Unterstützung der EU für landwirtschaftliche Betriebe in Regionen in äußerster Randlage

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Ziele

Die Verordnung hat drei Ziele.

  1. Sicherung der Versorgung dieser Regionen mit Erzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr oder zur Verarbeitung oder als landwirtschaftliche Produktionsmittel benötigt werden, durch Ausgleichen der durch ihre Isolation bedingten Mehrkosten;
  2. Sicherstellung der langfristigen Zukunft und Entwicklung der Sektoren, in denen eine „Viehbestands-“ und „Feldfruchtdiversifizierung“ erfolgt, einschließlich der Produktion, der Verarbeitung und der Vermarktung der örtlichen Erzeugnisse;
  3. Weiterführung der Entwicklung und Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der traditionellen Landwirtschaft.

Förderfähige Gebiete

Die im Rahmen eines POSEI-Programms förderfähigen Regionen sind in Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU festgelegt.

Verwaltung und Haushaltsmittel der POSEI-Programme

Das Programm wird auf der geografischen Ebene erstellt, die der betreffende Mitgliedstaat der EU für die geeignetste hält.

Jedes Jahr stehen den drei Mitgliedstaaten gemäß Artikel 30 Absätze 2 und 3 der Verordnung folgende Beträge zur Verfügung:

Besondere Versorgungsregelungen

Maßnahmen zugunsten der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugnisse

Kontrollen und Sanktionen

Schutz vor Pflanzenschädlingen

Verordnung (EU) 2016/2031 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 verpflichtet die EU zur Finanzierung der Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen in den Regionen in äußerster Randlage, die gemäß Verordnung (EU) Nr. 652/2014, wie aufgehoben und ersetzt durch Verordnung (EU) 2021/690 zur Aufstellung des Binnenmarktprogramms (siehe Zusammenfassung), umzusetzen sind.

Delegierter Rechtsakt

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 179/2012 ergänzt die Verordnung (EU) Nr. 228/2013 in Bezug auf:

Durchführungsrechtsakte

Die Europäische Kommission hat die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014 angenommen, die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 228/2013 enthält. Sie beinhaltet neun Anhänge und ausführliche Vorschriften zu:

Durchführungsverordnung (EU) 2020/532, geändert durch die Durchführungsverordnungen (EU) 2020/2086 und (EU) 2021/238, gestattet im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie bestimmte Abweichungen von der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014.

Aufhebung

Durch die Verordnung (EU) Nr. 228/2013 wird die Verordnung (EG) Nr. 247/2006 aufgehoben.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates (ABl. L 78 vom , S. 23-40).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

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