This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Finanzanalysen und Finanzanalysten
Diese Zusammenfassung wurde archiviert und wird nicht mehr aktualisiert, weil das zusammengefasste Dokument nicht mehr in Kraft ist oder nicht mehr die derzeitige Situation widerspiegelt.
Finanzanalysen und Finanzanalysten
Die Kommission gibt einen Überblick über die europäischen Legislativmaßnahmen zu Finanzanalysen und legt die Leitlinien für diesen Bereich dar. Behandelt werden insbesondere Interessenkonflikte, aber auch andere Themen in Verbindung mit der Registrierung der Analysten, der unabhängigen Finanzanalyse, den Beziehungen zwischen Emittenten und Analysten sowie der Ausbildung der Anleger.
RECHTSAKT
Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 12. Dezember 2006 „Finanzanalysen und Finanzanalysten" [KOM(2006) 789 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].
ZUSAMMENFASSUNG
Durch die Finanzanalyse werden Finanzinformationen beschafft, die eine angemessene Preisbildung gewährleisten, den Emittenten bei der Beschaffung von Kapital helfen und tiefe, liquide Sekundärmärkte für Finanzinstrumente schaffen.
Dabei verarbeiten die Finanzanalysten Rohinformationen, um sie leichter verständlich zu machen. Dies hilft den Anlegern bei ihren Anlageentscheidungen und erleichtert den Intermediären, die Finanzanalysen oder Anlageberatungen vornehmen bzw. Marketingmitteilungen erstellen, ihre Arbeit.
Die Finanzanalysten sind eine wertvolle Hilfe für die Finanzmärkte, sehen sich jedoch mit zahlreichen Interessenkonflikten konfrontiert. Die Interessen einer Wertpapierfirma oder der Kunden können beispielsweise mit den Interessen der Empfänger der Finanzanalysen kollidieren. Die Kommission plant daher Maßnahmen, durch die Wert und Kohärenz der Finanzanalysen gesteigert werden können.
Diese Mitteilung spiegelt die Arbeiten des Forumgruppe der Finanzanalysten und des Technischen Ausschusses der Internationalen Organisation der Börsenaufsichtsbehörden (IOSCO) wider (EN).
Arbeiten der Forumgruppe und der IOSCO
Im Mittelpunkt des Berichts der Forumgruppe standen die Verhinderung, die Handhabung, die Überwachung und die Offenlegung der mit der Finanzanalyse verbundenen Interessenkonflikte. Er enthält Empfehlungen für Analysten, die in das Angebot von Wertpapieren und andere Unternehmensfinanzierungsarbeiten einbezogen sind, sowie Empfehlung zu den Wohlverhaltensregeln für Unternehmen, die Wertpapiere emittieren, zur Vergütung von Analysten und zum Wertpapierhandel durch Analysten.
Die IOSCO hat sich dagegen auf die Tätigkeiten von Analysten konzentriert, die den Akienverkauf im Auge haben (d.h. diejenigen, die in integrierten Investmentbanken oder als Broker/ Dealer arbeiten), wenngleich die Auswirkungen der Interessenkonflikte auch andere Personen betreffen. Durch den Bericht (EN) soll die Anwendung kohärenter Regeln erreicht werden in Bezug auf:
Die Richtlinien über Marktmissbrauch und über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID)
Gemäß den Richtlinien über den Marktmissbrauch müssen Informationen mit Empfehlungen zu Anlagestrategien sachgerecht dargeboten und etwaige Interessenkonflikte offen gelegt werden. Die Kommission hat ein Verfahren zur Offenlegung von Interessenkonflikten, die in Zusammenhang mit Anlageempfehlungen entstehen könnten, entwickelt.
