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Teil V es Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) enthält eine Reihe von Artikeln über das auswärtige Handeln der Europäischen Union (EU). Darüber hinaus enthält Titel V des Vertrags über die Europäische Union (EUV) allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der EU und besondere Bestimmungen über ihre Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP).
Die Maßnahmen im Außenbereich der EU umfassen:
Im Rahmen ihres auswärtigen Handelns kann die EU restriktive Maßnahmen ergreifen (Artikel 215 AEUV), internationale Abkommen schließen (Artikel 216, 217, 218 und 219 AEUV), Beziehungen zu internationalen Organisationen und Nicht-EU-Ländern unterhalten oder EU-Delegationen einrichten (Artikel 220 und 221 AEUV).