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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Nichtbeteiligung

Bestimmte EU-Mitgliedstaaten verfügen über eine sogenannte Nichtbeteiligungsklausel. Diese besagt, dass sich der jeweilige Mitgliedstaat an bestimmten Bereichen der EU-Politik nicht beteiligen muss, wodurch ein allgemeiner Stillstand vermieden wird.

Beispiele hierfür sind:

  • Schengener Übereinkommen: Irland;
  • Wirtschafts- und Währungsunion: Dänemark;
  • Verteidigung: Dänemark;
  • Charta der Grundrechte der Europäischen Union: Polen;
  • Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts: Dänemark und Irland (Irland kann sich bei Bedarf an bestimmten Initiativen beteiligen).

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