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Document 32021R1254

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1254 der Kommission vom 21. April 2021 zur Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2021/2618

OJ L 277, 2.8.2021, p. 6–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/1254/oj

2.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 277/6


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1254 DER KOMMISSION

vom 21. April 2021

zur Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 12 und Artikel 27 Absatz 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 1 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission (2) wurden Fehler festgestellt, da nach dem Wortlaut des Artikels nicht Artikel 64 Absatz 4, Artikel 65 und Kapitel VIII der genannten Verordnung anzuwenden sind, sondern Artikel 59 Absatz 4, Artikel 60 und Kapitel IV.

(2)

In mehreren Querverweisen in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 waren Fehler enthalten, und zwar unter „Kundeneinschätzung“, „Auftragsabwicklung“, „Kundenaufträge und -geschäfte“, „Berichtspflichten gegenüber den Kunden“, „Kommunikation mit Kunden“ und „Organisatorische Anforderungen“.

(3)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 sollte daher entsprechend berichtigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 wird wie folgt berichtigt:

1.

In Artikel 1 erhält Absatz 1 folgende Fassung:

„(1)   Kapitel II und Kapitel III Abschnitte 1 bis 4, Artikel 64 Absatz 4, Artikel 65 und Abschnitte 6 bis 8 sowie — soweit sie sich auf diese Bestimmungen beziehen — Kapitel I und Kapitel VIII dieser Verordnung finden auf Verwaltungsgesellschaften bei der Erbringung von Dienstleistungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG und Artikel 6 Absatz 6 der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) Anwendung.

(*1)  Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).“"

2.

Anhang I erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. April 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349.

(2)  Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1).


ANHANG

„ANHANG I

Aufzeichnungen

Liste der Aufzeichnungen, die abhängig von der Art ihrer Tätigkeiten von Wertpapierfirmen aufbewahrt werden müssen

Art der Verpflichtung

Art der Aufzeichnung

Zusammenfassung des Inhalts

Rechtlicher Bezug

Kundeneinschätzung

 

Informationen für Kunden

Inhalt nach Maßgabe des Artikels 24 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU und der Artikel 44 bis 51 dieser Verordnung

Artikel 24 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU

Artikel 44 bis 51 dieser Verordnung

 

Kundenverträge

Aufzeichnungen nach Maßgabe von Artikel 25 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU

Artikel 25 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU

Artikel 58 dieser Verordnung

 

Beurteilung der Geeignetheit und Angemessenheit

Inhalt nach Maßgabe des Artikels 25 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2014/65/EU und der Artikel 54, 55 und 60 dieser Verordnung

Artikel 25 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2014/65/EU

Artikel 54, 55 und 56 dieser Verordnung

Auftragsabwicklung

 

Bearbeitung von Kundenaufträgen — zusammengelegte Geschäfte

Aufzeichnungen nach Maßgabe der Artikel 67 bis 70 dieser Verordnung

Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 28 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU

Artikel 67 bis 70 dieser Verordnung

 

Zusammenlegung und Zuweisung von Geschäften für eigene Rechnung

Aufzeichnungen nach Maßgabe des Artikels 69 dieser Verordnung

Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 28 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU

Artikel 69 dieser Verordnung

Kundenaufträge und -geschäfte

 

Aufzeichnung von Kundenaufträgen oder Handelsentscheidung

Aufzeichnungen nach Maßgabe des Artikels 74 dieser Verordnung

Artikel 16 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EU

Artikel 74 dieser Verordnung

 

Aufzeichnung von Geschäften und Auftragsabwicklung

Aufzeichnungen nach Maßgabe des Artikels 75 dieser Verordnung

Artikel 16 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EU

Artikel 75 dieser Verordnung

Berichtspflichten gegenüber den Kunden

 

Verpflichtungen hinsichtlich der den Kunden zur Verfügung gestellten Dienstleistungen

Inhalte nach Maßgabe der Artikel 59 bis 63 dieser Verordnung

Artikel 24 Absätze 1 und 6 und Artikel 25 Absätze 1 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU

Artikel 59 bis 63 dieser Verordnung

Schutz des Kundenvermögens

 

