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Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer

Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer

Die Europäische Union (EU) verabschiedete eine Rechtsvorschrift (Verordnung) über die Bedingungen für Nicht-EU-Bürger, die in den Mitgliedstaaten für kurze Zeit als Saisonarbeitnehmer, häufig in der Landwirtschaft und dem Tourismus, arbeiten wollen. Dazu gehört auch das Recht dieser Arbeitnehmer, während des Aufenthalts nicht ausgebeutet zu werden.

RECHTSAKT

Richtlinie 2014/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26 Februar 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer.

ZUSAMMENFASSUNG

Im Rahmen der alternden Bevölkerung und der geringen Geburtenrate der EU, stellt das Stockholmer Programm fest, dass die Zuwanderung von Arbeitskräften das Wirtschaftswachstum fördern kann, dass jedoch flexible Vorschriften zur Verwaltung der Zuwanderungsströme erforderlich sind. Aus diesem Grund haben die EU-Länder ein Gesetz zur saisonal bedingten Migration verabschiedet.

Anwendungsbereich

Das Gesetz bezieht sich auf Nicht-EU-Bürger, deren Hauptwohnsitz in einem Drittstaat liegt, und die vorübergehend in ein EU-Land kommen, um dort zu arbeiten.

Sektoren

Alle EU-Länder müssen eine Liste der Beschäftigungssektoren erstellen, die von saisonalen Bedingungen abhängen (beispielsweise Sommertourismus und das Einbringen bestimmter Ernten). Diese Liste muss der Europäischen Kommission vorgelegt werden.

Zulassungskriterien Beschäftigung

Um zur in der EU zugelassen zu werden, müssen Arbeitnehmer sicherstellen, dass der Antrag auf Arbeitserlaubnis einen Arbeitsvertrag oder ein bindendes Arbeitsangebot enthält, in dem Bezahlung, Arbeitszeit und andere Bestimmungen definiert sind. Auch ein Nachweis für angemessene Unterbringung ist erforderlich.

Aufenthaltsdauer

EU-Länder müssen eine maximale Aufenthaltsdauer für Saisonarbeitnehmer festlegen, die zwischen fünf und neun Monaten innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums betragen muss.

Sobald die Arbeitnehmer in der EU sind, dürfen sie ihren Arbeitsvertrag verlängern oder den Arbeitgeber ändern, sofern die Einreisevoraussetzungen weiterhin erfüllt werden und keine Ablehnungsgründe vorliegen. Innerhalb der maximal zulässigen Aufenthaltsdauer können die EU-Länder den Arbeitnehmern eine Verlängerung des Vertrags beim gleichen Arbeitgeber mehr als einmal einräumen, ebenso wie Verträge mit mehr als einem Arbeitgeber.

Gleichbehandlung

Saisonarbeitnehmer haben Anspruch auf Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaates, zumindest in Bezug auf die Beschäftigungsbedingungen, wie Mindestbeschäftigungsalter, Arbeitsbedingungen (z. B. Arbeitsentgelt und Entlassung, Arbeitszeiten, Urlaub und Feiertage) sowie die Anforderungen an Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz. Diese Gleichbehandlung gilt auch für Zweige der sozialen Sicherheit (Sozialleistungen in Verbindung mit Krankheit, Arbeitsunfähigkeit und hohem Alter), Schulungen, Beratungsleistungen zur Saisonarbeit durch Arbeitsvermittlungsstellen und andere öffentliche Leistungen, mit Ausnahme von Wohnraum.

Die Mitgliedstaaten können die Gleichbehandlung in Bezug auf Familienleistungen und Leistungen bei Arbeitslosigkeit jedoch einschränken und die Gleichbehandlung in Bezug auf Steuervergünstigungen, Bildung und Ausbildung beschränken.

Sanktionen und Vermeidung von Missbrauch

EU-Länder müssen Maßnahmen zur Vermeidung möglichen Missbrauchs sowie Sanktionen bei vorhandenem Missbrauch einführen. Gleichzeitig müssen Mechanismen zum Umgang mit Beschwerden gegen Arbeitgeber eingeführt werden.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Richtlinie 2014/36/EU

29.3.2014

30.9.2016

ABl. L 94 vom 28.3.2014

30.06.2014

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