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Regeln für die Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste bis 2016

Rechtlicher Status des Dokuments Diese Zusammenfassung wurde archiviert und wird nicht aktualisiert. Aktualisierte Informationen zum Thema unter 'Öffentliche Auftragsvergabe – Vorschriften für die Bereiche Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie Postdienste' .

Regeln für die Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste bis 2016

Die Richtlinie 2004/17/EG zielt darauf ab, für die nötige Öffnung des Marktes und Ausgewogenheit bei der Umsetzung der Auftragsvergabe im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste zu sorgen. Diese Richtlinie wurde durch Richtlinie 2014/25/EU ersetzt, bleibt jedoch bis zur Umsetzung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten spätestens bis zum 18. April 2016 gültig.

RECHTSAKT

Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste.

ZUSAMMENFASSUNG

Richtlinie 2004/17/EG zu den Sonderbereichen der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (die sogenannten Sonderbereiche) gilt für die Auftragsvergabe durch einen Auftraggeber aus den betroffenen Sektoren für:

  • Lieferungen,
  • Dienstleistungen,
  • Bauarbeiten.

Sie gilt jedoch nicht für Baukonzessionen oder Dienstleistungen, die durch Richtlinie 2014/23/EU geregelt werden.

Auftraggeber

Die Richtlinie Sonderbereiche gilt für:

  • alle öffentlichen Auftraggeber oder öffentlichen Unternehmen, die im Bereich Energie- (Gas, Elektrizität, Förderung fossiler Brennstoffe), Wasser- und Verkehrsversorgung (einschließlich des Transports zu Häfen oder Flughäfen) sowie Postdienste tätig sind;
  • alle Auftraggeber, die in einem (oder mehreren) der oben genannten Sektoren tätig sind und von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gewährte besondere oder ausschließliche Rechte genießen.

Die Anhänge der Richtlinie enthalten nicht erschöpfende Listen der Auftraggeber.

Betroffene Aktivitäten

Die Richtlinie gilt insbesondere für die Bereitstellung oder den Betrieb ortsfester Netze, die der Öffentlichkeit eine Dienstleistung in den folgenden Sektoren bieten sollen:

  • Erzeugung, Fortleitung oder Abgabe von Gas, Wärme, Elektrizität oder Trinkwasser. Sie gilt auch für die Versorgung dieser Netzwerke mit Gas, Wärme, Elektrizität und Trinkwasser sowie für Aufträge, die mit der Versorgung oder Aufbereitung von Wasser zusammenhängen, das für Wasserbauvorhaben sowie Bewässerungs- oder Entwässerungsvorhaben verwendet wird;
  • Verkehrsleistungen per Schiene, automatische Systeme, Straßenbahn, Trolleybus, Bus (unter bestimmten Bedingungen) oder Kabel.

Sie gilt auch für:

  • das Erbringen von Postdiensten;
  • die Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebietes zum Zwecke des Suchens oder der Förderung fossiler Brennstoffe oder die Bereitstellung fossiler Brennstoffe für Flughäfen, Häfen und andere Verkehrsendeinrichtungen für Beförderungsunternehmen im Luft-, See- oder Binnenschiffsverkehr.

Es ist zu beachten, dass die in den betroffenen Sektoren vergebenen Aufträge nicht mehr unter die Richtlinie fallen, wenn es einen wirksamen Wettbewerb gibt, derdurch einen Beschluss der Kommission über den wirksamen Wettbewerb in einem Mitgliedstaat oder für einen bestimmten Sektor genehmigt wurde.

Alle zwei Jahre überprüfte Schwellenwerte

Diese Richtlinie gilt für öffentliche Aufträge, deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer (MwSt.) den folgenden Schwellenwerten entsprechen oder darüber hinausgehen:

  • 414 000 EUR bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen;
  • 5 186 000 EUR bei Bauaufträgen.

Kriterien für die Zuschlagserteilung

Die Auftraggeber stützen sich auf die folgenden Kriterien:

  • entweder den niedrigsten Preis,
  • oder, wenn der Zuschlag auf das wirtschaftlich günstigste Angebot erfolgt, verschiedene Kriterien in Bezug auf das Vertragsprodukt, unter anderem: Qualität, Preis, technischer Wert, Umwelteigenschaften usw.

Verpflichtung zur Veröffentlichung und Transparenz

Diese Verpflichtung bezieht sich insbesondere auf die Veröffentlichung von Auftragsbekanntmachungen gemäß den Standardformularen der Kommission, die im Informationssystem für die Europäische öffentliche Auftragsvergabe (SIMAP) eingesehen werden können. Es gibt verschiedene Arten von Bekanntmachungen:

  • die Bekanntmachung zur Ankündigung der Veröffentlichung einer regelmäßigen Bekanntmachung (nicht verpflichtend);
  • die regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung (die als Aufruf zum Wettbewerb verwendet werden kann);
  • die Auftragsbekanntmachung (verpflichtend, wenn die Ausschreibung weder in Form einer regelmäßigen Bekanntmachung noch in Form einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems erfolgt);
  • die Bekanntmachung über vergebene Aufträge (verpflichtend);
  • die Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems (die als Aufruf zum Wettbewerb verwendet werden kann).

