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Document 32021R0581

Durchführungsverordnung (EU) 2021/581 der Kommission vom 9. April 2021 über die Lagebilder des Europäischen Grenzüberwachungssystems (Eurosur)

C/2021/2361

ABl. L 124 vom 12.4.2021, p. 3–39 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/581/oj

12.4.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 124/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/581 DER KOMMISSION

vom 9. April 2021

über die Lagebilder des Europäischen Grenzüberwachungssystems (Eurosur)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2019/1896 definiert den Begriff „Lagebild“ als eine Bündelung georeferenzierter echtzeitnaher Daten und Informationen, die von verschiedenen Behörden, Sensoren, Plattformen und anderen Quellen erhalten werden, über gesicherte Kommunikations- und Informationskanäle übermittelt werden, verarbeitet und selektiv angezeigt und mit anderen relevanten Behörden geteilt werden können, um ein Lagebewusstsein zu erlangen und die Reaktionsfähigkeit an den, entlang der oder in der Nähe der Außengrenzen und im Grenzvorbereich zu unterstützen. Diese Definition stellt eine Weiterentwicklung des ursprünglich in der Verordnung (EU) Nr. 1052/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingeführten Begriffs dar und entspricht einem stärker „datenzentrierten“ Ansatz, bei dem die Benutzer die geeignete grafische Darstellung und die Benutzerschnittstelle je nach operativer Lage und ihrem Führungs- und Kontrollbedarf selber auswählen können.

(2)

Die Verordnung (EU) 2019/1896 sieht vor, dass durch die Erfassung, Bewertung, Zusammenstellung, Analyse, Auslegung, Erzeugung, Visualisierung und Verbreitung von Informationen nationale Lagebilder, ein europäisches Lagebild und spezifische Lagebilder erstellt werden. Die Lagebilder sollen aus drei voneinander getrennten Informationsschichten (Ereignisschicht, Einsatzschicht und Analyseschicht) bestehen.

(3)

Es ist erforderlich, die Einzelheiten der einzelnen Informationsschichten der Lagebilder und die Regeln für die Erstellung spezifischer Lagebilder festzulegen. Ferner gilt es festzulegen, welche Art von Informationen es bereitzustellen gilt, nach welchen Verfahren die Bereitstellung dieser Informationen gesteuert werden soll und mit welchen Mechanismen die Qualitätskontrolle vorgenommen werden soll. Um ein koordiniertes Vorgehen sicherzustellen, das dem Informationsaustausch förderlich ist, sollte die Berichterstattung im Europäischen Grenzüberwachungssystem (Eurosur) näher geregelt und standardisiert werden.

(4)

Damit die Ereignisschichten der Lagebilder umfassend genug und hinreichend detailliert sind, sollten die nationalen Koordinierungszentren sowie gegebenenfalls die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (im Folgenden die „Agentur“) und die internationalen Koordinierungszentren zeitnah über Ereignisse, die Auswirkungen auf die Außengrenzen haben können, Bericht erstatten.

(5)

Ergänzend sollte mittels Indikatoren und in Form von Einzelereignisberichten über Ereignisse berichtet werden. Die Indikatoren helfen bei der Beurteilung der Gesamtentwicklung an einem Grenzabschnitt und tragen zu einem verbesserten Lagebewusstsein bei, während die Einzelereignisberichte einer zeitnahen Reaktion auf ein bestimmtes Ereignis dienlich sein können.

(6)

Die Einzelereignisberichte können dringendes Handeln erforderlich machen. Es muss daher möglich sein, Einzelereignisse zeitnah zu melden, damit rechtzeitig reagiert werden kann. Sobald ein Ereignis festgestellt wird, sollte ein erster Bericht übermittelt und in den entsprechenden Lagebildern angezeigt werden. Um Verzögerungen zu vermeiden, die die Fähigkeit zu einer schnellen Reaktion beeinträchtigen könnten, sollte das Validierungsverfahren das Versenden eines Berichts mit einer Teilvalidierung ermöglichen.

(7)

Unter derartigen Umständen versandte Berichte können gleichwohl zu Fehlalarmen führen. Der Urheber und der Eigentümer des Lagebilds sollten das Konfidenzniveau der im Lagebild angezeigten Berichte und Ereignisse bewerten und angeben. Sobald ergänzende Informationen vorliegen, sollte der erste Bericht durch Folgeberichte ergänzt werden.

(8)

Die in Eurosur vorzunehmende Meldung von Ereignissen im Zusammenhang mit Dokumentenbetrug und -kriminalität sollte die Meldepflichten, welche die Verordnung (EU) 2020/493 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) im Rahmen des Online-Systems für den vertraulichen Informationsaustausch über gefälschte und echte Dokumente (False and Authentic Document Online system — FADO) vorsieht, ergänzen.

(9)

Die nach Maßgabe dieser Verordnung erfolgende Meldung von Einzelereignissen im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Warenverkehr und etwaigem damit verbundenem illegalen Handel sollte die bestehenden Meldepflichten, Beschränkungen und Zuständigkeiten im Zollbereich wie auch die systematische Berichterstattung über Kontrollen unberührt lassen. Dies gilt insbesondere für die Berichterstattungspflichten im Rahmen des Einfuhrkontrollsystems 2 (ICS2) gemäß Artikel 186 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (4) sowie für den Informationsaustausch über Risiken im Rahmen des Zollrisikomanagementsystems (CRMS) gemäß Artikel 86 derselben Verordnung und im Rahmen des durch die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates (5) errichteten Zollinformationssystems (ZIS). Auch sollte es keine Überschneidungen mit den bestehenden Berichterstattungsmechanismen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Zollangelegenheiten und Zolltätigkeiten geben. Bei entsprechender Verfügbarkeit könnten die einschlägigen Informationen aus bestehenden Quellen der Kommission eingeholt werden.

