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Lebensmittel tierischen Ursprungs: tierseuchenrechtliche Vorschriften

Rechtlicher Status des Dokuments Diese Zusammenfassung wurde archiviert und wird nicht aktualisiert. Aktualisierte Informationen zum Thema unter 'Das Tiergesundheitsrecht der EU' .

Lebensmittel tierischen Ursprungs: tierseuchenrechtliche Vorschriften

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2002/99/EG: tierseuchenrechtliche Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

  • Diese Richtlinie enthält allgemeine tierseuchenrechtliche Vorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs.
  • Diese Vorschriften gelten für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen innerhalb der EU sowie für Einfuhren aus anderen Ländern.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Die zuständigen nationalen Behörden müssen gewährleisten, dass alle an der Lebensmittelkette Beteiligten keine Verbreitung von auf Tiere übertragbaren Krankheiten verursachen.
  • Erzeugnisse müssen von Tieren stammen, die keinen territorialen tierseuchenrechtlichen Beschränkungen unterliegen.
  • Fleisch oder Fleischerzeugnisse dürfen nicht von einem Schlachthof stammen, in dem sich zum Zeitpunkt der Schlachtung Tiere befanden, die an einer Tierseuche erkrankt oder seuchenverdächtig waren.
  • Für essbare Erzeugnisse muss eine tierärztliche Bescheinigung ausgestellt werden.
  • Die zuständigen nationalen Behörden führen amtliche Tiergesundheitskontrollen durch. Die Inspektionen finden grundsätzlich unangemeldet statt.
  • Sachverständige der Europäischen Kommission können in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden Kontrollen und Prüfverfahren an Ort und Stelle durchführen. Sie verfügen über dieselben Prüfungsbefugnisse in Nicht-EU-Ländern.
  • Wird eine ernste Gefahr festgestellt, müssen die zuständigen nationalen Behörden alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Tiere treffen.
  • Einfuhren
    • müssen den tierseuchenrechtlichen Vorschriften der EU entsprechen;
    • dürfen nur aus Ländern stammen, die den entsprechenden Anforderungen nachweislich nachkommen;
    • müssen von einer tierärztlichen Bescheinigung begleitet werden.

Aufhebung

Die Richtlinie 2002/99/EG wird mit Wirkung ab 2. April 2021 durch die Verordnung (EU) 2016/429 aufgehoben und durch diese ersetzt.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 12. Februar 2003 in Kraft getreten. Die EU-Länder mussten sie bis 31. Dezember 2004 in nationales Recht umsetzen.

HINTERGRUND

Die EU hat spezifische Maßnahmen zur Bekämpfung der folgenden Tierseuchen ergriffen:

Weitere Informationen sind unter Weitere Produkte tierischen Ursprungs auf der Website der Europäischen Kommission erhältlich.

RECHTSAKT

Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11-20)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Richtlinie 2002/99/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 24.05.2016

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