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Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger: Zulassungsdokumente von Fahrzeugen

Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger: Zulassungsdokumente von Fahrzeugen

Die Richtlinie harmonisiert die Aufmachung und den Inhalt von Kfz-Zulassungsbescheinigungen.

RECHTSAKT

Richtlinie 1999/37/EGdes Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge.

ZUSAMMENFASSUNG

Diese Richtlinie gilt für die von den EU-Staaten ausgestellten Dokumente. Sie verfolgt 3 Ziele:

  • Die Kontrolle der Zulassungsdokumente durch die zuständigen einzelstaatlichen Behörden soll vereinfacht und damit der ungehinderte Verkehr von Kfz, die in einem EU-Staat zugelassen sind, im Hoheitsgebiet der anderen EU-Staaten erleichtert werden;
  • die Einhaltung der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein soll bei Unterwegskontrollen überprüft werden können;
  • das Funktionieren des Binnenmarkts soll dadurch verbessert werden, dass bei der Zulassung eines Fahrzeugs in einem anderen EU-Staat das Verstehen der Dokumente und die Feststellung, ob der Halter der rechtmäßige Fahrzeugeigentümer ist, erleichtert werden.

Die von den EU-Staaten ausgestellten Zulassungsbescheinigungen müssen einem im Anhang der Richtlinie enthaltenen zweiteiligen Modell entsprechen. Dadurch wird bei der Zulassung eines Fahrzeugs in einem Mitgliedstaat die Feststellung, ob der Halter der rechtmäßige Fahrzeugeigentümer ist, insbesondere dann erleichtert, wenn die Zulassungsbescheinigung nicht auf den Namen des Antragstellers ausgestellt ist. Teil I der Zulassungsbescheinigung betrifft den Straßenverkehr, während Teil II für Informationen zum Eigentümer bestimmt ist.

Die EU-Staaten können eine nur aus Teil I des Musters bestehende Zulassungsbescheinigung ausstellen. Dies ist möglich in Fällen, in denen die Fahrzeuge nur für den Verkehr innerhalb ihres Hoheitsgebiets bestimmt sind und wenn sie über ein System verfügen, das ihnen bei Unterwegskontrollen den Zugang zum Fahrzeugzulassungsregister ermöglicht.

Die von den EU-Staaten ausgestellten Zulassungsbescheinigungen werden gegenseitig anerkannt. Zudem müssen die EU-Staaten gemäß Richtlinie 202014/46/EU die Daten zu allen in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Fahrzeugen elektronisch erfassen.

Wird im Rahmen einer gemäß Richtlinie 2014/45/EU durchgeführten technischen Überwachung die Zulassung eines Fahrzeugs zum Straßenverkehr ausgesetzt, werden die zuständigen Behörden des jeweiligen EU-Staats informiert. Diese Aussetzung muss elektronisch gespeichert werden und eine zusätzliche technische Überwachung durchgeführt werden. Diese Aussetzung gilt, bis das Fahrzeug eine erneute Prüfung im Rahmen der technischen Überwachung bestanden hat.

Bei der Zulassung eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers, die vorher in einem anderen EU-Staat zugelassen waren, senden die zuständigen Behörden des EU-Staats der Neuzulassung die Zulassungsbescheinigung an die Behörden des EU-Staats zurück, die diese erteilt haben, wenn sie diese angefragt haben.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Richtlinie 1999/37/EG

1.6.1999

1.6.2004

ABl. L 138 vom 1.6.1999

Ändernde Rechtsakte

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Richtlinie 2003/127/EG

5.2.2004

15.1.2005

ABl. L 10 vom 16.1.2004

Beitrittsakte

1.5.2004

-

ABl. L 236 vom 23.9.2003

Richtlinie 2006/103/EG

1.1.2007

1.1.2007

ABl. L 363 vom 20.12.2006

Richtlinie 2013/22/EU

1.7.2013

1.7.2013

ABl. L 158 vom 10.6.2013

Richtlinie 2014/46/EU

19.5.2014

20.5.2017

ABl. L 127 vom 29.4.2014

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhägern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (Amtsblatt L 127 vom 29.4.2014).

Richtlinie 2014/47/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die technische Unterwegskontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Nutzfahrzeugen, die in der Union am Straßenverkehr teilnehmen, und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/30/EG (Amtsblatt L 127 vom 29.4.2014).

Letzte Änderung: 04.08.2014

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