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Document 32023R0511

Delegierte Verordnung (EU) 2023/511 der Kommission vom 24. November 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge von Organismen für gemeinsame Anlagen im Rahmen des mandatsbasierten Ansatzes (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2022/8377

ABl. L 71 vom 9.3.2023, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/511/oj

9.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 71/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/511 DER KOMMISSION

vom 24. November 2022

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge von Organismen für gemeinsame Anlagen im Rahmen des mandatsbasierten Ansatzes

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 132a Absatz 4 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um unangemessene Unterschiede zwischen den Eigenkapitalanforderungen für Institute zu vermeiden und den mandatsbasierten Ansatz in Fällen anwenden zu können, in denen nur unzureichende Informationen vorliegen, muss festgelegt werden, nach welcher Methode beim mandatsbasierten Ansatz der risikogewichtete Positionsbetrag für einen Organismus für gemeinsame Anlagen (OGA) zu bestimmen ist, wenn dieser aufgrund fehlender Bestandteile nicht berechnet werden kann.

(2)

Schließt ein OGA Derivatgeschäfte ab, bei denen die dem Derivat zugrunde liegenden Risikopositionen oder das den Derivatpositionen zugrunde liegende Risiko unbekannt sind, können die Institute die Wiederbeschaffungskosten der Positionen nicht bestimmen und somit auch nicht deren Risikopositionswert. In einem solchen Fall sollten die Institute ihre Berechnungen auf den Nominalwert der Derivatposition stützen, der normalerweise bekannt sein sollte, den besten Indikator für die Größe der Position darstellt und somit auch einen Näherungswert für den Risikopositionswert liefert.

(3)

Wenn das Mandat des OGA den Abschluss von Derivatgeschäften nicht ausschließt, aber nicht genügend Informationen enthält, um zu bestimmen, ob eine zugrunde liegende Risikoposition eine bilanzielle oder nicht bilanzielle Risikoposition darstellt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine solche Risikoposition aufgebaut wird. Diese Risikoposition muss deshalb in die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge der OGA-Risikopositionen einbezogen werden.

(4)

Enthält das Mandat keine ausreichenden Informationen über den Risikopositionswert einer solchen Position, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Risikopositionswert dem vollen Nominalbetrag der Derivatposition entspricht.

(5)

Um ausreichende Vorsicht zu gewährleisten, sollte der Nominalbetrag der Derivatposition in Fällen, in denen er aus dem Mandat nicht hervorgeht, aus dem im Rahmen des Mandats maximal zulässigen Nominalbetrag von Derivaten abgeleitet werden.

(6)

Sind die Wiederbeschaffungskosten oder die potenzielle künftige Risikoposition für die Zwecke der Berechnung des mit dem Gegenparteiausfallrisiko verbundenen Risikopositionsbetrags nicht bekannt, sollten die Institute — um die Verwendung des mandatsbasierten Ansatzes zu ermöglichen — ihren Berechnungen die Summe der Nominalbeträge der Geschäfte im Netting-Satz zugrunde legen, da diese die beste verfügbare konservative Schätzung darstellt.

(7)

Es gibt Fälle, in denen es den Instituten nicht möglich ist, die für eine bestimmte Art von Derivaten im OGA relevanten Netting-Sätze zu bestimmen, da keine Informationen dazu vorliegen, wer die Gegenparteien sind oder ob die Geschäfte einer rechtlich durchsetzbaren bilateralen Nettingvereinbarung im Sinne von Artikel 272 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen. In solchen Fällen sollten die Institute unterstellen, dass es bei dieser Art von Derivat weder Nettingeffekte noch eine Gegenparteidiversifizierung gibt. Die Institute sollten deshalb unterstellen, dass der OGA ein einziges Derivatgeschäft zu dem laut Mandat für diese Art von Derivat maximal zulässigen Nominalbetrag geschlossen hat.

(8)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde übermittelt wurde.

(9)

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Bestimmung des Risikopositionswerts der Derivatpositionen eines OGA in Fällen, in denen die zugrunde liegenden Risikopositionen nicht bekannt sind, für die Zwecke von Artikel 132a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

(1)   Bei der Anwendung des mandatsbasierten Ansatzes gemäß Artikel 132a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwenden die Institute in Fällen, in denen das OGA-Mandat nicht ausschließt, dass die der Derivatposition eines OGA zugrunde liegende Risikoposition eine bilanzielle oder außerbilanzielle Risikoposition darstellt, der Risikopositionswert oder — im Falle außerbilanzieller Risikopositionen — der nach Artikel 111 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwendbare Prozentsatz aber nicht bekannt ist, für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge den vollen Nominalbetrag der Derivatposition als Risikopositionswert.

(2)   Für die Bestimmung des Risikopositionswerts gemäß Absatz 1 verwenden die Institute in Fällen, in denen der Nominalbetrag der Derivatpositionen nicht bekannt ist, als Risikopositionswert eine konservative Schätzung, die sich auf den laut Mandat des OGA maximal zulässigen Nominalbetrag der Derivate stützt.

Artikel 2

Berechnung der Risikopositionswerte für das Gegenparteiausfallrisiko bei einem Netting-Satz aus Derivatpositionen eines OGA

(1)   Bei der Berechnung des Risikopositionswerts eines Nettingsatzes für das Gegenparteiausfallrisiko gemäß den in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitte 3, 4 oder 5 — wie im Einzelfall relevant — der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Methoden verfahren die Institute wie folgt:

a)

Kann das Institut die Wiederbeschaffungskosten des Netting-Satzes wegen fehlender Bestandteile nicht nach der jeweils relevanten Methode berechnen, verwendet es als Wiederbeschaffungskosten die Summe der Nominalbeträge aller im Netting-Satz enthaltenen Derivate.

b)

Kann das Institut die potenzielle künftige Risikoposition des Netting-Satzes wegen fehlender Bestandteile nicht nach der jeweils relevanten Methode berechnen, ersetzt es diese durch den 0,15-fachen Wert der Summe der Nominalbeträge aller im Netting-Satz enthaltenen Derivate.

(2)   Bei der Berechnung des Risikopositionswerts für das Gegenparteiausfallrisiko gemäß Absatz 1 verwenden die Institute für den Fall, dass der Nominalbetrag der Derivate im Netting-Satz nicht bekannt ist, zur Bestimmung des Risikopositionswerts dieses Netting-Satzes eine konservative Schätzung, die sich auf den laut Mandat des OGA maximal zulässigen Nominalbetrag der Derivate stützt.

(3)   Können Institute für die Zwecke der Absätze 1 und 2 für eine bestimmte Art von Derivat im OGA nicht den maßgeblichen Netting-Satz feststellen, unterstellen sie, dass der OGA ein einziges Derivatgeschäft zu dem laut Mandat für diese Art von Derivat maximal zulässigen Nominalbetrag eingegangen ist.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. November 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).


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