EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Entfernung und Beseitigung stillgelegter Offshore-Öl- und -Gas-Förderanlagen

Entfernung und Beseitigung stillgelegter Offshore-Öl- und -Gas-Förderanlagen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Mitteilung (KOM(98) 49 endg.) – Entfernung und Beseitigung stillgelegter Offshore-Öl- und -Gas-Förderanlagen

WAS IST DER ZWECK DIESER MITTEILUNG?

Ziel der Europäischen Kommission ist es, die Umwelt zu schützen, indem die Verschmutzung durch stillgelegte Offshore-Öl- und -Gas-Förderanlagen verringert wird.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Die Diskussion über die Frage der Beseitigung stillgelegter Offshore-Öl und -Gas-Förderanlagen kam 1995 im Anschluss an den Fall „Brent Spar“ wieder in Gang. Der Shell-Konzern hatte nach Erhalt einer Genehmigung durch die Regierung des Vereinigten Königreichs beschlossen, die Ölförderanlage von Brent Spar in einer Ozeansenke im Nordatlantik zu beseitigen.
  • Dieser Beschluss wurde von der Öffentlichkeit wegen der Beeinträchtigung der Meeresumwelt heftig kritisiert. Er fiel mit der Nordseekonferenz zusammen, auf der eine Erklärung der Mehrheit der anwesenden Minister abgegeben wurde, in der ein vollständiges Verbot der Beseitigung solcher Anlagen im Meer gefordert wurde; diese Erklärung wurde jedoch von den zuständigen Ministern des Vereinigten Königreichs und Norwegens abgelehnt.
  • Angesichts eines Boykotts von Shell-Produkten durch die Verbraucher in mehreren EU-Ländern sah der Shell-Konzern von seinem Vorhaben ab und beschloss, den oberen Teil der Anlage zu verschrotten und den Rumpf zur Vergrößerung eines Piers in Norwegen wiederzuverwenden. Diese punktuelle Lösung beinhaltet jedoch keine allgemeine Antwort für die 600 übrigen Anlagen dieser Art in europäischen – hauptsächlich britischen und norwegischen – Gewässern.
  • Die Beseitigung stillgelegter Anlagen wurde im Rahmen des OSPAR-Übereinkommens geprüft (OSPAR: Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen durch Schiffe und Luftfahrzeuge, am 15. Februar 1972 in Oslo unterzeichnet, gefolgt von dem Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks, das am 9. September 1992 in Paris unterzeichnet wurde). Der dazugehörige Beschluss wurde 1998 angenommen.
  • Eine im Auftrag der Kommission im November 1996 erstellte Studie über die technischen, Umwelt- und wirtschaftlichen Aspekte der Entfernung und Beseitigung solcher Anlagen kam zu folgenden Schlussfolgerungen:
  • Für große Betonanlagen:
    • Es gibt keine technisch erprobten Beseitigungssysteme;
    • der Umweltnutzen einer solchen Beseitigung ist unwahrscheinlich;
    • die Kosten sind beim derzeitigen Stand der Technik nicht schätzbar.
  • Für die übrigen (d. h. Stahl-)Anlagen:
    • Die vollständige Beseitigung ist technisch durchführbar;
    • sie ist auch wirtschaftlich durchführbar;
    • die Beseitigung kann gefahrlos durchgeführt werden;
    • die Rückstände von toxischen oder gefährlichen Stoffen können verringert werden;
    • Stahl kann auf dem Festland beseitigt werden.
  • Die Kosten für die Entfernung und Beseitigung gehen zu Lasten der Eigentümer der Anlagen, d. h. der Öl- und Gasunternehmen. Ein Teil dieser Ausgaben kann von der Steuer abgesetzt werden. Die Gesamtkosten des Anlandbringens aller Stahlplattformen zwecks Verwertung werden für die nächsten 25 Jahre auf 2 Mrd. EUR oder durchschnittlich auf 80 Mio. EUR/Jahr geschätzt. Die Auswirkungen eines solchen Beschlusses auf die Gesamtproduktionskosten von Öl und Gas wären unbedeutend.
  • Auf dem Gebiet der Entfernung und Beseitigung stillgelegter Offshore-Öl- und Gas-Förderanlagen sind bereits zahlreiche internationale Vorschriften erlassen worden:

Es gibt jedoch keinen gemeinschaftlichen Rechtsstandpunkt an sich in dieser Sache. Diese Übereinkommen stellen im Allgemeinen nur Mindestnormen dar. Einzelne Länder können strengere Bedingungen auferlegen.

  • Die Vorteile einheitlicher internationaler Rechtsvorschriften in diesem Bereich sind:
    • Beseitigung des Wettbewerbsrisikos aufgrund unterschiedlicher nationaler Vorschriften;
    • Begrenzung der Schadstoffemissionen der Anlagen;
    • Verringerung der Verschmutzung der Meeresumwelt;
    • größere Sicherheit in der Seeschifffahrt.

HAUPTDOKUMENT

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Entfernung und Beseitigung stillgelegter Offshore-Öl- und -Gas-Förderanlagen (KOM(98) 49 endg. vom 18.2.1998)

Letzte Aktualisierung: 23.02.2017

nach oben