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Document 31970R1467

Verordnung (EWG) Nr. 1467/70 des Rates vom 20. Juli 1970 zur Festlegung bestimmter Grundregeln für die Intervention auf dem Rohtabaksektor

ABl. L 164 vom 27/07/1970, p. 32–33 (DE, FR, IT, NL)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1970(II) S. 497 - 498

Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 10/12/2011; Aufgehoben durch 32011R1229

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1970/1467/oj

31970R1467

Verordnung (EWG) Nr. 1467/70 des Rates vom 20. Juli 1970 zur Festlegung bestimmter Grundregeln für die Intervention auf dem Rohtabaksektor

Amtsblatt Nr. L 164 vom 27/07/1970 S. 0032 - 0033
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 3 S. 0042
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(II) S. 0432
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 3 S. 0042
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(II) S. 0497
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 33 S. 0028
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 3 S. 0245
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 3 S. 0245


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1467/70 DES RATES vom 20. Juli 1970 zur Festlegung bestimmter Grundregeln für die Intervention auf dem Rohtabaksektor

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 727/70 des Rates vom 21. April 1970 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5, Artikel 6 Absatz 9 und Artikel 7 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Schaffung eines gemeinsamen Marktes für Rohtabak macht die Anwendung gemeinschaftlicher Interventionsmaßnahmen erforderlich, damit den Erzeugern der Gemeinschaft der Absatz ihrer Erzeugung zu Bedingungen gewährleistet werden kann, die denen gleichwertig sind, die für den grössten Teil der Erzeugung im Rahmen der einzelstaatlichen Marktorganisationen bestehen.

Da die Interventionsstellen die gekauften Tabakblätter bearbeiten und aufbereiten lassen müssen, wird zwischen den Interventionsorten für die erste Bearbeitung, die Aufbereitung und die Lagerung und den Interventionsorten für das Sammeln und die vorläufige Aufnahme der Tabakblätter unterschieden, damit die Lieferung des zur Intervention angebotenen Erzeugnisses erleichtert wird ; es ist angebracht, die Aufstellung einer Liste dieser Interventionsorte vorzusehen, um zu gewährleisten, daß die Intervention den Beteiligten aller Produktionsgebiete der Gemeinschaft gleichwertige Sicherheiten bietet.

Die Anwendung gemeinschaftlicher Interventionsmaßnahmen erfordert, daß die Interventionsstellen den Tabak zu Bedingungen übernehmen, die insbesondere den regionalen Unterschieden der Anbauund Trocknungsverfahren bei den einzelnen Tabaksorten Rechnung tragen ; die Wahl des Interventionsortes ist demnach auf die dem Ort der Erzeugung oder der ersten Bearbeitung am nächsten gelegenen Orte zu beschränken, da diese im allgemeinen den genannten Bedingungen genügen.

Es ist jedoch dafür zu sorgen, daß der Tabak, soweit notwendig, an den Interventionsort gebracht wird, der ausreichende Aufnahme- und Lagerungsmöglichkeiten hat und gegebenenfalls für die betreffende Sorte und Qualität am besten geeignet ist ; es ist daher angezeigt, der Interventionsstelle die Möglichkeit zu geben, nach Maßgabe der voraussichtlichen Kosten der Gesamtheit der den Interventionsstellen obliegenden Aufgaben über den Ort zu entscheiden, an dem der Tabak übernommen wird.

In einigen Fällen kann es angezeigt sein, einen anderen Ort als die dem Ort der Erzeugung oder der ersten Bearbeitung am nächsten gelegenen Orte zu bezeichnen ; es ist angebracht, die zusätzlichen Transportkosten, die mit einer solchen Entscheidung verbunden sein können, der Interventionsstelle anzulasten.

Angesichts der vorgenannten Unterscheidung zwischen dem Ort der Übernahme der Tabakblätter und dem Ort ihrer ersten Bearbeitung und Aufbereitung muß dieser Ort nach Maßgabe der voraussichtlichen Kosten der Gesamtheit der den Interventionsstellen obliegenden Aufgaben bestimmt werden.

