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Fehlerhafte Produkte: Haftung
Richtlinie 85/374/EWG legt den Grundsatz der verschuldensunabhängigen Haftung für die Hersteller der Europäischen Union (EU) fest. Wenn ein Verbraucher durch ein fehlerhaftes Produkt1 Schaden erleidet, so haftet der Hersteller unter Umständen ohne eigene Fahrlässigkeit bzw. ohne eigenes Verschulden.
Die Richtlinie betrifft Schäden,
Die EU-Mitgliedstaaten können die Gesamthaftung des Herstellers für Todesfälle oder Körperverletzungen, die durch gleiche Artikel mit demselben Fehler verursacht wurden, begrenzen.
Als Hersteller kann gelten:
Haften zwei oder mehrere Personen für denselben Schaden, so haften sie gesamtschuldnerisch.
Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist, einschließlich:
Die Beweislast liegt beim Geschädigten. Er muss Folgendes nachweisen:
Allerdings muss der Geschädigte nicht die Fahrlässigkeit oder das Verschulden des Herstellers oder des Einführers nachweisen.
Einige Faktoren können den Hersteller von der Haftung befreien, unter anderem der Nachweis, dass
Die Haftung des Herstellers kann gemindert werden, wenn der Schaden durch ein Verschulden des Geschädigten verursacht worden ist.
Richtlinie 85/374/EWG wird mit Wirkung vom aufgehoben und durch die Richtlinie (EU) 2024/2853 (siehe Zusammenfassung) ersetzt.
Die Richtlinie musste bis in nationales Recht umgesetzt werden. Die Vorschriften galten ab dem selben Datum.
Weiterführende Informationen:
Haftung für fehlerhafte Produkte (Europäische Kommission).
Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. L 210 vom , S. 29-33)
Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 85/374/EWG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
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