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Straßentunnel: EU-Sicherheitsvorschriften

Straßentunnel: EU-Sicherheitsvorschriften

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2004/54/EG über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Straßennetz

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

  • Sie legt Mindestsicherheitsanforderungen für organisatorische, strukturelle, technische und betriebliche Aspekte von Straßentunneln fest, die Bestandteil des transeuropäischen Verkehrsnetzes sind.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Sicherheitsanforderungen

  • Ziel dieser Richtlinie ist es, dass alle in Betrieb, im Bau oder in der Planung befindlichen Tunnel, die länger als 500 m sind und zum transeuropäischen Straßennetz gehören, die neuen und harmonisierten Sicherheitsvorschriften erfüllen.

Verwaltungsbehörde

  • Jedes EU-Land benennt eine oder mehrere Verwaltungsbehörden, die für alle Aspekte der Tunnelsicherheit zuständig sind und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung dieser Richtlinie sicherzustellen.
  • Bei diesen Behörden kann es sich um nationale, regionale oder örtliche Stellen handeln. Im Fall grenzüberschreitender Tunnel können beide betroffenen EU-Länder entweder je eine eigene oder eine gemeinsame Behörde benennen.
  • Die Behörden müssen jede Inbetriebnahme neuer Tunnel oder den Umbau bestehender Tunnel genehmigen. Sie sind befugt, den Betrieb eines Tunnels zu untersagen oder einzuschränken, wenn die Sicherheitsbedingungen nicht erfüllt sind.
  • Die Behörde stellt sicher, dass folgende Aufgaben erfüllt werden:
    • regelmäßige Tests und Inspektionen der Tunnel sowie die Erstellung diesbezüglicher Sicherheitsanforderungen;
    • Einführung organisatorischer und betrieblicher Abläufe für die Ausbildung und Ausrüstung der Einsatzdienste (einschließlich der Pläne für den Einsatz im Notfall);
    • Festlegung des Verfahrens zur sofortigen Sperrung eines Tunnels im Notfall;
    • Durchführung der erforderlichen risikomindernden Maßnahmen.

Tunnelmanager

  • Für jeden in der Planung, im Bau oder im Betrieb befindlichen Tunnel, der im Hoheitsgebiet nur eines EU-Lands liegt, bestimmt die Behörde als Tunnelmanager eine öffentliche oder private Stelle, die für das Tunnelmanagement in der jeweiligen Phase verantwortlich ist. Der Tunnelmanager erstellt einen Bericht über alle erheblichen Störungen und Unfälle, die sich im Tunnel ereignen.

Sicherheitsbeauftragter

  • Der Tunnelmanager ernennt für jeden Tunnel einen Sicherheitsbeauftragten, der zuvor von der Verwaltungsbehörde anerkannt worden sein muss und der sämtliche Präventiv- und Sicherungsmaßnahmen koordiniert, um die Sicherheit der Nutzer und des Betriebspersonals zu gewährleisten. Die Funktionen des Sicherheitsbeauftragten umfassen:
    • Koordinierung mit den Einsatzdiensten und Mitwirkung an der Ausarbeitung von Betriebsabläufen;
    • Mitwirkung an der Planung, Durchführung und Bewertung von Noteinsätzen;
    • Mitwirkung an der Ausarbeitung von Sicherheits- und Infrastruktur- sowie Ausrüstungsplänen;
    • Sicherstellung, dass das Betriebspersonal und die Einsatzdienste geschult werden und Mitwirkung an der Organisation von regelmäßigen Übungen;
    • Beratung hinsichtlich der Abnahme baulicher Einrichtungen, der Ausstattung und des Betriebs von Tunneln;
    • Sicherstellung, dass die baulichen Einrichtungen und die Ausstattung von Tunneln in Stand gehalten und repariert werden;
    • Mitwirkung an der Auswertung erheblicher Störungen oder Unfälle.

Wiederkehrende Inspektionen

  • Die EU-Länder stellen sicher, dass die Untersuchungsbehörden Inspektionen, Prüfungen und Tests durchführen.
  • Die Verwaltungsbehörde vergewissert sich, dass von der Untersuchungsbehörde regelmäßige Inspektionen durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass alle unter diese Richtlinie fallenden Tunnel mit deren Vorschriften in Einklang stehen.
  • Zwischen zwei aufeinander folgenden Inspektionen eines Tunnels dürfen nicht mehr als sechs Jahre liegen.

Risikoanalyse

  • Eine unabhängige Stelle führt nach einer auf nationaler Ebene festgelegten einheitlichen Methodik für die einzelnen Tunnel Risikoanalysen durch, bei denen alle sicherheitsrelevanten baulichen Faktoren und Verkehrsbedingungen zu berücksichtigen sind, insbesondere die Art und die besonderen Merkmale des Verkehrs, die Länge und Geometrie des Tunnels und das erwartete tägliche Lkw-Aufkommen.

Berichte

  • Die EU-Länder erstellen alle zwei Jahre jeweils einen Bericht über Brände in Tunneln und über Unfälle, die eindeutig die Sicherheit von Straßennutzern im Tunnel gefährden, sowie über deren Häufigkeit und Ursachen; sie werten diese Vorkommnisse aus und machen Angaben zur tatsächlichen Bedeutung und Wirksamkeit von Sicherheitseinrichtungen und -maßnahmen.

Anpassung an den technischen Fortschritt

  • Die Kommission ist befugt, die Anhänge dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt anzupassen.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 30. April 2004 in Kraft getreten. Die EU-Länder mussten sie bis 30. April 2006 in nationales Recht umsetzen.

HINTERGRUND

Tunnel sind wichtige Infrastrukturelemente. Sie sind von wesentlicher Bedeutung sowohl für den Langstreckenverkehr als auch für die regionale Wirtschaftsentwicklung. In den Tunneln können sich jedoch Unfälle, insbesondere Brände, ereignen, die dramatische Folgen haben und sich als äußerst kostspielig erweisen können – sowohl durch den Verlust von Menschenleben als auch durch zusätzliche Verstopfung der Verkehrswege, Umweltverschmutzung und hohe Reparaturkosten.

  • Weiterführende Informationen: „Tunnelbau“ auf der Website der Europäischen Kommission.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2004/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Straßennetz (ABl. L 167 vom 30.4.2004, S. 39-91)

Berichtigung

Im Nachhinein vorgenommene Änderungen der Richtlinie 2004/54/EG wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 20.10.2016

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