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Bis zu seiner Auflösung im Jahr 2016 befasste sich das Gericht für den öffentlichen Dienst mit Streitigkeiten, die den öffentlichen Dienst der EU betrafen. Diese gerichtliche Zuständigkeit wurde früher vom Gerichtshof und danach von dem im Jahr 1989 errichteten Gericht erster Instanz (jetzt Gericht) ausgeübt. Das Gericht für den öffentlichen Dienst bildete zusammen mit dem Gerichtshof und dem Gericht den Gerichtshof der Europäischen Union.
Die Zuständigkeiten des Gerichts für den öffentlichen Dienst wurden 2016 wieder vom Gericht übernommen.
Gemäß Artikel 270 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) war das Gericht für den öffentlichen Dienst für Rechtsstreitigkeiten zwischen der EU und ihren Mitarbeitern zuständig. Dies betraf u. a. Verdienst, Einstellung, Beförderung und Ansprüche im Bereich der sozialen Sicherheit in Bezug auf Krankheit, Alter und Familienzulagen.
Gegen die vom Gericht für den öffentlichen Dienst getroffenen Entscheidungen konnte Einspruch eingelegt werden, beschränkt auf Rechtsfragen beim Gericht. Die Entscheidungen des Gerichts über einen Einspruch konnten daraufhin unter außergewöhnlichen Umständen erneut vor dem Gerichtshof überprüft werden.
Das Gericht für den öffentlichen Dienst setzte sich aus sieben Richtern zusammen, die vom Gericht für einen Zeitraum von sechs Jahren ernannt wurden.
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