Außer für Medizinprodukte gilt die Verordnung auch für bestimmte Gruppen von Produkten ohne medizinischen Verwendungszweck. Dazu gehören farbige Kontaktlinsen (d. h. Linsen, die nicht der Korrektur von Sehschwächen dienen) sowie Geräte zur Liposuktion. Eine Liste dieser Produkte ist in Anhang XVI der Verordnung enthalten.
Medizinprodukte werden unter Berücksichtigung ihrer Zweckbestimmung und der damit verbundenen Risiken eingestuft (Klassen I, IIa, IIb und III gemäß Anhang VIII der Verordnung).
Mit der Verordnung wird ein System für die Registrierung von Produkten sowie Herstellern, Importeuren und Bevollmächtigten eingeführt, um die Rückverfolgbarkeit von Produkten über die gesamte Lieferkette hinweg anhand einer einmaligen Produktkennung zu gewährleisten. So wird sichergestellt, dass im Falle auftretender Probleme entsprechende Maßnahmen ergriffen werden können.
Nach der geltenden Verordnung dürfen diese Produkte nur aufbereitet (gereinigt, desinfiziert, getestet, wiederaufbereitet zur technischen und funktionalen Sicherheit und sterilisiert) werden, sofern dies nach nationalem Recht gestattet ist und die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt werden. Eine natürliche oder juristische Person, die ein Einmalprodukt aufbereitet, damit es für eine weitere Verwendung geeignet ist, übernimmt die Verpflichtungen des Herstellers. In bestimmten Fällen dürfen die Mitgliedstaaten Ausnahmen von diesen allgemeinen Regeln zulassen, wenn die Aufbereitung und Verwendung des Einmalprodukts durch eine Gesundheitseinrichtung erfolgt. Voraussetzung dafür ist, dass spezielle in der Verordnung festgelegte Anforderungen erfüllt sind.
Ein Legislativvorschlag der Europäischen Kommission vom würde Hersteller verpflichten, zu erläutern, warum ein Produkt als Einmalprodukt gekennzeichnet ist, und neue Vorschriften dazu einführen, wann solche Produkte aufbereitet werden dürfen.
Zusätzlich zur Pflicht der Hersteller, schwerwiegende Vorkommnisse und Trends bei nicht schwerwiegenden Vorkommnissen zu melden, führt die Verordnung Pflichten für die Mitgliedstaaten ein, Angehörige der Gesundheitsberufe, Anwender und Patienten zu ermutigen und in die Lage zu versetzen, mutmaßliche Vorkommnisse auf nationaler Ebene unter Verwendung standardisierter Formulare zu melden.
Die zuständigen EU-Behörden sind dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass unsichere und nicht konforme Produkte nicht auf den Markt gebracht, bzw. vom Markt genommen werden, wenn ihr Inverkehrbringen als unsicher erachtet wird.
Ein zentralisiertes System namens Eudamed wird entwickelt und schrittweise umgesetzt, um den Mitgliedstaaten, Wirtschaftsakteuren, Patienten, Angehörigen der Gesundheitsberufe und der Öffentlichkeit Informationen zu in der EU erhältlichen Medizinprodukten zur Verfügung zu stellen. Die Vorschriften für die schrittweise Einführung und Nutzung von Eudamed wurden durch die Verordnung (EU) 2024/1860 geändert. Mit dem Beschluss (EU) 2025/2371 wurden mehrere elektronische Systeme innerhalb von Eudamed für funktionsfähig erklärt; dadurch wurden die Übergangsfristen für ihre verpflichtende Nutzung ausgelöst, wobei die ersten Module ab dem verpflichtend zu nutzen sind.
Bei implantierbaren Produkten müssen die Hersteller den Patienten in einem Implantationsausweis, der zusammen mit dem Produkt geliefert wird, Schlüsselinformationen zur Verfügung stellen. Dazu gehören:
Die vollständige Liste der Durchführungsrechtsakte zur Verordnung (EU) 2017/745 ist auf dieser Seite zu finden.
Mit der Verordnung (EU) 2017/745 in der durch die Verordnung (EU) 2020/561 geänderten Fassung wurden die Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG mit Wirkung vom aufgehoben und ersetzt. Darin sind spezifische Übergangsbestimmungen und einige Ausnahmen gemäß Artikel 120 und 122 vorgesehen, die später durch die Verordnung (EU) 2023/607 geändert wurden, um die Übergangszeiträume für bestimmte nach den genannten Richtlinien zertifizierte Produkte zu verlängern.
Sie ist am in Kraft getreten und gilt mit der Änderung der Verordnung (EU) 2020/561 seit dem , ein Jahr später als ursprünglich vorgesehen. Der Geltungsbeginn ist jedoch für einige Vorschriften der Verordnung unterschiedlich und ist in den Artikeln 120, 122 und 123 in der geltenden Fassung näher erläutert.
Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom , S. 1-175).
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2017/745 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
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