EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Elektrische und erdgasbetriebene Fahrzeuge – Tankstellen/Ladepunkte

Elektrische und erdgasbetriebene Fahrzeuge – Tankstellen/Ladepunkte

ZUSAMMENFASSUNG VON DOKUMENT:

Richtlinie 2014/94/EU – Ausbau der EU-Infrastruktur alternativer Kraftstoffe

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Sie definiert einheitliche Vorschriften zum Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe* in der EU (d. h. Ladestationen für Elektrofahrzeuge und Erdgastankstellen) in den verschiedenen EU-Ländern.

Die Richtlinie definiert Mindestvorschriften für den Aufbau dieser Infrastruktur, die in Verbindung mit den nationalen Strategierahmen aller EU-Länder umzusetzen sind.

WICHTIGE ECKPUNKTE

EU-Länder müssen eine nationale Politik verabschieden, die bei der Marktentwicklung von alternativen Kraftstoffen im Verkehrsbereich und dem Aufbau der entsprechenden Infrastruktur helfen soll. Diese Politik der EU-Länder muss Folgendes enthalten:

eine Bewertung der gegenwärtigen Marktsituation und der Aussichten zukünftiger Entwicklungen;

nationale Ziele für den Aufbau der Infrastruktur und Maßnahmen, die für deren Erreichung erforderlich sind;

Benennung von Netzen für diese Infrastruktur.

Eckdaten

Die Länder müssen folgende Ziele zu den nachstehenden Terminen erreicht haben:

2020 – eine angemessene Anzahl an Ladestationen, damit Elektrofahrzeuge in dicht besiedelten Gebieten innerhalb des Netzes verkehren können, das durch das Land bestimmt wurde.

2025 (Ende) – eine angemessene Anzahl an Tankstellen für Kraftfahrzeuge mit Wasserstoffantrieb (für Länder, die sich dafür entscheiden, Wasserstofftankstellen in ihre nationalen Strategierahmen aufzunehmen).

2025 (Ende) – eine angemessene Anzahl an LNG-Tankstellen (Erdgas) in Seehäfen, um den Verkehr von LNG-betriebenen Schiffen zu ermöglichen.

Berichtspflichten

EU-Länder müssen der Europäischen Kommission bis 2019 einen Fortschrittsbericht über die Umsetzung des nationalen Strategierahmens vorlegen. Der Berichtszeitraum beträgt im Anschluss daran jeweils drei Jahre.

HINTERGRUND

Siehe auch:

Richtlinie 2009/28/EG (Ziel von 10 % Marktanteil für erneuerbare Energien bei Kraftstoffen im Verkehrssektor)

SCHLÜSSELBEGRIFFE

* Alternative Kraftstoffe sind Kraftstoffe oder Energiequellen, die zumindest teilweise als Ersatz für Erdöl als Energieträger dienen. Zu den Beispielen zählen Elektrizität, Wasserstoff, Biokraftstoffe, komprimiertes Erdgas (CNG), LNG oder Flüssigerdgas (LPG).

RECHTSAKT

Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Richtlinie 2014/94/EU

17.11.2014

18.11.2016

ABl. L 307 vom 28.10.2014, S. 1-20

Letzte Aktualisierung: 09.11.2015

nach oben