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Subsidiäre Befugnisse

Artikel 352 des Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) enthält eine Bestimmung, nach der die Europäische Union (EU) geeignete Vorschriften erlassen kann, wenn ihr gemäß den Verträgen Befugnisse fehlen.

Artikel 352 AEUV kann nur dann als Rechtsgrundlage dienen, wenn

  • das Tätigwerden im Rahmen der in den Verträgen festgelegten Politikbereiche erforderlich (mit Ausnahme der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik) ist, um ein Ziel der EU zu erreichen,
  • das Tätigwerden der EU erforderlich erscheint,
  • in keiner Bestimmung des Vertrags die zur Erreichung des Ziels erforderlichen Befugnisse vorgesehen sind,
  • das geplante Tätigwerden die Befugnisse der EU nicht über die Verträge hinaus ausweitet.

Auf Vorschlag der Europäischen Kommission verabschiedet der Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 352 AEUV Rechtsakte einstimmig nach vorheriger Zustimmung durch das Europäische Parlament.

Unter Verwendung des Verfahrens zur Kontrolle der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips nach Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union und Protokoll 2 AEUV muss die Kommission die nationalen Parlamente auf die Initiativen aufmerksam machen, die sich auf Artikel 352 AEUV stützen.

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