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Sie legt die Vorschriften für die Typgenehmigung1 von Kraftfahrzeugen, Motoren und Ersatzteilen für schwere Nutzfahrzeuge (Lastkraftwagen, Busse und Reisebusse) hinsichtlich ihrer Emissionsleistungen fest. Es enthält auch Vorschriften für
die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge und Motoren mit den Anforderungen,
die Dauerhaltbarkeit emissionsmindernder Einrichtungen,
Systeme für On-Board-Diagnose,
die Messung von Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen.
Es sei darauf hingewiesen, dass seit dem die Vorschriften für den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen – ursprünglich in der Verordnung festgelegt – in Kapitel XIV der Verordnung (EU) 2018/858 zu finden sind (siehe Zusammenfassung).
WICHTIGE ECKPUNKTE
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für Kraftfahrzeuge der Klassen M1, M2, N1 und N2 mit einer Bezugsmasse von mehr als 2.610 kg sowie für alle Kraftfahrzeuge der Klassen M3 und N3 im Sinne der Verordnung (EU) 2018/858.
Pflichten der Hersteller
Die Hersteller müssen
nachweisen können, dass alle neuen von ihnen verkauften, zugelassenen oder in der Europäischen Union (EU) in Betrieb genommenen Fahrzeuge, Motoren oder Ersatzteile gemäß dieser Verordnung typgenehmigt sind;
technische Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Auspuffemissionen während der gesamten normalen Lebensdauer eines Fahrzeuges bei normalen Nutzungsbedingungen wirkungsvoll begrenzt werden.
Anforderungen und Prüfungen
Die Hersteller müssen ihre Fahrzeuge oder Motoren mit Bauteilen ausrüsten, die die in Anhang I dieser Verordnung festgelegten Emissionsgrenzwerte erfüllen, zu den Bedingungen, die von der Europäischen Kommission in dieser Verordnung und in den Durchführungsrechtsakten angegeben werden.
Zeitplan
Ab dem dürfen die nationalen Behörden für Fahrzeuge, die nicht dieser Verordnung entsprechen, keine EU-Typgenehmigung oder nationale Typgenehmigung erteilen und müssen ab dem die Anmeldung von Neufahrzeugen, die nicht dieser Verordnung entsprechen, untersagen.
Finanzielle Anreize
Die Mitgliedstaaten der EU konnten bis zum finanzielle Anreize für den Kauf von in Serie hergestellten Fahrzeugen vorsehen, die dieser Verordnung entsprachen. Sie können auch finanzielle Anreize für die Nachrüstung in Betrieb befindlicher Kraftfahrzeuge oder für deren Verschrottung vorsehen.
Die Höhe dieser finanziellen Anreize muss den Mehrkosten für die technischen Maßnahmen entsprechen, die zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte durch das Fahrzeug ergriffen werden.
Durchführungsvorschriften
In den Durchführungsrechtsakten sind die Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 festgelegt.
In der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 sind die besonderen technischen Anforderungen für die Genehmigung von schweren Nutzfahrzeugen im Hinblick auf Emissionen und für den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen aufgeführt. Die Verordnung wurde mehrmals geändert, und bezieht sich auf Aspekte, wie zum Beispiel:
Vorschriften zur Mehrstufen-Typgenehmigung, Kundenanpassungen, Kleinserienherstellern und Carry-over-Systemen,
eine Anforderung, sicherzustellen, dass alle Motorsysteme und Fahrzeuge mit einem On-Board-Diagnosesystem ausgestattet sind,
Übereinstimmung der Produktion,
Übereinstimmung im Betrieb,
Abhilfemaßnahmen bei Nichteinhaltung,
Anforderungen an die Begrenzung der Off-Cycle-Emissionen,
emissionsmindernde Einrichtungen,
ausführliche Anforderungen für die Typgenehmigung,
Vorschriften für die EU-Typgenehmigung
eines Motorsystems oder einer Motorenfamilie2 als eigenständige technische Einheit im Hinblick auf Emissionen,
eines Fahrzeugs im Hinblick auf Emissionen,
eines Typs emissionsmindernder Einrichtungen für den Austausch als eigenständige technische Einheit.
Mit der Verordnung (EU) 2017/2400 (siehe Zusammenfassung) werden die Rechtsvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 ergänzt. Sie enthält die Vorschriften für
die Zertifizierung von Bauteilen für Lastkraftwagen, die eine Auswirkung auf die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch der Fahrzeuge haben;
die Ausstellung von Lizenzen zur Durchführung von Simulationen für die Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von Neufahrzeugen, die in der EU verkauft, zugelassen oder in Betrieb genommen werden sollen;
die Benutzung von Simulationsinstrumenten und die Meldung der damit bestimmten Werte für die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch.
Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 enthält Vorschriften in Bezug auf die Leistung von schweren Anhängern im Hinblick auf deren Einfluss auf die CO2-Emissionen, den Kraftstoff- und Energieverbrauch und die emissionsfreie Reichweite von Kraftfahrzeugen.
WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?
Sie ist am in Kraft getreten. Einige der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 enthaltenen Änderungen der Richtlinie 2007/46/EG gelten jedoch erst seit dem .
Typgenehmigung. Das Verfahren, nach dem eine Genehmigungsbehörde bescheinigt, dass ein Fahrzeugtyp, ein System, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit bestimmten rechtlichen Anforderungen entspricht.
Motorenfamilie. Eine vom Hersteller vorgenommene Klassifizierung von Motortypen, die aufgrund ihrer Bauart ähnliche Abgasemissionseigenschaften aufweisen und die geltenden Emissionsgrenzwerte einhalten.
HAUPTDOKUMENTE
Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (ABl. L 188 vom , S. 1-13).
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
VERBUNDENE DOKUMENTE
Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 der Kommission vom zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Leistung von schweren Anhängern im Hinblick auf deren Einfluss auf die CO2-Emissionen, den Kraftstoff- und Energieverbrauch und die emissionsfreie Reichweite von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 (ABl. L 205 vom , S. 145-206).
Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission vom zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von schweren Nutzfahrzeugen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission (ABl. L 349 vom , S. 1-247).
Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (ABl. L 175 vom , S. 1-643).
Verordnung (EU) Nr. 136/2014 der Kommission vom zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) sowie der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) (ABl. L 43 vom , S. 12-46).
Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission vom zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und zur Änderung der Anhänge I und III der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 167 vom , S. 1-168).