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Die Rolle der Europäischen Zentralbank bei der Bankenaufsicht

Die Rolle der Europäischen Zentralbank bei der Bankenaufsicht

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Die Finanzkrise hat deutlich gemacht, wie sich Probleme im Finanzsystem ausbreiten und das Leben der Menschen unmittelbar beeinflussen können. Um die Aufsicht des Systems zu stärken, wurde ein einheitlicher Aufsichtsmechanismus geschaffen, um Banken im Euro-Währungsgebiet und in den übrigen teilnehmenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) zu überwachen.

Mit dieser Verordnung wird ein einheitlicher Aufsichtsmechanismus zur Überwachung von Banken im Euro-Währungsgebiet und in den übrigen teilnehmenden Mitgliedstaaten eingerichtet. Der einheitliche Aufsichtsmechanismus besteht aus der Europäischen Zentralbank (EZB) und den nationalen Aufsichtsbehörden.

Die EZB ist in Zusammenarbeit mit den nationalen Aufsichtsbehörden dafür zuständig, dass der einheitliche Aufsichtsmechanismus wirksam und einheitlich funktioniert.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die EZB:

  • überwacht bedeutende Banken unmittelbar. Die Bedeutung einer Bank wird anhand folgender Kriterien bestimmt: Größe, Relevanz für den betreffenden Bankensektor und Rekapitalisierung durch öffentliche Gelder. Die EZB ist befugt:
    • aufsichtliche Überprüfungen, Prüfungen vor Ort und Untersuchungen durchzuführen;
    • Banklizenzen zu gewähren bzw. zu entziehen;
    • den Erwerb und die Veräußerung erheblicher Anteile einer Bank zu beurteilen;
    • höhere Anforderungen hinsichtlich der Eigenmittelausstattung („Puffer“) zu stellen, um aktuellen oder potenziellen Finanzkrisen entgegenzuwirken;
    • Sanktionen bei Verstößen gegen das EU-Recht über Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften1 und gemischte Finanzholdinggesellschaften2 zu verhängen.
  • Banken indirekt zu überwachen, die als weniger bedeutend angesehen werden. Bei solchen Banken erfolgt die unmittelbare Überwachung durch die nationalen Aufsichtsbehörden.

Die EZB erhebt von allen Banken, die sie beaufsichtigt, eine jährliche Aufsichtsgebühr. Mit dieser Gebühr deckt sie ihre Ausgaben für die Bankenaufsicht.

Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, können am einheitlichen Aufsichtsmechanismus teilnehmen, indem Sie die Eingehung einer engen Zusammenarbeit zwischen der EZB und den nationalen zuständigen Behörden einfordern.

Die EZB nimmt ihre geldpolitischen und aufsichtlichen Funktionen in getrennter Weise wahr, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Diese Trennung wird durch strenge Beschränkungen durchgesetzt. So ist der Austausch sensibler Informationen zum Beispiel nur möglich, wenn bestimmte Garantien beachtet werden.

Die nationalen Aufsichtsbehörden sind weiterhin zuständig für Bereiche wie Verbraucherschutz, Geldwäsche, Zahlungsdienste sowie die Aufsicht von Zweigstellen von Banken in Mitgliedstaaten, die nicht Teil des einheitlichen Aufsichtsmechanismus sind.

Der einheitliche Aufsichtsmechanismus bildet die erste Säule der Bankenunion der EU. Die zweite Säule ist der einheitliche Abwicklungsmechanismus, dessen Ziel die schnelle und wirksame Abwicklung zusammengebrochener Banken ist.

Mit der Einrichtung des einheitlichen Aufsichtsmechanismus wurden auch Änderungen der Abstimmungsmodalitäten der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) eingeführt, um sicherzustellen, dass am einheitlichen Aufsichtsmechanismus teilnehmende Mitgliedstaaten nicht übermäßig im Rat der Aufseher der EBA vertreten sind.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Die Schaffung eines wirklichen europäischen Aufsichtsmechanismus schwächt die Verbindung zwischen Banken und den nationalen Hoheiten3. Dies trägt indirekt dazu bei, Vertrauen in den EU-Bankensektor aufzubauen.

Die jüngste Finanzkrise hat gezeigt, wie ansteckend Probleme im Finanzsektor eines Landes sein können, insbesondere in einer Währungsunion, und wie diese Probleme das Leben der Bürger im gesamten Euro-Währungsgebiet unmittelbar beeinflussen können.

Weitere Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Finanzholdinggesellschaft. Ein Finanzinstitut, dessen Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Kreditinstitute oder Finanzunternehmen sind.
  2. Gemischte Finanzholdinggesellschaften. Eine Muttergesellschaft, kein beaufsichtigtes Unternehmen (d. h. ein Kreditinstitut, ein Versicherungsunternehmen oder eine Wertpapierfirma), die zusammen mit ihren Tochterunternehmen, von denen mindestens eines ein beaufsichtigtes Unternehmen mit Hauptsitz in der EU ist, und weiteren Unternehmen ein Finanzkonglomerat bildet.
  3. Nationale Hoheiten. Nationale Regierungen und ihre Agenturen.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom , S. 63-89).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung

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