(10)

Was die Einsatzschicht der Lagebilder anbelangt, so sollte der Eigentümer der Lagebilder, um einen hinreichend umfassenden Überblick zu gewährleisten, Berichte über die eigenen Einsatzmittel der Mitgliedstaaten, Berichte über Einsatzpläne sowie Berichte über Umweltinformationen (insbesondere mit meteorologischen und ozeanografischen Daten) erhalten. In Fällen, in denen die Auswirkungen an einem Grenzabschnitt hoch oder kritisch sind, ist wegen der notwendigen Koordinierung eine detaillierte Berichterstattung über die Einsatzpläne erforderlich, damit die Reaktion der verschiedenen beteiligten Behörden besser vorhergesehen werden kann.

(11)

Die im Rahmen gemeinsamer Grenzeinsätze oder im Zuge von Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken durchzuführende operative Berichterstattung sollte in den Einsatzplänen aller gemeinsamen Grenzeinsätze und aller Soforteinsätze zu Grenzsicherungszwecken beschrieben werden.

(12)

Die Analyseschicht der Lagebilder sollte von deren Eigentümer auf der Grundlage von Risikoanalyseberichten erstellt werden. Diese Berichte dienen dazu, an den Außengrenzen auftretende Ereignisse verständlicher zu machen, was die Vorhersage von Trends, die Planung und Durchführung von Grenzkontrolltätigkeiten und die strategische Risikoanalyse erleichtern kann. Die Methoden der Berichterstattung über die Risikoanalyse und die Zuweisung von Konfidenzniveaus sollten auf dem gemeinsamen integrierten Risikoanalysemodell (CIRAM) basieren.

(13)

Zur Gewährleistung der Kohärenz und zur Vereinfachung des Informationsaustauschs unter Wahrung der Sicherheit sollte die Agentur ihre verschiedenen Risikoanalysenetze und -instrumente wie das Frontex-Risikoanalysenetz (FRAN), das Europäische Netzwerk für Risikoanalyse des Dokumentenbetrugs (EDF-RAN) oder das Maritime Intelligence Community Risk Analysis Network (MIC-RAN) im Rahmen von Eurosur integrieren und weiterentwickeln.

(14)

Bei der Berichterstattung in Eurosur sollte den Besonderheiten bestimmter Grenzkontrolltätigkeiten wie der Grenzüberwachung in der Luft oder auf See sowie den Besonderheiten bestimmter damit verbundener Ereignisse wie Sekundärmigration oder Such- und Rettungseinsätze Rechnung getragen werden. Mit jeder Meldung derartiger Informationen wird ein Beitrag zur Erstellung eines europäischen Lagebilds einschließlich Risikoanalyse und Auswirkungseinstufung geleistet. Außerdem dürfte die Berichterstattung über auf Land oder See durchgeführte Such- und Rettungseinsätze dazu beitragen, den Schutz von Migranten zu verbessern und ihr Leben zu retten.

(15)

Der Eigentümer des Lagebilds sollte das Lagebild so pflegen, dass es ein klares Verständnis der Lage an jedem Außengrenzabschnitt und für jeden Zuständigkeitsbereich ermöglicht sowie die Risikoanalyse und Reaktionsmöglichkeiten auf geeigneter Ebene erleichtert.

(16)

Bei der in Zusammenarbeit mit Dritten durchgeführten Erstellung spezifischer Lagebilder für Eurosur sollten die Mitgliedstaaten und die Agentur die von der Agentur entwickelten technischen und operativen Standards für den Informationsaustausch einhalten und fördern.

(17)

Es ist notwendig, die operativen Zuständigkeiten für die Berichterstattung und die Pflege der Lagebilder im Verhältnis zu den technischen Zuständigkeiten für den Betrieb und die Pflege der verschiedenen technischen Systeme und Netze zur Unterstützung der Verarbeitung von Informationen in Eurosur festzulegen.

(18)

Damit die operativen Zuständigkeiten für die technische Implementierung von Eurosur hinreichend detailliert festgelegt werden können, ist es erforderlich, die betreffenden technischen Komponenten von Eurosur zu benennen. Um die große Menge an verarbeiteten Informationen zu steuern und die Arbeitsbelastung der Bediener zu reduzieren, sollte der Informationsaustausch in Eurosur automatisiert werden. Die Mitgliedstaaten und die Agentur sollten technische Schnittstellen entwickeln, durch die die Vernetzung der Maschinen verbessert wird, und auf Instrumente zur Unterstützung der Entscheidungsfindung zurückgreifen, um die Bediener von Eurosur bei ihren Aufgaben zu unterstützen.

(19)

Bei der Festlegung des Formats der Berichte über die ausgewählten Schiffe im Rahmen der technischen Standards für den Informationsaustausch sollte die Agentur in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden auf international vereinbarte Formate zurückgreifen, die in den einschlägigen völkerrechtlichen Rechtsvorschriften festgelegt wurden, darunter vor allem das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, das Seegewohnheitsrecht sowie insbesondere die von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) festgelegten Instrumente und deren Varianten in den innerstaatlichen Rechtsordnungen der Flaggenstaaten.

(20)

Bei der Festlegung des Formats der Berichte über die ausgewählten Flugzeuge im Rahmen der technischen Standards für den Informationsaustausch sollte die Agentur in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden nach Möglichkeit auf international vereinbarte Formate wie die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) festgelegten Formate zurückgreifen.

(21)

Die Datensicherheit in Eurosur zielt darauf ab, die Echtheit, die Verfügbarkeit, die Unversehrtheit, die Vertraulichkeit und die Unanfechtbarkeit der Berichte und aller anderen in Eurosur verarbeiteten Daten und Informationen zu gewährleisten.

(22)

Die Datensicherheit der technischen Komponenten von Eurosur hängt davon ab, inwieweit die technischen Komponenten auf einem gegebenen Konfidenzniveau jede Aktion erkennen und abwehren können, die die Sicherheit der verarbeiteten Daten und Informationen oder der damit verbundenen Dienste, die von diesen Netzen und Informationssystemen angeboten werden oder über sie zugänglich sind, gefährdet.