Der Auftraggeber muss zudem bei jedem Auftrag in der Lage sein, seine Entscheidungen zu rechtfertigen, und alle angemessenen Informationen mindestens vier Jahre lang aufbewahren. Er muss unverzüglich:

  • nicht berücksichtigte Bewerber über die Gründe für die Ablehnung informieren;
  • Bewerber, denen das Gebot offensteht, über die Vorteile des erfolgreichen Bewerbers sowie den Namen des ausgewählten Wirtschaftsteilnehmers informieren.

Technische Spezifikationen

Die technischen Spezifikationen legen die Anforderungen an ein Material, eine Lieferung oder eine Dienstleistung fest, damit diese ihren vorgesehenen Zweck erfüllen. Sie müssen in den Auftragsunterlagen (Auftragsbekanntmachung, Spezifikation oder zusätzliche Dokumente) angegeben sein und dürfen keine ungerechtfertigten Hürden für den Wettbewerb schaffen.

Bedingungen für die Beteiligung

Die europäische Gesetzgebung zur öffentlichen Auftragsvergabe legt die Bedingungen fest, die für die Beteiligung an öffentlichen Vergabeverfahren verlangt werden können. Auf diese Weise soll die Eignung eines Wirtschaftsteilnehmers für die Beteiligung an einem Vergabeverfahren auf Grundlage von Kriterien in Bezug auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit und die fachlichen und technischen Fähigkeiten sichergestellt werden.

Die Bedingungen für die Beteiligung sollen auch Betrug und Korruption vorbeugen. Wirtschaftsteilnehmer, die aufgrund von Beteiligung an einer kriminellen Organisation, Korruption, Betrug oder Geldwäsche verurteilt wurden, werden systematisch von der öffentlichen Auftragsvergabe durch einen öffentlichen Auftraggeber ausgeschlossen.

Ein Wirtschaftsteilnehmer kann auch von der Beteiligung an der öffentlichen Auftragsvergabe ausgeschlossen werden, wenn er:

  • sich in Konkurs oder in Liquidation befindet, seine Geschäftstätigkeit aufgegeben bzw. vorübergehend eingestellt hat oder ein gerichtliches Vergleichsverfahren gegen ihn läuft (bzw. wenn er Gegenstand einer solchen Erklärung ist);
  • rechtskräftig wegen eines Tatbestands verurteilt wurde, der seine berufliche Zuverlässigkeit infrage stellt;
  • eine schwere berufliche Verfehlung begangen hat;
  • seiner Verpflichtung zur Zahlung von Sozialbeiträgen und Steuern nicht nachgekommen ist.

Verfahren zur Zuschlagserteilung für öffentlicher Aufträge

Es gibt verschiedene Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge:

  • das offene Verfahren; alle interessierten Wirtschaftsteilnehmer können ein Angebot vorlegen;
  • das nicht offene Verfahren; alle Wirtschaftsteilnehmer können eine Beteiligung beantragen, und nur solche, die dazu eingeladen werden, dürfen ein Angebot vorlegen;
  • das Verhandlungsverfahren: die Auftraggeber ziehen die Wirtschaftsteilnehmer ihrer Wahl hinzu und verhandeln die Auftragsbedingungen mit ihnen.

Die Auftraggeber dürfen in einigen bestimmten Fällen, die in der Richtlinie aufgeführt werden, Aufträge auch ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb vergeben.

Auswahlverfahren im Dienstleistungsbereich

Die Richtlinie gilt für Auswahlverfahren für die Auftragsvergabe von Dienstleistungen mit einem Wert von über 414 000 EUR.

Der Auftraggeber veröffentlicht eine Auftragsbekanntmachung gemäß den Vorschriften für das Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und nimmt die Projekte erst nach Ablauf der Vorlagefrist zur Kenntnis.

Die Vergabekriterien sind eindeutig, nicht diskriminierend und gewährleisten echten Wettbewerb. Die Jury besteht ausschließlich aus fachlich qualifizierten und unabhängigen Mitarbeitern.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2004/17/EG

30.4.2004

31.1.2006

ABl. L 134 vom 30.4.2004

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2005/51/EG

21.10.2005

31.1.2006

ABl. L 257 vom 1.10.2005

Verordnung (EG) Nr. 2083/2005

1.1.2006

-

ABl. L 333 vom 20.12.2005

Verordnung (EG) Nr. 1422/2007

1.1.2008

-

ABl. L 317 vom 5.12.2007

Richtlinie 2009/81/EG

21.8.2009

21.8.2011

ABl. L 216 vom 20.8.2009

Verordnung (EG) Nr. 1177/2009

1.1.2010

-

ABl. L 314 vom 1.12.2009

Verordnung (EU) Nr. 1251/2011

1.1.2012

-

ABl. L 319 vom 2.12.2011

Verordnung (EU) Nr. 1336/2013

1.1.2014

-

ABl. L 335 vom 14.12.2013

Die im Nachhinein vorgenommen Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 2004/17/EG wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (Amtsblatt L 94 vom 28.3.2014).

Letzte Änderung: 02.06.2014

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