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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung

Im Rahmen dieses Grundprinzips des Rechts der Europäischen Union (EU), das in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt wurde, handelt die EU ausschließlich innerhalb der Grenzen der Zuständigkeiten, die ihr von den EU-Mitgliedstaaten in den Verträgen verliehen wurde. Diese Zuständigkeiten sind in den Artikeln 2 bis 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegt. Alle der EU nicht in den Verträgen übertragenen Zuständigkeiten verbleiben vollständig bei den Mitgliedstaaten.

Während der Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung die Grenzen der EU-Zuständigkeiten regelt, wird die Ausübung dieser Zuständigkeiten durch die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit bestimmt.

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