(23)

Die Datensicherheit von Eurosur fällt in die gemeinsame Verantwortung der Mitgliedstaaten und der Agentur.

(24)

Cybersicherheitsbedrohungen entwickeln sich permanent weiter und werden für kriminelle und terroristische Netze immer erschwinglicher. Eurosur sollte daher einen angemessenen und homogenen Schutz vor Cyberbedrohungen sowohl auf EU-Ebene als auch auf nationaler Ebene sicherstellen. Eurosur ist ein Rahmen für den Austausch von Informationen unterschiedlicher Geheimhaltungsgrade. Bei der Implementierung der technischen Komponenten von Eurosur sollten die zuständigen nationalen Behörden und die Agentur sicherstellen, dass jeder Nutzer einen angemessenen Zugang zu den relevanten Informationen hat, der seinem Akkreditierungsgrad und der von ihm benötigten Kenntnis entspricht.

(25)

Für die Verwendung des Kommunikationsnetzes bis hin zum Geheimhaltungsgrad „CONFIDENTIAL EU“ sollte die Agentur eine Übergangslösung für jene nationalen Komponenten vorsehen, die weiterhin nur bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ oder gleichwertigen nationalen Geheimhaltungsgraden akkreditiert wären.

(26)

Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Akkreditierungsverfahrens wird mit dieser Verordnung als Teil der Datensicherheitsvorschriften von Eurosur ein gemeinsames Gremium für die Sicherheitsakkreditierung (im Folgenden „Akkreditierungsgremium“) innerhalb der Agentur eingerichtet. Ein solches Gremium ist gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission (6) erforderlich, da Eurosur aus mehreren miteinander verbundenen Systemen besteht, an denen mehrere Parteien mitwirken.

(27)

Das Akkreditierungsgremium ist eine unabhängige technische Stelle, die keine Auswirkungen auf die Aufgaben des Verwaltungsrats der Agentur hat.

(28)

In Anwendung des Subsidiaritätsprinzips sollten sich die Sicherheitsakkreditierungsbeschlüsse gemäß dem in der Sicherheitsakkreditierungsstrategie festgelegten Verfahren auf die von den jeweiligen einzelstaatlichen Sicherheitsakkreditierungsstellen der Mitgliedstaaten getroffenen lokalen Sicherheitsakkreditierungsbeschlüsse stützen.

(29)

Damit das Akkreditierungsgremium alle seine Tätigkeiten rasch und effektiv durchführen kann, sollte es in der Lage sein, entsprechende untergeordnete Einrichtungen zu errichten, die seine Weisungen befolgen. Das Akkreditierungsgremium sollte dementsprechend ein Gremium einrichten, von dem es bei der Vorbereitung seiner Beschlüsse unterstützt wird.

(30)

Die Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten sollten mit den Maßnahmen der für die Verwaltung der Systeme zuständigen Behörden und sonstigen maßgeblich für die Anwendung der Sicherheitsvorschriften zuständigen Stellen abgestimmt werden.

(31)

In Anbetracht der Eigenheiten und der Komplexität von Eurosur ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten im Rahmen kollektiver Verantwortung für eine kontinuierliche Risikokontrolle und für die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten wahrgenommen werden, indem auf eine Konsensbildung hingewirkt wird und sämtliche von Sicherheitsfragen betroffenen Akteure einbezogen werden. Auch ist es zwingend notwendig, dass mit den technischen Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten Fachleute betraut werden, die über die für die Akkreditierung komplexer Systeme erforderlichen Qualifikationen verfügen und eine angemessene Sicherheitsermächtigung vorweisen können.

(32)

Damit das Akkreditierungsgremium seine Aufgaben erfüllen kann, sollte ferner vorgesehen werden, dass die Mitgliedstaaten dem Gremium alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen und ordnungsgemäß ermächtigten Personen Zugang zu Verschlusssachen im Rahmen von Eurosur und unterstützenden Systemen (einschließlich des Kommunikationsnetzes) sowie zu allen in ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen gewähren und auf lokaler Ebene für die Sicherheitsakkreditierung der in ihrem Hoheitsgebiet liegenden Bereiche verantwortlich sind.

(33)

Während der direkte Zugang zu einem nationalen System das alleinige Vorrecht des betreffenden Mitgliedstaats ist, könnte den Bediensteten der Agentur im Rahmen von Eurosur direkter Zugang zu den nationalen Systemen gewährt werden, damit sie die nationalen Behörden bei ihren Aufgaben unterstützen können.

(34)

Die Bestimmungen über die Datensicherheit der externen Komponenten von Eurosur sollten Teil der sich auf Eurosur beziehenden Bestimmungen der entsprechenden Arbeitsvereinbarungen und Standardstatusvereinbarungen sein. Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks hat sich Dänemark nicht an der Annahme der Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) beteiligt und ist somit weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da die Verordnung (EU) 2019/817 den Schengen-Besitzstand jedoch ergänzt, hat Dänemark im Einklang mit Artikel 4 des genannten Protokolls am 31. Oktober 2019 seinen Beschluss mitgeteilt, die Verordnung (EU) 2019/817 in nationales Recht umzusetzen.

(35)

Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (8) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch sie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(36)

Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (9) genannten Bereich gehören.

(37)

Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (10) genannten Bereich gehören.

(38)

Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (11) genannten Bereich gehören.

(39)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für die Europäische Grenz- und Küstenwache —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:

a)

die Vorschriften für die Berichterstattung in Eurosur einschließlich der Art der bereitzustellenden Informationen und der Berichterstattungsfristen,

b)

die Einzelheiten der Informationsschichten der Lagebilder,

c)

die Modalitäten für die Erstellung spezifischer Lagebilder,

d)

die Zuständigkeiten für die Berichterstattung, für die Lagebildverwaltung sowie für Betrieb und Pflege der verschiedenen technischen Systeme und Netze zur Unterstützung von Eurosur,

e)

die Datensicherheits- und Datenschutzvorschriften für Eurosur,

f)

die Qualitätssicherungsmechanismen.

