Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der EU und Nicht-EU-Ländern

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 111/2005 – Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenaustauschstoffen zwischen der EU und Nicht-EU-Ländern

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Verordnung unterscheidet zwischen erfassten und nicht erfassten5 Stoffen.

Pflichten der Wirtschaftsbeteiligten

Lizenz für Stoffe der Kategorie 1

Registrierung von Stoffen der Kategorie 2 und Kategorie 3

Benachrichtigung der Behörden

Vorausfuhrunterrichtung

Ausfuhrgenehmigung

Einfuhrgenehmigung

Zuständige Behörden der EU-Länder – Befugnisse und Verpflichtungen

Die EU-Länder müssen

Europäische Datenbank

Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte

Aufhebung

Mit der Verordnung wird die Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 aufgehoben.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Drogenausgangsstoffe: Chemikalien, die hauptsächlich zur legitimen (legalen) Herstellung einer breiten Palette von Produkten verwendet werden, einschließlich Arzneimitteln, Kunststoffen und Kosmetika. Diese Substanzen können auch für illegale/unerlaubte Zwecke wie die Herstellung von Methamphetaminen, Heroin oder Kokain missbraucht werden.
  2. Erfasster Stoff: jeder in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 aufgeführte Stoff, der zur illegalen Herstellung von Betäubungsmitteln oder psychotropen Stoffen verwendet werden kann, einschließlich Gemischen und Naturstoffen, die solche Stoffe enthalten. Was jedoch nicht enthalten ist, sind Gemische und Naturstoffe, die erfasste Stoffe enthalten und die so zusammengesetzt sind, dass die erfassten Stoffe nicht leicht mit leicht anwendbaren oder wirtschaftlich tragfähigen Mitteln verwendet oder extrahiert werden können: Humanarzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG und Tierarzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/82/EG.
  3. Nutzer: eine natürliche oder juristische Person außer einem Betreiber (siehe nächster Eintrag), der einen geplanten Stoff besitzt und mit der Verarbeitung, Rezeptur, dem Verbrauch, der Lagerung, der Aufbewahrung, der Behandlung, dem Abfüllen in Behälter, dem Umfüllen von einem Behälter in einen anderen, dem Mischen und der Umwandlung befasst ist oder jede andere Verwendung von erfassten Stoffen.
  4. Wirtschaftsbeteiligter: jede natürliche oder juristische Person, die erfasste Stoffe in Verkehr bringt.
  5. Nicht erfasster Stoff: jeder Stoff, der obwohl nicht im Anhang I dieser Verordnung aufgeführt, zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen verwendet wird.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenaustauschstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern (ABl. L 22 vom , S. 1-10)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

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