Finanzinstrumente des Kunden, die von einer Wertpapierfirma gehalten werden

Aufzeichnungen nach Maßgabe des Artikels 16 Absatz 8 der Richtlinie 2014/65/EU und des Artikels 2 der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 der Kommission

Artikel 16 Absatz 8 der Richtlinie 2014/65/EU

Artikel 2 der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593

 

Gelder des Kunden, die von einer Wertpapierfirma gehalten werden

Aufzeichnungen nach Maßgabe des Artikels 16 Absatz 9 der Richtlinie 2014/65/EU und des Artikels 2 der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593

Artikel 16 Absatz 9 der Richtlinie 2014/65/EU

Artikel 2 der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593

 

Verwendung der Finanzinstrumente von Kunden

Aufzeichnungen nach Maßgabe des Artikels 5 der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593

Artikel 16 Absätze 8, 9 und 10 der Richtlinie 2014/65/EU

Artikel 5 der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593

Kommunikation mit Kunden

 

Informationen über Kosten und Nebenkosten

Inhalte nach Maßgabe des Artikels 50 dieser Verordnung

Artikel 24 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie 2014/65/EU

Artikel 50 dieser Verordnung

 

Informationen über die Wertpapierfirma und ihre Dienstleistungen, Finanzinstrumente und Schutz des Kundenvermögens

Inhalt nach Maßgabe der Artikel 47, 48 und 49 dieser Verordnung

Artikel 24 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU

Artikel 47, 48 und 49 dieser Verordnung

 

Informationen für Kunden

Kommunikationsaufzeichnungen

Artikel 24 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU

Artikel 46 dieser Verordnung

 

Marketingmitteilungen (außer in mündlicher Form)

Jegliche von der Wertpapierfirma ausgehende Marketingmitteilung (außer in mündlicher Form) nach Maßgabe der Artikel 44 und 46 dieser Verordnung

Artikel 24 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU

Artikel 44 und 46 dieser Verordnung

 

Anlageberatung für Kleinanleger

i) Der Umstand, die Zeit und das Datum, an dem die Anlageberatung erbracht wurde und ii) das empfohlene Finanzinstrument iii) die dem Kunden zur Verfügung gestellte Geeignetheitserklärung

Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EU

Artikel 54 dieser Verordnung

 

Finanzanalysen

Jedes von der Wertpapierfirma ausgestellte Element von Finanzanalysen auf einem dauerhaften Datenträger

Artikel 24 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU

Artikel 36 und 37 dieser Verordnung

Organisatorische Anforderungen

 

Die Geschäfts- und interne Organisation der Firma

Aufzeichnungen nach Maßgabe des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe f dieser Verordnung

Artikel 16 Absätze 2 bis10 der Richtlinie 2014/65/EU

Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe f dieser Verordnung

 

Compliance-Berichte

Jeder Compliance-Bericht an die Geschäftsleitung

Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU

Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 25 Absatz 2 dieser Verordnung

 

Aufzeichnung über Interessenkonflikte

Aufzeichnungen nach Maßgabe des Artikels 35 dieser Verordnung

Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU

Artikel 35 dieser Verordnung

 

Anreize

Übermittlung der Informationen an Kunden nach Maßgabe des Artikels 24 Absatz 9 der Richtlinie 2014/65/EU

Artikel 24 Absatz 9 der Richtlinie 2014/65/EU

Artikel 11, 12 und 13 der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593

 

Berichte zum Risikomanagement

Jeder Bericht zum Risikomanagement an die Führungsebene

Artikel 16 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU

Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 25 Absatz 2 dieser Verordnung

 

Innenrevisionsberichte

Jeder Innenrevisionsbericht an die Führungsebene

Artikel 16 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU

Artikel 24 und Artikel 25 Absatz 2 dieser Verordnung

 

Aufzeichnungen zur Bearbeitung von Beschwerden

Jede Beschwerde und die ergriffenen Maßnahmen zur Bearbeitung der Beschwerde

Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU

Artikel 26 dieser Verordnung

 

Aufzeichnungen von persönlichen Geschäften

Aufzeichnungen nach Maßgabe des Artikels 29 Absatz 5 Buchstabe c dieser Verordnung

Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU

Artikel 29 Absatz 5 Buchstabe c dieser Verordnung


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