Artikel 2

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit für die Zwecke von Eurosur einschließlich der Lageermittlung und der Risikoanalyse sowie zur Unterstützung der Planung und Durchführung von Grenzkontrolltätigkeiten.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Ereignis“ eine Situation, die sich in Bezug auf Migration, die grenzüberschreitende Kriminalität oder den Schutz und die Rettung des Lebens von Migranten — unter anderem in Form von Grenzvorfällen — auf die Außengrenzen auswirken kann oder die das Funktionieren von Eurosur oder einer seiner technischen Komponenten beeinträchtigen kann;

2.

„Lagebildverwaltung“ die Erstellung und Pflege eines Lagebilds sowie die Verarbeitung der darin enthaltenen Informationen;

3.

„Eigentümer“ die Stelle, die Agentur oder das Gremium, die beziehungsweise das für die Verwaltung des Lagebilds und der betreffenden Berichte zuständig ist;

4.

„Verarbeitung“ jede Handlung, die in Bezug auf die in einem Bericht enthaltenen Daten, Metadaten und Informationen in automatisierter oder nicht automatisierter Form vorgenommen wird, darunter das Erheben, das Aufzeichnen, die Organisation, das Strukturieren, die Speicherung, die Änderung, das Auslesen, die Benutzung, die Übermittlung, die Veröffentlichung, die Kombination, das Löschen, das Herabstufen und das Vernichten dieser Daten und Metadaten;

5.

„Indikator“ eine Messung oder einen Wert, die beziehungsweise der sich auf Ereignisse oder auf Aufgaben zur Beschreibung der Lage an den Außengrenzen bezieht und zum Lagebewusstsein und zur Risikoanalyse oder zur Unterstützung der Reaktionsfähigkeiten beiträgt;

6.

„technischer Indikator“ eine Messung oder einen Wert, die beziehungsweise der sich auf Ereignisse oder auf Aufgaben im Zusammenhang mit dem Funktionieren von Eurosur bezieht und zum Lagebewusstsein und zur Risikoanalyse oder zur Unterstützung entsprechender Reaktionsfähigkeiten beiträgt;

7.

„Seenotrettungsleitstelle“ eine Stelle, die dafür verantwortlich ist, die effiziente Organisation von Such- und Rettungsdiensten zu fördern und die Durchführung von Such- und Rettungseinsätzen innerhalb eines Such- und Rettungsbereichs im Sinne des Internationalen Übereinkommens über den Such- und Rettungsdienst auf See zu koordinieren;

8.

„Drittlandflug“ einen Flug eines unbemannten oder bemannten Luftfahrzeugs und seiner Fluggäste und/oder Fracht aus dem oder in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, der kein Binnenflug im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) ist;

9.

„internationales Koordinierungszentrum“ die zum Zwecke der Koordinierung von gemeinsamen Einsätzen oder Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken an den Außengrenzen errichtete Koordinierungsstruktur;

10.

„Überwachungsliste“ eine Liste verdächtiger Einrichtungen, Objekte, Verhaltensweisen oder Profile, die auf der Grundlage einer Risikoanalyse erstellt wurde, um als Orientierungshilfe für die Aufdeckungs- und Risikoanalysefähigkeiten der Europäischen Grenz- und Küstenwache zu dienen und geeignete Reaktionsfähigkeiten zu bewirken;

11.

„die technischen Komponenten“ die für die Zwecke von Eurosur verwendeten Systeme und Netze einschließlich der für seine Unterstützung erforderlichen Infrastruktur, Organisation sowie personellen und informationstechnischen Ressourcen;

12.

„Beihilfe“ die Beihilfe zur unerlaubten Ein- oder Durchreise oder zum illegalen Aufenthalt im Sinne der Richtlinie 2002/90/EG des Rates (13);

13.

„Einreiseverweigerung“ die Verweigerung der Einreise, welche einem Drittstaatsangehörigen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/399 an den Außengrenzen wegen Nichterfüllung sämtlicher Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 der genannten Verordnung mit dem Standardformular nach Anhang V des Schengener Grenzkodexes erteilt wird, sofern der Drittstaatsangehörige nicht einer der in Artikel 6 Absatz 5 der genannten Verordnung aufgeführten Personengruppen angehört;

14.

„Menschenhandel“ die in Artikel 2 der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (14) beschriebenen strafbaren Handlungen;

15.

„Sicherheitsakkreditierung“ die förmliche Abnahme und Zulassung eines Systems oder Netzes von Eurosur durch die zuständige Sicherheitsakkreditierungsstelle zur Verarbeitung von Eurosur-Daten in dessen Betriebsumgebung im Anschluss an die förmliche Validierung eines Sicherheitsplans und dessen ordnungsgemäße Umsetzung;

16.

„Betriebszustand“ die als „voll betriebsfähig“, „eingeschränkt betriebsfähig“ oder „nicht verfügbar“ eingestufte Fähigkeit eines Einsatzmittels, Geräts, Systems oder Zentrums, seine Betriebsfunktion(en) zu erfüllen;

17.

„Teilschicht“ eine Informationsschicht unterhalb der Ereignisschicht, der Einsatzschicht oder der Risikoanalyseschicht eines Lagebilds.

KAPITEL I

GRUNDSÄTZE DER BERICHTERSTATTUNG IN Eurosur

ABSCHNITT 1

Allgemeine Grundsätze

Artikel 4

Berichte in Eurosur

(1)   Zwischen zwei oder mehr Stellen, Einheiten, Gremien oder Agenturen werden Berichte übermittelt, um zur Erstellung der verschiedenen Lagebilder, zu Risikoanalysen oder zur Unterstützung der Reaktionsfähigkeit beizutragen.

(2)   Die Berichte enthalten

a)

Daten mit grundlegenden Informationen sowie

b)

Metadaten mit zusätzlichen Informationen, die zum Verständnis des Datensatzes in einem breiteren Kontext beitragen und seine Verarbeitung in Eurosur unterstützen.

