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Veröffentlichung des Amtsblatts

Veröffentlichung des Amtsblatts

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 216/2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Mit der Verordnung soll sichergestellt werden, dass das Amtsblatt (ABl.) der Europäischen Union (EU) in einer echten und rechtsverbindlichen elektronischen Form veröffentlicht wird, um den Zugang zum EU-Recht zu verbessern.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Die elektronische Ausgabe des Amtsblatts wird der Öffentlichkeit seit Juli 2013 kostenlos auf der EUR-Lex-Website in einem nicht veralteten Format dauerhaft zugänglich gemacht.
  • Die elektronische Ausgabe des Amtsblatts wird unter technischen Bedingungen veröffentlicht, die die Echtheit, Unverfälschtheit und Unveränderlichkeit des Inhalts sicherstellen. Das zur Sicherstellung der Echtheit eingerichtete System wird auf der EUR-Lex-Website beschrieben.
  • Das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union ist für die Veröffentlichung der elektronischen Ausgabe des Amtsblatts auf der EUR-Lex-Website und die Sicherstellung seiner Echtheit verantwortlich. Es ist auch für den Betrieb des Informationssystems, mit dessen Hilfe die elektronische Ausgabe des Amtsblatts erstellt wird, sowie für die Nachrüstung entsprechend künftigen technischen Entwicklungen verantwortlich.
  • Das Amtsblatt ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (siehe Zusammenfassung) ausgestattet. Die qualifizierten Zertifikate für elektronische Signaturen oder elektronische Siegel werden auf der EUR-Lex-Website veröffentlicht, damit die Öffentlichkeit die Echtheit verifizieren kann.
  • Unter außergewöhnlichen Umständen, in denen es nicht möglich ist, das Amtsblatt auf der EUR-Lex-Website zu veröffentlichen, erfolgt die Veröffentlichung in gedruckter Form. Sobald die Informationssysteme wiederhergestellt sind, wird die elektronische Fassung zur einzigen echten Fassung.
  • Wenn bestimmte Informationen im Amtsblatt nach Veröffentlichung gemäß einem Beschluss des Gerichtshofs der Europäischen Union oder zum Schutz personenbezogener Daten gemäß den Rechtsakten der EU, insbesondere der Verordnung (EU) 2018/1725 (siehe Zusammenfassung), entfernt werden sollen, wird eine neue Fassung der elektronischen Ausgabe des betreffenden Amtsblatts zusammen mit einer entsprechenden Bekanntmachung zur Verfügung gestellt. Die Originalfassung der elektronischen Ausgabe des betreffenden Amtsblatts muss auf unbegrenzte Zeit im Archiv des Amts für Veröffentlichungen aufbewahrt werden.
  • Im Oktober 2023 führte das Amt für Veröffentlichungen einen neuen Produktionsmodus ein. Das Amtsblatt wird nun einzeln als echtes Amtsblatt im PDF-Format veröffentlicht.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Im Jahr 2007 hat der Gerichtshof in einem Urteil ausgeführt, dass Rechtsakte der EU gegenüber Einzelnen nicht durchsetzbar sind, wenn sie nicht ordnungsgemäß im Amtsblatt veröffentlicht wurden, und dass ihre Online-Veröffentlichung ohne eine entsprechende Regelung im EU-Recht der ordnungsgemäßen Veröffentlichung im Amtsblatt nicht gleichgestellt werden kann.

Diese Verordnung wurde verabschiedet, damit die Veröffentlichung des Amtsblatts in elektronischer Form eine ordnungsgemäße Veröffentlichung darstellt und somit der Zugang zum EU-Recht schneller und kostengünstiger gestaltet werden kann.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union (ABl. L 69 vom , S. 1-3).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2013 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung

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