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Document 32022R0247

Delegierte Verordnung (EU) 2022/247 der Kommission vom 14. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der von den Mitgliedstaaten und den Herstellern zu überwachenden und zu meldenden Daten zu neuen schweren Nutzfahrzeugen und hinsichtlich des Meldeverfahrens (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2021/8909

ABl. L 41 vom 22.2.2022, p. 11–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/247/oj

22.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 41/11


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/247 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2021

zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der von den Mitgliedstaaten und den Herstellern zu überwachenden und zu meldenden Daten zu neuen schweren Nutzfahrzeugen und hinsichtlich des Meldeverfahrens

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über die Überwachung und Meldung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs neuer schwerer Nutzfahrzeuge (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang I Teil A der Verordnung (EU) 2018/956 ist festgelegt, welche Daten die Mitgliedstaaten zu erstmals in der Union zugelassenen neuen schweren Nutzfahrzeugen überwachen und melden müssen.

(2)

Für eine sorgfältige Analyse gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/956 sollten die Mitgliedstaaten die Daten überwachen und melden, anhand derer die Radachsenkonfiguration der gemeldeten Fahrzeuge auf der Grundlage der Anzahl der Antriebsachsen bestimmt werden kann. Diese Daten werden in Eintrag 3 der Übereinstimmungsbescheinigung eines neu zugelassenen schweren Nutzfahrzeugs erfasst.

(3)

Mit diesen Informationen könnte die Kommission die Fahrzeuge, die in den von den Herstellern gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2018/956 gemeldeten Daten erfasst sind, auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen ermitteln, ohne dass ein weiterer Austausch mit den Herstellern erforderlich ist.

(4)

Ausgehend von den Erfahrungen bei der Erstellung des Berichts gemäß Artikel 10 für den Meldezeitraum 2019 und für eine sorgfältige Analyse der gemeldeten Daten in den kommenden Jahren ist es erforderlich, dass die Hersteller spezifische, in der „Sum-Exec-Datei“ aufgezeichnete Daten über das Verhalten einzelner Fahrzeugbauteile während des Durchlaufs im Simulationsinstrument melden.

(5)

Das Überwachungs- und Meldeverfahren ist in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/956 festgelegt.

(6)

Ausgehend von den Erfahrungen bei der Anwendung der Verordnung (EU) 2018/956 sollte die Europäische Umweltagentur die Struktur und den Charakter der Datenbanken flexibel an den technischen Fortschritt anpassen können und nicht an spezifische technische Bestimmungen gebunden sein. Die beschreibenden Bezeichnungen der Datenbanken in Anhang II sollten daher gestrichen.

(7)

Die Verordnung (EU) 2018/956 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EU) 2018/956

Die Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/956 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Dezember 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 1.


ANHANG

Die Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/956 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

in Teil A wird folgender Buchstabe p angefügt:

„p)

für ab dem 1. Juli 2021 zugelassene Fahrzeuge die Anzahl der Antriebsachsen gemäß Eintrag 3 der Übereinstimmungsbescheinigung.“;

b)

in Teil B Nummer 2 wird die Tabelle wie folgt geändert:

i)

der folgende Eintrag wird angefügt:

„102

Für Fahrzeuge mit Simulationsdatum ab dem 1. Juli 2021 die Datei im CSV-Dateiformat (comma separated values), die denselben Namen wie die Job-Datei und die Dateierweiterung.vsum aufweist und aggregierte Ergebnisse für jedes simulierte Einsatzprofil und jeden simulierten Beladezustand enthält (10)

Von dem Simulationsinstrument gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2400 in seiner Version mit grafischer Nutzerschnittstelle (GUI) erzeugte Datei

‚Sum-Exec-Datei‘“;

ii)

Der Hinweis 10 erhält folgende Fassung:

„(10)

Dieser Dateneintrag wird der Öffentlichkeit im zentralen Datenregister für schwere Nutzfahrzeug nicht zugänglich gemacht.“;

2.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.1.

Die in Anhang I Teil A genannten Daten werden gemäß Artikel 4 von der Kontaktstelle der zuständigen Behörde elektronisch an die Europäische Umweltagentur (im Folgenden ‚Agentur‘) übermittelt.“;

b)

Nummer 2.1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

für die Übermittlung der Daten an die Agentur zuständige Kontaktstelle.“;

c)

Nummer 2.3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„2.3.

Die in Anhang I Teil B Nummer 2 genannten Daten werden gemäß Artikel 5 Absatz 1 von der Kontaktstelle des Herstellers elektronisch an die Agentur übermittelt.“;

d)

Nummer 3.3 erhält folgende Fassung:

„3.3.

Stellt eine zuständige Behörde oder ein Hersteller Fehler in den übermittelten Daten fest, unterrichtet sie/er unverzüglich die Kommission und die Agentur per Fehlerbenachrichtigung an die Agentur sowie per E-Mail an die in Nummer 1.1 genannten Adressen.“


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