(3)   Die Berichte können folgende Form haben:

a)

Indikatoren gemäß Artikel 8,

b)

Einzelereignisberichte gemäß Artikel 9,

c)

Berichte über eigene Einsatzmittel gemäß Artikel 10,

d)

Berichte über Einsatzpläne gemäß Artikel 11,

e)

Berichte über Umweltinformationen gemäß Artikel 12,

f)

Risikoanalyseberichte gemäß Artikel 13,

g)

Informationsersuchen gemäß Artikel 14,

h)

Überwachungslisten gemäß Artikel 15.

Artikel 5

Berichterstattungsrollen

(1)   Die nationalen Koordinierungszentren, die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (im Folgenden die „Agentur“) oder die für die Verwaltung der spezifischen Lagebilder zuständigen Stellen (im Folgenden „die Urheber der Berichte“) übermitteln Berichte in Eurosur.

(2)   Die Eigentümer der Lagebilder (im Folgenden „die Eigentümer“) sind die Empfänger der Berichte und dafür zuständig, diese in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften zu verarbeiten.

(3)   Die in Eurosur übermittelten Berichte können aus nationalen Quellen gemäß Artikel 25 Absatz 2 und Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1896 oder aus eigenen Quellen der Agentur stammen.

Artikel 6

Verknüpfungen

(1)   Wenn der Urheber eines Berichts einen Zusammenhang zwischen Berichten oder mit anderen Elementen des Lagebilds feststellt, der das Verständnis der Gesamtlage und des Kontexts erleichtern kann, verknüpft er den Bericht mit den betreffenden Elementen.

(2)   Die Eigentümer von Lagebildern können bestehende Verknüpfungen mit von ihnen verwalteten Lagebildern ändern oder neue Verknüpfungen hinzufügen.

ABSCHNITT 2

Meldung von Ereignissen

Artikel 7

Meldung von Ereignissen in Eurosur

(1)   Jedes nationale Koordinierungszentrum stellt sicher, dass die für das Grenzmanagement zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten (einschließlich der Küstenwache, soweit diese Grenzkontrollaufgaben wahrnimmt) in der Ereignisschicht relevanter Lagebilder alle bei der Durchführung von Grenzkontrolltätigkeiten, der Lageerfassung und der Durchführung von Risikoanalysen festgestellten Ereignisse sowie etwaige Ereignisse im Zusammenhang mit unerlaubter Sekundärmigration melden.

(2)   Bei der Durchführung von Grenzkontrolltätigkeiten unterliegen die Agentur und gegebenenfalls die internationalen Koordinierungszentren der in Absatz 1 genannten Pflicht.

(3)   Die Berichterstattung über Ereignisse erfolgt in Eurosur in Form von Indikatoren, von Einzelereignisberichten oder von beidem.

Artikel 8

Indikatoren zu Ereignissen an den Außengrenzen

(1)   Die nationalen Koordinierungszentren und, sofern relevant und in den Einsatzplänen vorgesehen, die internationalen Koordinierungszentren melden der Agentur Indikatoren zu Ereignissen an den Außengrenzen gemäß Anhang 1 und zu den in diesem Anhang angegebenen Zeiten.

(2)   Die den Indikatoren entsprechenden Daten können aus Informationen und Statistiken abgeleitet werden, die den nationalen Behörden zur Verfügung stehen, auch mittels Abfragen einschlägiger Datenbanken und großer Informationssysteme der Union im Einklang mit dem für diese Datenbanken und Systeme geltenden Rechtsrahmen.

(3)   Indikatoren zum illegalen grenzüberschreitenden Warenverkehr und zu dem damit zusammenhängenden illegalen Handel werden in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden unter gebührender Berücksichtigung anderer Meldepflichten oder -beschränkungen und der Rolle der Kommission ermittelt.

(4)   Zusätzlich zu der in Absatz 1 genannten Meldepflicht kann ein Urheber eines Berichts einen spezifischen Bericht übermitteln,

a)

um warnend auf eine anormale Änderung der beobachteten Werte hinzuweisen oder

b)

um Informationen über eine bestimmte aufgedeckte Vorgehensweise oder ein bestimmtes festgestelltes Mutter zu übermitteln.

c)

In den unter Buchstabe b genannten Situationen kann der Bericht mit einer einschlägigen Risikoanalyse verknüpft werden.

(5)   Erhält die Agentur einen der in Absatz 1 genannten Indikatoren mittels eigener Überwachungsinstrumente oder im Wege ihrer Zusammenarbeit mit den Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union, mit internationalen Organisationen oder mit Drittländern, so meldet sie die Indikatoren im europäischen Lagebild und unterrichtet die nationalen Koordinierungszentren darüber. Für diese Indikatoren gilt in diesem Fall nicht die Berichterstattungspflicht nach Artikel 7 Absatz 1.

Artikel 9

Einzelereignisberichte

(1)   Die nationalen Koordinierungszentren und, sofern relevant und in den Einsatzplänen vorgesehen, die internationalen Koordinierungszentren melden der Agentur alle Einzelereignisse.

(2)   Einzelereignisse werden in Eurosur immer dann gemeldet,

a)

wenn eine zeitnahe Reaktion auf das Einzelereignis erforderlich ist,

b)

wenn das betreffende Ereignis große oder sehr große Auswirkungen auf die Außengrenzen hat, oder

c)

wenn es sich um eines der in Anhang 2 aufgeführten Ereignisse handelt.

(3)   Sofern nicht in Anhang 2 anders vorgesehen, übermittelt der Urheber des Berichts den ersten Bericht über das Ereignis spätestens 24 Stunden, nachdem die jeweils zuständige Behörde Kenntnis davon erlangt hat, dass ein Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.

(4)   Der Urheber des Berichts legt gegebenenfalls zusätzliche Berichte vor, um einen Einzelereignisbericht zu ergänzen oder zu aktualisieren. Diese werden mit dem ersten Bericht über das Einzelereignis und mit dem im Lagebild erfassten Ereignis verknüpft.

(5)   Die gemäß diesem Artikel erstellten Berichte müssen eine Beschreibung der Reaktion der Behörden auf die gemeldeten Ereignisse einschließlich aller getroffenen oder geplanten Maßnahmen enthalten.

