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit der EU bereits unterzeichnet haben – im Hinblick auf den Abschluss bilateraler Abkommen über regionale Zusammenarbeit;
- die regionale Zusammenarbeit mit den am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern in einigen oder allen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen der Zusammenarbeit fortzusetzen;
- mit den EU-Beitrittskandidaten, die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess nicht beteiligt sind, nach Möglichkeit Kooperationsabkommen zu unterzeichnen.
Die EU unterstützt im Rahmen ihrer Programme für technische Hilfe Projekte mit einer regionalen oder grenzübergreifenden Dimension.
4.
Freier Warenverkehr
- Innerhalb eines Zeitraums von höchstens 5 Jahren verpflichten sic h die beiden Vertragsparteien zu einer schrittweisen Einrichtung einer bilateralen Freihandelszone.
- Mit der SAA wird ein Prozess zur Senkung und Beseitigung von Zolltarifen und Kontingenten für Waren aus der EU und Montenegro festgelegt.
5.
Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Niederlassung, der Erbringung von Dienstleistungen und des Kapitalverkehrs
- Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit Montenegros besitzen und in einem EU-Mitgliedstaat legal beschäftigt sind, dürfen keiner Form der Diskriminierung ausgesetzt sein. Montenegro muss den Arbeitnehmern aus der EU dieselbe Behandlung garantieren.
- Zur Koordinierung des Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit Montenegros besitzen und im Gebiet eines Mitgliedstaates legal beschäftigt sind, und für deren Familienangehörige, die dort einen legalen Wohnsitz haben, sind Bestimmungen und Regeln festzulegen. Montenegro muss den Arbeitnehmern aus der EU dieselbe Behandlung garantieren.
- Die Unternehmen (auch Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen) mit Sitz im Hoheitsgebiet eines Vertragspartnerlandes werden die Erlaubnis haben, Geschäftstätigkeiten in dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufzunehmen, und das zu denselben Bedingungen wie die Unternehmen mit Sitz in diesem Hoheitsgebiet.
- Beide Vertragsparteien müssen Maßnahmen ergreifen, die es ihren Unternehmen oder Staatsangehörigen schrittweise ermöglichen, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Dienstleistungen anzubieten.
- Sämtliche Leistungszahlungen und Transfers zwischen der EU und Montenegro sind in frei konvertierbarer Währung zu genehmigen.
6.
Annäherung der kosovarischen Rechtsvorschriften an den Besitzstand der EU
- Montenegro erklärt sich bereit sicherzustellen, dass seine bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften schrittweise mit dem acquis der EU vereinbart werden und dass solche Rechtsvorschriften und Gesetze ordnungsgemäß angewandt und durchgesetzt werden.
- Beide Seiten sind an Wettbewerbsregeln auf der Grundlage des EU-Rechts gebunden, die sich auf Maßnahmen beziehen, die sich auf den Handel zwischen den beiden Vertragsparteien auswirken können.
7.
Recht, Freiheit und Sicherheit
Das SAA betont die Wichtigkeit des Rechtsstaats und den Ausbau der Institutionen auf allen Ebenen. Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf eine Reihe spezifischer Bereiche, unter anderem:
- auf die Unabhängigkeit der Justiz;
- die Verbesserung ihrer Wirksamkeit und auf die Ausbildung in Berufen der Rechtspflege;
- Visa, Grenzschutz, Asyl und Migration;;
- Verhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung;
- Bekämpfung und Verhinderung der Geldwäsche, des organisierten Verbrechens, der Korruption, des Terrorismus und anderer illegaler Aktivitäten.
8.
Kooperationspolitik
Die EU und Montenegro nehmen eine enge Zusammenarbeit im Rahmen eines breiten politischen Bereichs auf, mit der ein Beitrag zum Entwicklungs- und Wachstumspotenzial Montenegros geleistet werden soll.
9.
Finanzielle Zusammenarbeit
- Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens kann Montenegro von der EU Finanzhilfe in Form von Zuschüssen und Darlehen, einschließlich Darlehen der Europäischen Investitionsbank, erhalten.
- Die EU-Finanzhilfe hängt ab von weiteren Fortschritten bei der Erfüllung der Kriterien von Kopenhagen.
10.
Überwachung
- Mit dem Abkommen SAA wird ein Stabilitäts- und Assoziationsrat eingerichtet, der die Anwendung und die Durchführung des Abkommens beaufsichtigen soll.
- Unterstützt wird der Stabilitäts- und Assoziationsrat von einem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss, der sich aus Vertretern des Rates der Europäischen Union und Vertretern der Europäischen Kommission einerseits und Vertretern der Regierung Montenegros andererseits zusammensetzt.
Es gibt zwei Anhänge, die sich auf die Zollzugeständnisse Montenegros für gewerbliche Erzeugnisse aus der EU beziehen.
Mehrere Protokolle zum Abkommen wurden unterzeichnet. Dazu gehören:
- den Beitritt Kroatiens zur EU im Jahr 2013;
- die Handelsregelung für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse;
- Regelungen für Wein und Spirituosen;
- uneingeschränkter Straßentransit zwischen den Vertragsparteien;
- staatliche Beihilfen in der Stahlindustrie;
- Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den Vertragsparteien im Zollbereich;
- Regelung von Streitfragen und
- Beteiligung Montenegros an EU-Programmen.
DATUM DES INKRAFTTRETENS
Die Vereinbarung ist am 1. Mai 2010 in Kraft getreten.
HINTERGRUND
Weiterführende Informationen:
HAUPTDOKUMENTE
Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits (ABl. L 108 vom 29.4.2010, S. 3-354).
Nachfolgende Änderungen des Abkommens wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Beschluss des Rates und der Kommission 2010/224/EU, Euratom vom 29. März 2010 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits (ABl. L 108 vom 29.4.2010, S. 1-2).
VERBUNDENE DOKUMENTE
Verordnung (EU) 2021/1529 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. September 2021 zur Schaffung des Instruments für Heranführungshilfe (IPA III) (ABl. L 330 vom 20.9.2021, S. 1-26).
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Mitteilung 2018 zur Erweiterungspolitik der EU (COM(2018) 450 final vom 17.4.2018).
Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen – Fortschrittsbericht Montenegro 2018 – Begleitdokument zur Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Mitteilung 2018 über die EU-Erweiterungspolitik (SWD(2018) 150 final vom 17.4.2018).
Letzte Aktualisierung: 28.11.2022