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Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI): Typgenehmigungsvorschriften

Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI): Typgenehmigungsvorschriften

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 595/2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Sie legt die Vorschriften für die Typgenehmigung1 von Kraftfahrzeugen, Motoren und Ersatzteilen für schwere Nutzfahrzeuge (Lastkraftwagen, Busse und Reisebusse) hinsichtlich ihrer Emissionsleistungen fest. Es enthält auch Vorschriften für
    • die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge und Motoren mit den Anforderungen,
    • die Dauerhaltbarkeit emissionsmindernder Einrichtungen,
    • Systeme für On-Board-Diagnose,
    • die Messung von Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen.
  • Sie hebt die Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG mit Wirkung vom auf.
  • Es sei darauf hingewiesen, dass seit dem die Vorschriften für den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen – ursprünglich in der Verordnung festgelegt – in Kapitel XIV der Verordnung (EU) 2018/858 zu finden sind (siehe Zusammenfassung).

WICHTIGE ECKPUNKTE

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Kraftfahrzeuge der Klassen M1, M2, N1 und N2 mit einer Bezugsmasse von mehr als 2.610 kg sowie für alle Kraftfahrzeuge der Klassen M3 und N3 im Sinne der Verordnung (EU) 2018/858.

Pflichten der Hersteller

Die Hersteller müssen

  • nachweisen können, dass alle neuen von ihnen verkauften, zugelassenen oder in der Europäischen Union (EU) in Betrieb genommenen Fahrzeuge, Motoren oder Ersatzteile gemäß dieser Verordnung typgenehmigt sind;
  • technische Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Auspuffemissionen während der gesamten normalen Lebensdauer eines Fahrzeuges bei normalen Nutzungsbedingungen wirkungsvoll begrenzt werden.

Anforderungen und Prüfungen

Die Hersteller müssen ihre Fahrzeuge oder Motoren mit Bauteilen ausrüsten, die die in Anhang I dieser Verordnung festgelegten Emissionsgrenzwerte erfüllen, zu den Bedingungen, die von der Europäischen Kommission in dieser Verordnung und in den Durchführungsrechtsakten angegeben werden.

Zeitplan

Ab dem dürfen die nationalen Behörden für Fahrzeuge, die nicht dieser Verordnung entsprechen, keine EU-Typgenehmigung oder nationale Typgenehmigung erteilen und müssen ab dem die Anmeldung von Neufahrzeugen, die nicht dieser Verordnung entsprechen, untersagen.

Finanzielle Anreize

  • Die Mitgliedstaaten der EU konnten bis zum finanzielle Anreize für den Kauf von in Serie hergestellten Fahrzeugen vorsehen, die dieser Verordnung entsprachen. Sie können auch finanzielle Anreize für die Nachrüstung in Betrieb befindlicher Kraftfahrzeuge oder für deren Verschrottung vorsehen.
  • Die Höhe dieser finanziellen Anreize muss den Mehrkosten für die technischen Maßnahmen entsprechen, die zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte durch das Fahrzeug ergriffen werden.

Durchführungsvorschriften

In den Durchführungsrechtsakten sind die Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 festgelegt.

  • In der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 sind die besonderen technischen Anforderungen für die Genehmigung von schweren Nutzfahrzeugen im Hinblick auf Emissionen und für den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen aufgeführt. Die Verordnung wurde mehrmals geändert, und bezieht sich auf Aspekte, wie zum Beispiel:
    • Vorschriften zur Mehrstufen-Typgenehmigung, Kundenanpassungen, Kleinserienherstellern und Carry-over-Systemen,
    • eine Anforderung, sicherzustellen, dass alle Motorsysteme und Fahrzeuge mit einem On-Board-Diagnosesystem ausgestattet sind,
    • Übereinstimmung der Produktion,
    • Übereinstimmung im Betrieb,
    • Abhilfemaßnahmen bei Nichteinhaltung,
    • Anforderungen an die Begrenzung der Off-Cycle-Emissionen,
    • emissionsmindernde Einrichtungen,
    • ausführliche Anforderungen für die Typgenehmigung,
    • Vorschriften für die EU-Typgenehmigung
      • eines Motorsystems oder einer Motorenfamilie2 als eigenständige technische Einheit im Hinblick auf Emissionen,
      • eines Fahrzeugs im Hinblick auf Emissionen,
      • eines Typs emissionsmindernder Einrichtungen für den Austausch als eigenständige technische Einheit.
  • Mit der Verordnung (EU) 2017/2400 (siehe Zusammenfassung) werden die Rechtsvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 ergänzt. Sie enthält die Vorschriften für
    • die Zertifizierung von Bauteilen für Lastkraftwagen, die eine Auswirkung auf die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch der Fahrzeuge haben;
    • die Ausstellung von Lizenzen zur Durchführung von Simulationen für die Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von Neufahrzeugen, die in der EU verkauft, zugelassen oder in Betrieb genommen werden sollen;
    • die Benutzung von Simulationsinstrumenten und die Meldung der damit bestimmten Werte für die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch.
  • Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 enthält Vorschriften in Bezug auf die Leistung von schweren Anhängern im Hinblick auf deren Einfluss auf die CO2-Emissionen, den Kraftstoff- und Energieverbrauch und die emissionsfreie Reichweite von Kraftfahrzeugen.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am in Kraft getreten. Einige der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 enthaltenen Änderungen der Richtlinie 2007/46/EG gelten jedoch erst seit dem .

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Typgenehmigung. Das Verfahren, nach dem eine Genehmigungsbehörde bescheinigt, dass ein Fahrzeugtyp, ein System, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit bestimmten rechtlichen Anforderungen entspricht.
  2. Motorenfamilie. Eine vom Hersteller vorgenommene Klassifizierung von Motortypen, die aufgrund ihrer Bauart ähnliche Abgasemissionseigenschaften aufweisen und die geltenden Emissionsgrenzwerte einhalten.

HAUPTDOKUMENTE

Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (ABl. L 188 vom , S. 1-13).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

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