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Maßnahmen im Außenbereich der Europäischen Union

Teil V es Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) enthält eine Reihe von Artikeln über das auswärtige Handeln der Europäischen Union (EU). Darüber hinaus enthält Titel V des Vertrags über die Europäische Union (EUV) allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der EU und besondere Bestimmungen über ihre Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP).

Die Maßnahmen im Außenbereich der EU umfassen:

  • ihre (Handels- und) Wirtschaftspolitik – Artikel 206 und 207 AEUV,
  • die Entwicklungszusammenarbeit – Artikel 208, 209, 210 und 211 AEUV,
  • die wirtschaftliche, finanzielle und technische Zusammenarbeit mit Nicht-EU-Ländern – Artikel 212 und 213 AEUV,
  • die humanitäre Hilfe – Artikel 214 AEUV,
  • die GASP und die GSVP – (Artikel 21-46 EUV),
  • die externe Dimension anderer interner Politikbereiche der EU (wie Migration, Umweltschutz usw.).

Im Rahmen ihres auswärtigen Handelns kann die EU restriktive Maßnahmen ergreifen (Artikel 215 AEUV), internationale Abkommen schließen (Artikel 216, 217, 218 und 219 AEUV), Beziehungen zu internationalen Organisationen und Nicht-EU-Ländern unterhalten oder EU-Delegationen einrichten (Artikel 220 und 221 AEUV).

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