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Document 32003D0586

2003/586/EG: Entscheidung des Rates vom 28. Juli 2003 zur Änderung von Anlage 3 Teil I der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion sowie von Anlage 5a Teil I des Gemeinsamen Handbuchs betreffend Drittstaatsangehörige, die für den Flughafentransit ein Visum benötigen

OJ L 198, 6.8.2003, p. 15–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 19 Volume 006 P. 198 - 199
Special edition in Estonian: Chapter 19 Volume 006 P. 198 - 199
Special edition in Latvian: Chapter 19 Volume 006 P. 198 - 199
Special edition in Lithuanian: Chapter 19 Volume 006 P. 198 - 199
Special edition in Hungarian Chapter 19 Volume 006 P. 198 - 199
Special edition in Maltese: Chapter 19 Volume 006 P. 198 - 199
Special edition in Polish: Chapter 19 Volume 006 P. 198 - 199
Special edition in Slovak: Chapter 19 Volume 006 P. 198 - 199
Special edition in Slovene: Chapter 19 Volume 006 P. 198 - 199
Special edition in Bulgarian: Chapter 19 Volume 006 P. 138 - 139
Special edition in Romanian: Chapter 19 Volume 006 P. 138 - 139
Special edition in Croatian: Chapter 19 Volume 012 P. 49 - 50

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 04/04/2010; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R0810

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/586/oj

32003D0586

2003/586/EG: Entscheidung des Rates vom 28. Juli 2003 zur Änderung von Anlage 3 Teil I der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion sowie von Anlage 5a Teil I des Gemeinsamen Handbuchs betreffend Drittstaatsangehörige, die für den Flughafentransit ein Visum benötigen

Amtsblatt Nr. L 198 vom 06/08/2003 S. 0015 - 0016


Entscheidung des Rates

vom 28. Juli 2003

zur Änderung von Anlage 3 Teil I der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion sowie von Anlage 5a Teil I des Gemeinsamen Handbuchs betreffend Drittstaatsangehörige, die für den Flughafentransit ein Visum benötigen

(2003/586/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 789/2001 des Rates vom 24. April 2001, mit der dem Rat Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf bestimmte detaillierte Vorschriften und praktische Verfahren zur Prüfung von Visumanträgen vorbehalten werden(1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 790/2001 des Rates vom 24. April 2001 zur Übertragung von Durchführungsbefugnissen an den Rat im Hinblick auf bestimmte detaillierte Vorschriften und praktische Verfahren für die Durchführung der Grenzkontrollen und die Überwachung der Grenzen(2),

auf Initiative der Italienischen Republik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anlage 3 Teil I der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion sowie Anlage 5a Teil I des Gemeinsamen Handbuchs enthalten die Gemeinsame Liste der Drittstaaten, deren Angehörige ein Visum für den Flughafentransit (VFT) für alle Mitgliedstaaten benötigen.

(2) Die Italienische Republik möchte dieses Visumerfordernis für den Flughafentransit auf diejenigen Staatsangehörigen von Eritrea beschränken, die nicht Inhaber eines gültigen Visums oder einer Aufenthaltsgenehmigung sind, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder für einen Hoheitsstaat des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum, Kanada, die Schweiz oder die Vereinigten Staaten von Amerika erteilt worden sind. Die Gemeinsame Konsularische Instruktion und das Gemeinsame Handbuch sollten daher entsprechend geändert werden.

(3) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist. Da diese Entscheidung den Schengen-Besitzstand nach den Bestimmungen des Dritten Teils Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten nachdem der Rat diese Entscheidung erlassen hat, ob es sie in sein einzelstaatliches Recht umsetzt.

(4) Für Island und Norwegen stellt diese Entscheidung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands(3) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates(4) zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen genannten Bereich fallen.

(5) Diese Entscheidung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden(5), nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die für das Vereinigte Königreich nicht bindend oder anwendbar ist.

(6) Diese Entscheidung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland(6) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die für Irland nicht bindend oder anwendbar ist.

(7) Diese Entscheidung stellt einen auf den Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 dar -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Fußnote 4 betreffend Eritrea in Anlage 3 Teil I der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und in Anlage 5a Teil I des Gemeinsamen Handbuchs erhält folgende Fassung:

"(4) Für Deutschland und Italien

Nur wenn die Staatsangehörigen nicht Inhaber eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung für einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder für einen Hoheitsstaat des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum, Kanada, die Schweiz oder die Vereinigten Staaten von Amerika sind."

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. September 2003.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 28. Juli 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. Frattini

(1) ABl. L 116 vom 26.4.2001, S. 2.

(2) ABl. L 116 vom 26.4.2001, S. 5.

(3) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(4) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(5) ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(6) ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

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