Sobald eine Firma Wertpapierdienstleistungen anbietet, muss sie im Rahmen der MiFID zugelassen sein und deren Anforderungen erfüllen. Gemäß der MiFID müssen die Firmen:
Interessenkonflikte, die besonders die Finanzanalyse betreffen
Als Finanzanalyse gilt eine Empfehlung, die als „Finanzanalyse" oder vergleichbar betitelt ist bzw. als objektiv und unabhängig beschrieben wird. Bei dieser allgemein an den Kunden gerichteten Empfehlung handelt es sich nicht um eine Anlageberatung, da sie den Bedürfnissen eines bestimmten Kunden entsprechen oder sich auf eine Prüfung der Verhältnisse dieses Kunden stützen muss. Die Wertpapierfirmen müssen eine wirksame Trennung der Tätigkeiten vornehmen, die unterschiedlichen Kunden- oder Geschäftsinteressen dienen. So muss eine Firma, deren Empfehlungen nicht einer Analyse entsprechen, darauf hinweisen, dass sie nicht mit den zur Förderung der Objektivität festgelegten Vorschriften konform sind.
Zur Gewährleistung ihrer Objektivität müssen die Wertpapierfirmen den in diesem Zusammenhang relevanten Personen bestimmte Handelsgeschäfte mit Finanzinstrumenten untersagen, wenn diese Personen Kenntnis vom wahrscheinlichen Zeitplan oder Inhalt der jeweiligen Finanzanalyse haben, bevor dieser öffentlich wird.
Wertpapierfirmen, die die von einer dritten Person erstellten Angaben lediglich verbreiten, sind nicht an diese Maßnahmen gebunden, sofern die die Analysen verbreitende Firma diese nicht wesentlich verändert und sich vergewissert, dass die Anforderungen MiFID erfüllt sind.
Vier offene Fragen
Die Arbeiten der Forumgruppe und der IOSCO haben vier Fragen offen gelassen. Die erste betrifft die Möglichkeit für die Finanzanalysten, ihre Qualifikationen registrieren zu lassen. Das Problem der Subjektivität der Analysten ist jedoch weniger auf deren mangelnde Qualifikation als vielmehr auf das Versagen der Wertpapierfirmen bei der Handhabung der mit ihren Analysen verbundenen Interessenkonflikte zurückzuführen.
Die zweite Frage betrifft die von unabhängigen Analyseinstituten und Investmentbanken erstellten Finanzanalysen. Obgleich erstere sich durch ihre Kunden finanzieren, während die Investmentbanken lediglich indirekt durch die Kunden finanziert werden, bestehen zwischen den Analysen nicht unbedingt Qualitätsunterschiede. Im Sinne der Gleichbehandlung der von ihnen erstellten Analysen gestattet die MiFID den Wertpapierfirmen, Anreize zu akzeptieren, wenn sie der Verbesserung der Qualität der Dienstleistungen dienen und der Kunde davon unterrichtet wird. Diese Maßnahmen sind besonders für sogenannte ‚gebündelte' oder ‚abgeschwächte' Dienstleistungen relevant, die Portfolioverwalter von Broker-Häusern erhalten.
Die dritte Frage betrifft die Schaffung eines Wohlverhaltenscodex für die Beziehungen der Emittenten zu den Analysten. Die Vorschrift der MiFID-Richtlinie und der Marktmissbrauchsrichtlinie hindern die Emittenten daran, einen ungebührlichen redaktionellen Einfluss auf die Analysen auszuüben. Auch untersagen sie den Emittenten die Offenlegung von preissensiblen Informationen für Analysten vor ihrer Veröffentlichung für die übrigen Märkte. Nach Auffassung der Kommission könnte die Schaffung von Wohlverhaltensregeln zur Förderung besserer beruflicher Beziehungen der Emittenten zu den Analysten beitragen.
Die letzte Frage betrifft die Unterrichtung und Ausbildung der Anleger. Nach Auffassung der Kommission sollten die Mitgliedstaaten, die Handelsverbände und natürlich die Wertpapierfirmen selbst geeignete Maßnahmen ergreifen. Sie verpflichtet sich ihrerseits dazu, eine bessere Unterrichtung und Erziehung der Verbraucher sicherzustellen, vor allem im Rahmen einer Konferenz, bei der Beispiele für Wohlverhaltenspraktiken auf dem Gebiet der Unterrichtung und Fortbildung der Verbraucher zusammengeführt und die Kenntnisse der Verbraucher im Bereich des Finanzsektors verbessert werden sollen.
Letzte Änderung: 14.01.2008