(6)   Unbeschadet der ersten operativen Reaktion können der Eigentümer des Berichts und der Urheber des Berichts weitere Informationen und eine Risikoanalyse gemäß Artikel 14 anfordern, um

a)

die Informationen über das Ereignis zu vervollständigen,

b)

das Konfidenzniveau gemäß Artikel 16 zu erhöhen,

c)

die zugeordnete Auswirkungsstufe zu aktualisieren,

d)

die mit dem Ereignis zusammenhängende Lage zu aktualisieren.

(7)   Der Eigentümer des Lagebilds kann das Ereignis auf der Grundlage der erhaltenen Berichte schließen, wenn er der Meinung ist, dass

a)

das mutmaßliche Ereignis nicht stattgefunden hat,

b)

die geschätzten Auswirkungen des Ereignisses die Berichterstattung nicht rechtfertigen,

c)

die in dem Ereignis beschriebene Situation beendet ist.

Wenn ein Ereignis geschlossen wird, werden das Ereignis und die verschiedenen mit ihm verbundenen Berichte gespeichert und bleiben im Lagebild für Risikoanalysezwecke zugänglich.

(8)   Erhält die Agentur mittels eigener Überwachungsinstrumente oder im Wege ihrer Zusammenarbeit mit den Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union, mit internationalen Organisationen oder mit Drittländern hinreichende Informationen über Einzelereignisse, so meldet sie diese Informationen im europäischen Lagebild und unterrichtet die nationalen Koordinierungszentren darüber. In diesem Fall gilt nicht die in Absatz 1 genannte Berichterstattungspflicht.

(9)   Gegebenenfalls nimmt die Agentur diese Ereignisse in das europäische Lagebild auf beziehungsweise aktualisiert sie darin.

ABSCHNITT 3

Operative Berichte

Artikel 10

Berichte über eigene Einsatzmittel

(1)   Jedes nationale Koordinierungszentrum und gegebenenfalls das zuständige internationale Koordinierungszentrum und die Agentur stellen sicher, dass ihre an Grenzkontrolleinsätzen beteiligten Einheiten im europäischen Lagebild über ihre eigenen Einsatzmittel Bericht erstatten.

(2)   Die in Eurosur eingegebenen Berichte über eigene Einsatzmittel enthalten folgende Angaben:

a)

Betriebszustand der nationalen Koordinierungszentren einschließlich ihrer Fähigkeit, die in Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1896 aufgeführten Aufgaben zu erfüllen, und, sofern relevant, Betriebszustand der internationalen Koordinierungszentren. Jede signifikante Änderung des Betriebszustands des nationalen Koordinierungszentrums ist der Agentur in Echtzeit zu melden;

b)

Position und Betriebszustand der für Grenzkontrolleinsätze eingesetzten Befehls- und Kontrollzentren;

c)

die Zuständigkeitsbereiche für die Grenzüberwachung und für die Kontrollen an den Grenzübergangsstellen;

d)

Art, Verteilung und Status der Grenzkontrolleinheiten.

Artikel 11

Berichte über Einsatzpläne

(1)   Jedes nationale Koordinierungszentrum stellt sicher, dass seine an Grenzkontrolleinsätzen beteiligten Einheiten im nationalen Lagebild über ihre Einsatzpläne Bericht erstatten.

(2)   Die nationalen Koordinierungszentren und gegebenenfalls die internationalen Koordinierungszentren melden die Einsatzpläne im europäischen Lagebild, wenn die Auswirkungen an den Grenzabschnitten hoch oder kritisch sind oder im Fall von gemeinsamen Grenzmaßnahmen oder Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken.

(3)   Die Berichte über die Einsatzpläne enthalten folgende Angaben:

a)

Beschreibung der Lage,

b)

Einsatzziel und voraussichtliche Einsatzdauer,

c)

geografisches Gebiet, in dem der Einsatz stattfinden soll,

d)

Beschreibung der Aufgaben und Zuständigkeiten sowie besondere Anweisungen für die beteiligten Teams und Einheiten einschließlich Angaben zur Vorgehensweise und zu den Einsatzzielen,

e)

Zusammensetzung des eingesetzten Personals einschließlich Personalstärke und -profile,

f)

Befehls- und Kontrollpläne einschließlich Angaben zum Betriebszustand der Befehls- und Kontrollzentren, zu der wahrgenommenen Aufgabe und zu den entsprechenden Systemen und Kommunikationsmitteln,

g)

einzusetzende technische Ausrüstung einschließlich besonderer Anforderungen wie Einsatzbedingungen, erforderliches Personal, Transport und sonstige Logistikaspekte,

h)

Zeitplan für die Grenzüberwachungspatrouillen einschließlich Patrouillenbereich und Zahl der eingesetzten Einsatzmittel,

i)

ausführliche Verfahrensvorschriften für die Berichterstattung über Ereignisse.

Artikel 12

Berichte über Umweltinformationen

(1)   Die zuständigen Behörden, Dienste, Agenturen und Programme auf nationaler Ebene und auf EU-Ebene können Umweltinformationen in der Einsatzschicht der betreffenden Lagebilder melden.

(2)   Die in Eurosur eingegebenen Berichte über Umweltinformationen können Folgendes enthalten:

a)

von Videokameras, Radarsystemen und anderen Erfassungsgeräten übermittelte Echtzeitbilder,

b)

Wettbeobachtungen und -vorhersagen,

c)

ozeanografische Informationen und Driftmodelldienste,

d)

Geoinformationsprodukte,

e)

sonstige Lagebilder, die zum Verständnis der Lage an den Außengrenzen oder zur Überwachung eines spezifischen Grenzeinsatzes beitragen können.

ABSCHNITT 4

Berichterstattung zu Risikoanalysezwecken

Artikel 13

Risikoanalyseberichte

(1)   Die nationalen Koordinierungszentren, die Agentur und gegebenenfalls die internationalen Koordinierungszentren sorgen für die Bereitstellung von Risikoanalyseberichten für die Aktualisierung der Analyseschichten der Lagebilder.