Die Interventionen sind auf Tabakqualitäten zu beschränken, die ausreichende Garantien für ihre Verwendung bieten ; zu diesem Zweck ist es angebracht, jede Qualität von der Intervention auszuschließen, die nicht den in Durchführungsbestimmungen festzulegenden Mindestqualitätsmerkmalen entspricht -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Nach dem Verfahren des Artikels 17 der Verordnung (EWG) Nr. 727/70 werden festgelegt: a) Interventionsorte, nachstehend "Sammelzentren" genannt, die in den Gebieten liegen, die eine bedeutende Erzeugung von Tabakblättern aufweisen und Möglichkeiten einer vorläufigen Aufnahme dieses Tabaks bieten;

b) Interventionsorte, nachstehend "Bearbeitungs- und Lagerzentren" genannt, mit Möglichkeiten einer vorläufigen Aufnahme und Anlagen für eine erste Bearbeitung und Aufbereitung von Tabakblättern sowie mit Lager- und Aufbewahrungskapazitäten für Tabak, der die erste Bearbeitung und Aufbereitung erfahren hat.

Artikel 2

(1) Jedes Angebot von Tabakblättern zur Intervention ist bei der Interventionsstelle für ein (1)ABl. Nr. L 94 vom 28.4.1970, S. 1. Sammelzentrum oder ein Bearbeitungs- und Lagerzentrum abzugeben, das unter den drei Zentren ausgewählt wird, die dem Ernteort dieses Tabaks am nächsten liegen.

(2) Jedes Angebot von Tabakballen zur Intervention ist bei der Interventionsstelle für ein Bearbeitungs- und Lagerzentrum abzugeben, das unter den drei Zentren ausgewählt wird, die dem Ort der ersten Bearbeitung und Aufbereitung am nächsten liegen.

(3) Unter den am nächsten gelegenen Zentren sind diejenigen zu verstehen, nach denen der Tabak zu den geringsten Kosten befördert werden kann.

Artikel 3

(1) Die Interventionsstellen bestimmen den Ort der Übernahme des Tabaks.

(2) Die Interventionsstelle bezeichnet nur dann einen anderen Ort der Übernahme als das vom Tabakbesitzer angegebene Zentrum, wenn dieses im Zeitpunkt der Übernahme a) für Tabakblätter keine ausreichende Möglichkeit einer vorläufigen Aufnahme bietet;

b) für Tabakballen keine ausreichende Lagermöglichkeit oder keine ausreichenden Garantien für die ordnungsgemässe Aufbewahrung des Tabaks der angebotenen Sorte und Qualität bietet.

(3) Der von der Interventionsstelle bestimmte Ort der Übernahme ist derjenige, bei dem die Gesamtheit folgender Ausgaben am günstigsten ist: a) bei Tabakblättern die Kosten für den Transport, die vorläufige Aufnahme, die erste Bearbeitung und die Aufbereitung sowie für die Aufbewahrung und Lagerung des bearbeiteten Erzeugnisses;

b) bei Tabakballen die Kosten für den Transport, die Aufbewahrung und Lagerung.

(4) Ist der von der Interventionsstelle bestimmte Ort der Übernahme nicht eines der drei in Artikel 2 genannten Zentren, so werden die etwaigen zusätzlichen Transportkosten, die von der Interventionsstelle zu bestimmen sind, von dieser getragen.

Artikel 4

Die Interventionsstelle wählt für die erste Bearbeitung und Aufbereitung der Tabakblätter, die von dem vom Verkäufer gewählten Zentrum übernommen wurden, den Ort aus, der hinsichtlich der gesamten Ausgaben für eine erste Bearbeitung, eine Aufbereitung und Lagerung sowie für den Transport vom Ort der Übernahme am günstigsten gelegen ist.

Artikel 5

Die Interventionsstellen kaufen nur Tabak an, der den auf der Grundlage der Einteilung der Sorten und Qualitäten festzulegenden Mindestqualitätsmerkmalen entspricht.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Juli 1970.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. SCHEEL

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