Ausfallende Banken und Wertpapierfirmen: Vorschriften und Verfahren

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Der Ausschuss für die einheitliche Abwicklung

Der einheitliche Abwicklungsfonds

Einheitlicher Abwicklungsmechanismus

Abgesicherte Banken

Berechnung der Beiträge einzelner Institute

In einer Durchführungsrechtsakte, der Verordnung (EU) 2015/81, sind Vorschriften hinsichtlich der Verpflichtung des SRB zur Berechnung der Beiträge für einzelne Institute und die Methodik für ihre Berechnung festgelegt.

Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen

Durch die Aufnahme internationaler Standards zur Verlustabsorption und Rekapitalisierung in das EU-Recht für weltweit systemrelevante Banken und durch die Änderung der bestehenden Vorschriften für andere Banken legt die Änderungsverordnung (EU) 2019/877 fest, dass Banken zur Bewältigung von Verlusten sicherstellen müssen, dass sie ausreichend Kapital und andere Verbindlichkeiten halten, um etwaige Rettungsaktionen durch Steuergelder so weit wie möglich zu minimieren.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Gemeinsame Nutzung. Das Verfahren, durch das die Kosten für die Restrukturierung durch die teilnehmenden Banken geteilt werden.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom , S. 1-90).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 806/2014 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

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