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Strategie zur Reduzierung atmosphärischer Emissionen von Seeschiffen

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Strategie zur Reduzierung atmosphärischer Emissionen von Seeschiffen

Die Europäische Union informiert über Umwelt- und Gesundheitsprobleme, die durch atmosphärische Emissionen von Seeschiffen verursacht werden, und beschreibt Ziele, Maßnahmen und Empfehlungen zur Reduzierung dieser Emissionen im Laufe der nächsten zehn Jahre.

RECHTSAKT

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 20. November 2002, „Eine Strategie der Europäschen Union zur Reduzierung atmosphärischer Emissionen von Seeschiffen" [KOM (2002) 595 endg. Band I - nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

ZUSAMMENFASSUNG

Diese Strategie umfasst die Mitteilung und eine Richtlinie über den Schwefelgehalt von Schiffskraftstoffen (siehe „Verwandte Rechtsakte").

Einflüsse auf die Umwelt und Gesundheit

Die Emissionen der Seeschiffe enthalten Luftschadstoffe, Treibhausgase und Stoffe, die die Ozonschicht abbauen. Diese Emissionen stellen Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt dar. Die Emissionen von Schwefeldioxid (SO2) und Stickstoffoxiden (NOx) durch Schiffe sind der Ursprung saurer Niederschläge, die umweltschädlich sein können, sowie der Kleinstteilchen, die gesundheitsschädlich sein können. Die NOx-Emissionen und VOC-Emissionen (VOC = flüchtige organische Verbindungen) tragen zur Bildung von bodennahem Ozon bei, das der Gesundheit und der Umwelt schaden kann. Die NOx-Emissionen tragen zur umweltschädlichen Eutrophierung bei. Die CO2-Emissionen tragen zum Klimawandel bei, die Halonemissionen greifen die Ozonschicht an.

Die Luftschadstoff- und Treibhausgasemissionen von Schiffen in den Gemeinschaftsgewässern im Jahr 2000 sowie die für 2010 prognostizierten Emissionen und ihre Auswirkungen auf die Umwelt werden in einer Tabelle dieser Mitteilung aufgenommen. Weitere Grafiken zeigen die SO2-Emissionen der Schiffe in den Gewässerzonen der Union, den Beitrag der SO2- und NOx-Emissionen der Schiffe zur Überschreitung einer kritischen Säurebelastung, den Beitrag der NOx- und COV-Emissionen zur Konzentration von bodennahem Ozon in Europa und den Beitrag der NOx-Emissionen der Schiffe zur Überschreitung einer kritischen Stickstoffanreicherung.

Präventive Maßnahmen

Auf internationaler Ebene legt Anlage VI des Marpol-Übereinkommens (1997 von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation verabschiedet, aber noch nicht in Kraft getreten) Regeln über die Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe fest. Das Kyoto-Protokoll fordert seinerseits zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen von Schiffen auf.

Bisher gelten die meisten Gemeinschaftsgesetze zu atmosphärischen Emissionen nicht für Schiffe. Folglich sind diese Emissionen in der Europäischen Union im Verhältnis zu landseitigen Emissionen erhöht. Beispielsweise erreichen die SO2-Emissionen der Schiffe auf den europäischen Meeren im Jahr 2010 75 % der gesamten landseitigen Emissionsquellen in der Union. Dennoch verpflichten mehrere Gemeinschaftsrechtsakte die Kommission dazu, Maßnahmen im Bereich der Schiffsemissionen zu ergreifen:

  • Richtlinie 2001/81/EG über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe: sie verpflichtet die Kommission darüber zu berichten, in welchem Umfang Emissionen des Seeverkehrs zur Versauerung, Eutrophierung sowie zur Bildung von bodennahem Ozon beitragen;
  • Richtlinie 1999/32/EG über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe: sie legt Grenzwerte für den Schwefelgehalt von Gasölen für den Seeverkehr fest, die in den Hoheitsgewässern der Gemeinschaft verwendet werden.
  • Richtlinie 1994/63/EG zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC-Emissionen) bei der Lagerung von Ottokraftstoff und seiner Verteilung von den Auslieferungslagern bis zu den Tankstellen [Amtsblatt L 365 vom 31.12.1994], in der die Kommission aufgefordert wird, die Ausweitung des Geltungsbereichs dieser Richtlinie auf das Be- und Entladen von Schiffen zu prüfen;
  • Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen: sie verbietet die Verwendung und das Inverkehrbringen von Halonen in der Union;
  • das Programm „ Saubere Luft für Europa " bekämpft alle Quellen atmosphärischer Emissionen;
  • das Sechste Aktionsprogramm für die Umwelt soll für eine Luftqualität sorgen, bei der die menschliche Gesundheit und die Umwelt geschützt werden und die Treibhausgasemissionen nicht weiter ansteigen, damit ein künstlich herbeigeführter Klimawandel verhindert wird.

In einigen Ländern und Häfen der Welt wurden verschiedene wirtschaftliche Instrumente eingeführt, um die atmosphärischen Emissionen von Schiffen zu reduzieren. Dazu gehören die unterschiedliche Besteuerung von Schiffskraftstoffen, gestaffelte Hafengebühren sowie gestaffelte Tonnagetaxen.