(2)   Die Risikoanalyseberichte enthalten eines oder mehrere der folgenden Elemente: Analyseprodukte wie Informationsvermerke, Analyseberichte, Analysen und Risikoprofile zu Drittländern sowie spezifische, unter Rückgriff auf Geoinformationssysteme erstellte Erdbeobachtungsberichte.

(3)   Die Risikoanalyseberichte werden dazu verwendet,

a)

das Verständnis von Ereignissen und Vorfällen an den Außengrenzen und gegebenenfalls ihres Zusammenhangs mit unerlaubter Sekundärmigration sowie die Analyse und Prognose diesbezüglicher Trends zu erleichtern,

b)

die gezielte Planung und Durchführung von Grenzkontrolltätigkeiten zu vereinfachen,

c)

strategische Risikoanalysen durchzuführen.

Artikel 14

Informationsersuchen

(1)   Besteht die Notwendigkeit, weitere Berichte über ein bestimmtes Ereignis einzuholen oder das Lagebild zu aktualisieren, so können die nationalen Koordinierungszentren, die Agentur oder die Stellen, die die spezifischen Lagebilder verwalten, ein Informationsersuchen an eine oder mehrere der in Artikel 25 Absatz 2 und Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1896 genannten Quellen richten.

(2)   Informationsersuchen nach Absatz 1 können einer Sicherheitseinstufung in einen Geheimhaltungsgrad oder anderen spezifischen Beschränkungen auf Grundlage der geltenden Datenpolitik unterliegen.

(3)   Risikoanalyseberichte, die als Antwort auf ein Informationsersuchen eingehen, werden mit dem ursprünglichen Informationsersuchen verknüpft.

(4)   Der Grundsatz der erforderlichen Einwilligung des Urhebers gilt sowohl für Informationsersuchen als auch für die zu ihrer Beantwortung erstellten Berichte.

Artikel 15

Überwachungslisten

(1)   Die Agentur erstellt und pflegt Überwachungslisten, die dazu dienen, die Aufdeckungs- und Risikoanalysefähigkeiten der Europäischen Grenz- und Küstenwache zu verbessern und geeignete Reaktionsfähigkeiten zu bewirken.

(2)   Die Überwachungslisten müssen Folgendes enthalten:

a)

Angaben zu den Stellen, Objekten und Verhaltensweisen oder Profilen, bei denen aufgrund der Ergebnisse der Risikoanalyse der Verdacht besteht, dass sie im Zusammenhang mit der illegalen Migration und der grenzüberschreitenden Kriminalität stehen oder die die Sicherheit des Lebens von Migranten beeinträchtigen können,

b)

Vorschläge für eine geeignete Reaktion im Aufdeckungsfall einschließlich etwaiger für die Berichte geltenden Beschränkungen auf Grundlage der geltenden Datenpolitik.

(3)   Die Überwachungslisten können Folgendes enthalten:

a)

Angaben zu verdächtigen Schiffen,

b)

Angaben zu verdächtigen Flugzeugen,

c)

Angaben zu verdächtigen Herkunftsflugplätzen und sonstigen bekannten oder vermuteten Herkunftsorten von Drittlandflügen,

d)

Angaben zu verdächtigen Herkunftshäfen, Ankerplätzen, Liegeplätzen und sonstigen bekannten oder vermuteten Herkunftsorten von Seefahrzeugen,

e)

Angaben zu verdächtigen Betreibern von See- oder Flugfahrzeugen.

ABSCHNITT 5

Gemeinsame Bestimmungen für die Ereignisschicht und die Risikoanalyseschicht

Artikel 16

Konfidenzniveaus

(1)   Der Urheber eines Ereignisberichts oder eines Risikoanalyseberichts bewertet das für die gemeldeten Informationen geltende Konfidenzniveau als Teil der Metadaten, die Teil des Berichts sind.

(2)   Die Bewertung des Konfidenzniveaus erfolgt nach Maßgabe folgender Kriterien:

a)

Glaubwürdigkeit der gemeldeten Informationen,

b)

Zuverlässigkeit der Quelle,

c)

Validierungsstatus des Berichts.

(3)   Der Eigentümer berücksichtigt bei der Aktualisierung des Lagebilds das dem Bericht beigemessene Konfidenzniveau.

Artikel 17

Zuordnung von Auswirkungsstufen

(1)   Der Urheber eines Ereignisberichts oder eines Risikoanalyseberichts bewertet die möglichen Auswirkungen der gemeldeten Informationen als Teil der Metadaten, die Teil des Berichts sind.

(2)   Die Auswirkungsstufe spiegelt die Gesamtauswirkungen der gemeldeten Informationen auf folgende Aspekte wieder:

a)

Aufdeckung, Verhinderung und Bekämpfung illegaler Einwanderung,

b)

Aufdeckung, Verhinderung und Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität,

c)

Schutz und Rettung des Lebens von Migranten.

(3)   Die Urheber eines Berichts gemäß Absatz 1 ordnen jedem Ereignisbericht und jedem Risikoanalysebericht eine Auswirkungsstufe zu.

(4)   Wenn sich ein Bericht auf ein bereits im Lagebild gemeldetes Ereignis bezieht, verknüpft der Urheber den Bericht mit diesem Ereignis.

(5)   Die Eigentümer ordnen den Ereignissen auf der Grundlage der ihnen zugegangenen Berichte und ihrer eigenen Risikoanalyse eine Auswirkungsstufe zu oder ändern diese entsprechend.

