Freier Verkehr pyrotechnischer Gegenstände im Binnenmarkt

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2013/29/EU – EU-Vorschriften für pyrotechnische Gegenstände

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Kategorien pyrotechnischer Gegenstände sind nach Art der Verwendung aufgeführt.

Feuerwerkskörper, die von einem Hersteller für den Eigengebrauch hergestellt wurden und für die ausschließliche Verwendung in dem Mitgliedstaat, in dem der Hersteller niedergelassen ist, zugelassen wurden und in diesem Mitgliedstaat verbleiben, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie.

Es werden die wesentlichen Sicherheitsanforderungen festgelegt, die für die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt erfüllt werden müssen. Sie im Anhang I der Richtlinie aufgeführt.

Sie legt die Konformitätsbewertungsverfahren dar, bei denen eine EU-Baumusterprüfung2 durchgeführt wird. Eine benannte Stelle untersucht und prüft den technischen Entwurf eines Gegenstands und bescheinigt, dass er die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt.

Sie legt außerdem Altersgrenzen und andere Einschränkungen für den Zugang zu pyrotechnischen Gegenständen fest.

Die Mitgliedstaaten können diese Altersgrenzen anheben und den Zugang zu einigen pyrotechnischen Gegenständen weiter beschränken, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der menschlichen Gesundheit oder Sicherheit oder des Umweltschutzes gerechtfertigt ist.

Alle Unternehmen und Einrichtungen in der Liefer- und Vertriebskette müssen gewährleisten, dass sie nur solche pyrotechnischen Gegenstände auf dem Markt bereitstellen, die den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen. Die Richtlinie legt die Verpflichtungen aller an dieser Liefer- und Vertriebskette Beteiligten fest.

Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Postanschrift, an der sie kontaktiert werden können, auf dem pyrotechnischen Gegenstand selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den beigefügten Unterlagen an. Die Kontaktdaten sind in einer Sprache anzugeben, die von den Endnutzern und von den Marktaufsichtsbehörden leicht verstanden werden kann.

Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen werden in einer Sprache zur Verfügung gestellt, die in dem Mitgliedstaat, in dem der Gegenstand auf dem Markt bereitgestellt werden soll, von den Verbrauchern und sonstigen Endnutzern leicht verstanden werden kann.

Die Kennzeichnung erfolgt in der (den) Amtssprache(n) des Mitgliedstaats, in dem die pyrotechnischen Gegenstände bereitgestellt werden. Die Kennzeichnung enthält zumindest die gemäß den Anforderungen der Richtlinie erforderlichen Mindestinformationen.

Für die Zwecke der Marktüberwachung stellen die Hersteller für jedes Produktmodell gemäß dem Modell im Anhang III der Richtlinie eine EU-Konformitätserklärung aus. Diese besagt, dass das Produkt die wesentlichen Sicherheitsanforderungen erfüllt. Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die rechtliche Verantwortung dafür, dass der pyrotechnische Gegenstand die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt.

Die Hersteller müssen sicherstellen, dass die Kennzeichnung eine Registrierungsnummer enthält, die von der benannten Stelle zugeteilt wird, die die Konformitätsbewertung durchführt.

Einführer gewährleisten, nur Produkte in Verkehr zu bringen, die den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen. Sie gewährleisten, dass

Hersteller und Einführer führen jeweils Aufzeichnungen über die Registrierungsnummern der Gegenstände, die sie auf dem Markt bereitstellen. Durchführungsrichtlinie 2014/58/EU errichtet ein System zur Rückverfolgbarkeit von pyrotechnischen Gegenständen.

Die Richtlinie fordert die Mitgliedstaaten auf sicherzustellen, dass Hersteller, Einführer, Händler, Einzelhändler usw. pyrotechnische Gegenstände nur dann in Verkehr bringen dürfen, wenn sie bei sachgerechter Lagerung und bestimmungsgemäßer Verwendung die menschliche Gesundheit und Sicherheit nicht gefährden.

Die Mitgliedstaaten müssen für Verstöße gegen die Anforderungen dieser Richtlinie Bestimmungen über Sanktionen festlegen. Diese Regelungen können bei schweren Verstößen strafrechtliche Sanktionen vorsehen.

Ab dem werden gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1096 von den Mitgliedstaaten für jedes Kalenderjahr mindestens die folgenden Daten über Unfälle erfasst, die sich in ihrem Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien F1 bis F4 ereignet haben, und der Europäischen Kommission bis zum 1. Oktober des folgenden Kalenderjahres übermittelt:

Ist die Erfassung der vorhergehend genannten Daten nicht möglich, können die Mitgliedstaaten Daten aus repräsentativen Stichproben erfassen und extrapolieren.

Sie übermitteln zusätzlich, soweit ihnen vorliegend, auch die folgenden Daten:

WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?

Mit der Richtlinie 2013/29/EU wurde die Richtlinie 2007/23/EG und ihre nachfolgenden Änderungen überarbeitet und ersetzt. Die meisten der in der Richtlinie 2013/29/EU enthaltenen neuen Vorschriften gelten seit dem , während die Vorschriften über neue Sicherheitsanforderungen für die gefährlichsten Kategorien pyrotechnischer Gegenstände (Kategorien P1, P2, T2 und F4) bereits seit dem Anwendung finden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Pyrotechnische Gegenstände. Gegenstände, die explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische enthalten, mit denen Wärme, Licht, Schall, Gas oder Rauch oder eine Kombination dieser Wirkungen erzeugt werden soll. Zu den Beispielen zählen Feuerwerkskörper, pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater, Anzündmittel und Fahrzeug-Airbags.
  2. EU-Baumusterprüfung. Bei der EU-Baumusterprüfung handelt es sich um den Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem eine benannte Stelle den technischen Entwurf eines pyrotechnischen Gegenstands untersucht und prüft und bescheinigt, dass dieser technische Entwurf die für ihn geltenden Anforderungen der Richtlinie 2013/29/EU erfüllt.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt (Neufassung) (ABl. L 178 vom , S. 27-65).

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