EUR-Lex De toegang tot het recht van de Europese Unie
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Artikel 352 des Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) enthält eine Bestimmung, nach der die Europäische Union (EU) geeignete Vorschriften erlassen kann, wenn ihr gemäß den Verträgen Befugnisse fehlen.
Artikel 352 AEUV kann nur dann als Rechtsgrundlage dienen, wenn
Auf Vorschlag der Europäischen Kommission verabschiedet der Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 352 AEUV Rechtsakte einstimmig nach vorheriger Zustimmung durch das Europäische Parlament.
Unter Verwendung des Verfahrens zur Kontrolle der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips nach Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union und Protokoll 2 AEUV muss die Kommission die nationalen Parlamente auf die Initiativen aufmerksam machen, die sich auf Artikel 352 AEUV stützen.
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