Ziele und Maßnahmen der Strategie

Die Ziele dieser Strategie sind folgende:

  • Reduzierung der SO2-Emissionen von Schiffen, wo sie zu einer Überschreitung einer kritischen Belastung in Bezug auf die Versauerung beitragen und die lokale Luftqualität beeinträchtigen;
  • Reduzierung der NOx-Emissionen von Schiffen, wo sie zu einer Überschreitung einer kritischen Belastung in Bezug auf die Versauerung und die Eutrophierung sowie zur Bildung von bodennahem Ozon beitragen, das sich auf die menschliche Gesundheit und die Vegetation auswirken kann;
  • Reduzierung der Feststoffpartikelemissionen von Schiffen, wo sie sich auf die lokale Luftqualität auswirken können;
  • Reduzierung der VOC-Emissionen, wo sie zur Bildung von bodennahem Ozon beitragen, das sich auf die menschliche Gesundheit und die Vegetation auswirken kann;
  • Reduzierung der CO2-Emissionen pro Schiff;
  • Eliminierung der Emissionen von Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht führen, auf allen Schiffen in EU-Gewässern.

Um diese Ziele zu erreichen, werden in dieser Mitteilung mehrere Maßnahmen genannt, darunter:

  • Erarbeitung koordinierter Standpunkte der Mitgliedstaaten bei der Internationalen Schifffahrts-Organisation (IMO), um auf schärfere Maßnahmen zur Reduzierung der von Schiffen verursachten Emissionen hinzuwirken. Das Inkrafttreten von Anlage VI des Marpol-Übereinkommens, das Regeln über die Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe festlegt, ist ein grundlegendes Element dieser Strategie;
  • Verabschiedung des Vorschlags für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 1999/32 über den Schwefelgehalt von Schiffskraftstoffen (siehe „Verwandte Rechtsakte");
  • Änderung der Richtlinie 1997/68/EG zur Bekämpfung der Emission von NOX und Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte;
  • Vorlage eines Vorschlags zur Reduzierung der NOx-Emissionen von Seeschiffen, wenn die IMO vor 2007 weltweit keine strengeren Maßnahmen vorschlägt;
  • Abschaffung der Ausnahmeregelung, nach der Halone auf Frachtschiffen, die in Gewässern der EU eingesetzt werden, verwendet werden dürfen, bis 2010;
  • angesichts dessen, dass Maßnahmen derzeit nicht notwendig sind, Prüfung der zu einem späteren Zeitpunkt einen Vorschlag vorzulegen, um die VOC-Emissionen beim Be- und Entladen der Schiffe zu reduzieren;
  • Prüfung der Einführung wirtschaftlicher Instrumente zur Reduzierung der atmosphärischen Emissionen der Schiffe über die gesetzlich geforderten Grenzwerte hinaus;
  • Einrichtung eines Preissystems mit Bevorzugung der Schifffahrtsgesellschaften, die am stärksten auf Umweltbelange achten;
  • Finanzierung der Forschung in den Bereichen, die eine Reduzierung der Emissionen von Schiffen ermöglichen;
  • Veranstaltung von Seminaren über bewährte Praktiken im Bereich der Technologien der Reduzierung von Emissionen durch Schiffe.

VERWANDTE RECHTSAKTE

Empfehlung 2006/339/EG der Kommission vom 8. Mai 2006 über die Förderung der Landstromversorgung von Schiffen an Liegeplätzen in den Häfen der Gemeinschaft [Amtsblatt L 125 vom 12.05.2006].

Die Kommission betont, dass die Verschmutzung durch den Seeverkehrssektor - wenn die heutigen Entwicklungen andauern - bis 2020 über der Verschmutzung vom Land aus liegen wird. Sie empfiehlt den Mitgliedstaaten, eine Landstromanlage an Schiffsliegeplätzen in Häfen aufzubauen und Schiffsbetreibern wirtschaftliche Anreize zu bieten, die Landstromversorgung von Schiffen zu nutzen. Die landseitige Energieversorgung an den Liegeplätzen dürfte gemäß den Schätzungen von Sachverständigen die Emissionen von Schadstoffpartikeln, VOC, NOx und SO2 wesentlich verringern. Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten darüber hinaus auf, in der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) darauf hinzuwirken, dass harmonisierte internationale Normen für landseitige Anschlüsse für die Stromversorgungen entwickelt werden.

Richtlinie 2005/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG hinsichtlich des Schwefelgehalts von Schiffskraftstoffen [Amtsblatt L 191 vom 22. Juli 2005] Mit dieser Richtlinie wird der Geltungsbereich der Richtlinie 1999/32/EG auf alle aus Erdöl gewonnenen flüssigen Kraft- und Brennstoffe ausgeweitet, die auf Schiffen in Gewässern der Mitgliedstaaten verwendet werden. Insbesondere ist vorgesehen, die bestehenden Ausnahmeregelungen für Gasöl für den Seeverkehr aufzuheben; in den von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation festgelegten Überwachungsgebieten für Schwefelemissionen den Schwefelgrenzwert von 1,5 % anzuwenden; auf alle Fahrgastschiffe im Linienverkehr von und nach Gemeinschaftshäfen denselben Grenzwert anzuwenden; für alle Schiffe an Liegeplätzen in Häfen verbindlich vorzuschreiben, dass Kraftstoffe verwendet werden müssen, deren Schwefelgehalt 0,1 % nicht überschreitet; die Nutzung genehmigter emissionsmindernder Technologien als Alternative zu schwefelarmen Kraftstoffen zu erlauben.

Letzte Änderung: 19.06.2006

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