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Sicherere Autos: Sicherheitsgurte und Kinder-Rückhaltesysteme
Diese Zusammenfassung wurde archiviert und wird nicht aktualisiert. Aktualisierte Informationen zum Thema unter 'Typgenehmigungsanforderungen zur Gewährleistung der allgemeinen Sicherheit von Fahrzeugen und des Schutzes ungeschützter Verkehrsteilnehmer' .
Sicherere Autos: Sicherheitsgurte und Kinder-Rückhaltesysteme
ZUSAMMENFASSUNG VON DOKUMENT:
ZUSAMMENFASSUNG
WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?
Die Verordnung verlangt im Allgemeinen die Typgenehmigung* aller Teile und Bauteile von Kraftfahrzeugen, bevor diese auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden.
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Dies umfasst Sicherheitsgurte und Kinder-Rückhaltesysteme.
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Damit wird sichergestellt, dass Hersteller von Sicherheitsgurten und Kinder-Rückhaltesystemen in der gesamten EU dieselben Sicherheitsstandards erfüllen.
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WICHTIGE ECKPUNKTE
Die Hersteller stellen sicher, dass alle neuen Fahrzeuge so konstruiert, gefertigt und zusammengebaut sind, dass die Gefahr von Verletzungen der Fahrzeuginsassen und anderer Verkehrsteilnehmer möglichst gering ist.
Dies beinhaltet Fahrzeugsysteme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten wie z. B.:
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Sicherheitsgurte und
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„ISOFIX“-Verankerungen oder eingebaute Kinder-Rückhaltevorrichtungen. Bei „ISOFIX“ handelt es sich um einen Standard der Internationalen Organisation für Normung, der das Verankerungssystem für Kinder-Rückhaltevorrichtungen regelt.
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Die Vorschriften für den Einbau von Sicherheitsgurten und Kinder-Rückhaltesystemen werden durch die Regelungen zur globalen technischen Harmonisierung für Kraftfahrzeuge geregelt, die von der UN/ECE (Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa) verfasst wurden:
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Regelung Nr. 16 (Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Kinder-Rückhaltesysteme und ISOFIX-Kinder-Rückhaltesysteme);
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Regelung Nr. 44 (Kinder-Rückhaltesysteme);
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Regelung Nr. 129 (verbesserte Kinderrückhaltesysteme).
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Hersteller müssen nachweisen, dass Sicherheitsgurte und Kinder-Rückhaltesysteme den UN/ECE-Regelungen entsprechen. Wenn sie dies tun, wird dies als EG-Typgenehmigung im Sinne dieser Verordnung angesehen.
Die Vorschriften und Verfahren in dieser Verordnung wurden im Jahr 2015 durch Verordnung (EU) 2015/166 der Kommission geändert.
HINTERGRUND
Weitere Informationen sind auf der Website der Europäischen Kommission zur technischen Harmonisierung erhältlich.
SCHLÜSSELBEGRIFFE
* Typgenehmigung: Dies bedeutet, dass Prüfungen zur Gewährleistung der einschlägigen regulatorischen, technischen und sicherheitsrelevanten Anforderungen durchgeführt werden.
RECHTSAKT
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit
BEZUG
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt der Europäischen Union |
20.8.2009 |
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Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen und Berichtigungen der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Regelung Nr. 16 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der: I. Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Kinder-Rückhaltesysteme und ISOFIX-Kinder-Rückhaltesysteme für Kraftfahrzeuginsassen – II. Fahrzeuge mit Sicherheitsgurten, Sicherheitsgurt-Warneinrichtungen, Rückhaltesystemen, Kinder-Rückhaltesystemen und ISOFIX-Kinder-Rückhaltesystemen (ABl. L 233 vom 9.9.2011, S. 1-94)
Regelung Nr. 44 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Rückhalteeinrichtungen für Kinder („Kinderrückhaltesysteme“) in Kraftfahrzeugen (ABl. L 330 vom 16.12.2005, S. 56-157)
Regelung Nr. 129 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von verbesserten Kinderrückhaltesystemen zur Verwendung in Kraftfahrzeugen (ABl. L 97 vom 29.3.2014, S. 21-128)
Letzte Aktualisierung: 20.10.2015