ABSCHNITT 6

Berichterstattung im Zusammenhang mit spezifischen Grenzkontrolltätigkeiten

Artikel 18

Berichterstattung über illegale Sekundärmigration

Wenn ihnen diesbezügliche Informationen vorliegen, ergreifen die Mitgliedstaaten folgende Maßnahmen:

a)

Anzeige der im Zusammenhang mit illegaler Sekundärmigration in ihrem Hoheitsgebiet stehenden Analyse in einer besonderen Teilschicht des nationalen Lagebilds. Diese besondere Teilschicht wird der Agentur mitgeteilt;

b)

Meldung von Einzelereignissen im Zusammenhang mit illegaler Sekundärmigration gemäß Artikel 9 in Übereinstimmung mit den nationalen Verfahrensvorschriften;

c)

Meldung spezifischer Indikatoren im Zusammenhang mit illegaler Sekundärmigration.

Artikel 19

Berichterstattung im Zusammenhang mit der Überwachung der Seegrenzen

(1)   Jedes nationale Koordinierungszentrum stellt sicher, dass seine an der Überwachung der Seegrenzen beteiligten Einheiten über Seefahrzeuge Bericht erstatten,

a)

bei denen der Verdacht besteht, dass sie Personen befördern, die die Kontrollen an den Grenzübergangsstellen umgehen (wollen), wenn diese Umgehung im Zusammenhang mit der illegalen Migration steht;

b)

bei denen der Verdacht besteht, dass sie an Schmuggeltätigkeiten auf dem Seeweg oder an anderen Aktivitäten im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Kriminalität beteiligt sind;

c)

wenn das Leben von Migranten in Gefahr sein könnte;

d)

die auf den Überwachungslisten aufgeführt oder Gegenstand von Informationsersuchen sind. Bei der Berichterstattung zu Buchstabe d wird den in Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b vorgesehenen Beschränkungen auf Grundlage der geltenden Datenpolitik Rechnung getragen.

(2)   Die teilnehmende Einheit übermittelt die Informationen an ihr eigenes nationales Koordinierungszentrum und, im Falle eines gemeinsamen Einsatzes oder eines Soforteinsatzes zu Grenzsicherungszwecken, an das zuständige internationale Koordinierungszentrum gemäß dem Einsatzplan.

(3)   Die nationalen Koordinierungszentren und gegebenenfalls die internationalen Koordinierungszentren aktualisieren ihre jeweiligen Lagebilder und übermitteln diese Informationen zwecks Aktualisierung des europäischen Lagebilds an die Agentur.

Artikel 20

Ereignisse im Zusammenhang mit Such- und Rettungseinsätzen auf See

(1)   Bei der Überwachung der Seegrenzen berücksichtigen die Behörden der Mitgliedstaaten, die einem in Seenot geratenen Schiff oder einer in Seenot geratenen Person Hilfe leisten, gemäß ihrer Pflicht nach dem internationalen Seerecht alle sachdienlichen Informationen und Beobachtungen im Zusammenhang mit einem möglichen Such- und Rettungsvorfall, übermitteln diese an die jeweils zuständige Seenotrettungsleitstelle und informieren ihr nationales Koordinierungszentrum, damit dieses Ereignis in den einschlägigen Lagebildern erfasst wird.

(2)   Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten eindeutig feststellen, dass der Such- und Rettungsvorfall nicht mit dem Schutz und der Rettung des Lebens von Migranten oder mit grenzüberschreitender Kriminalität zusammenhängt, können sie davon absehen, das nationale Koordinierungszentrum zu informieren.

(3)   Bei der Durchführung von Einsätzen zur Überwachung der Seegrenzen unterliegt die Agentur im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 656/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) ebenfalls der in Absatz 1 genannten Pflicht.

(4)   Während eines Such- und Rettungseinsatzes aktualisiert das zuständige nationale Koordinierungszentrum das nationale Lagebild und übermittelt diese Informationen zwecks Aktualisierung des europäischen Lagebilds an die Agentur.

(5)   Die Lagebilder werden regelmäßig aktualisiert, um

a)

die Planung und die Durchführung der nächsten operativen Phase nach Abschluss des Such- und Rettungseinsatzes zu unterstützen,

b)

die Auswirkungsstufen für den betreffenden Vorfall und generell für die Lage an dem betreffenden Seegrenzabschnitt zu bewerten,

c)

die einschlägigen Indikatoren gemäß Artikel 8 zu aktualisieren.

(6)   Das zuständige nationale Koordinierungszentrum berichtet der Agentur spätestens 24 Stunden nach der Beendigung des Such- und Rettungseinsatzes über den Abschluss des Einsatzes.

Artikel 21

Berichterstattung im Zusammenhang mit der Überwachung der Luftgrenzen

(1)   Jedes nationale Koordinierungszentrum stellt sicher, dass seine an der Überwachung der Luftgrenzen beteiligten nationalen Stellen und Gremien über Drittlandflüge Bericht erstatten,

a)

bei denen der Verdacht besteht, dass Personen befördert werden, die die Kontrollen an den Grenzübergangsstellen umgehen (wollen), sofern der betreffende Vorfall im Zusammenhang mit der illegalen Migration steht;

b)

bei denen der Verdacht besteht, dass sie an Schmuggeltätigkeiten auf dem Luftweg oder an anderen grenzüberschreitenden Straftaten beteiligt sind;

c)

wenn das Leben von Migranten in Gefahr sein könnte;

d)

die auf den Überwachungslisten aufgeführt oder Gegenstand von Informationsersuchen sind. Bei der Berichterstattung zu Buchstabe d wird den in Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b vorgesehenen Beschränkungen auf Grundlage der geltenden Datenpolitik Rechnung getragen.

(2)   Die an der Überwachung der Luftgrenzen beteiligten nationalen Stellen und Gremien übermitteln diese Informationen an ihr eigenes nationales Koordinierungszentrum oder, im Falle eines gemeinsamen Einsatzes oder eines Soforteinsatzes zu Grenzsicherungszwecken, an das zuständige internationale Koordinierungszentrum gemäß dem Einsatzplan.

(3)   Das nationale Koordinierungszentrum oder das internationale Koordinierungszentrum aktualisiert sein jeweiliges Lagebild und übermittelt diese Informationen zwecks Aktualisierung des europäischen Lagebilds an die Agentur.

ABSCHNITT 7

Kontrolle der Qualität der Berichterstattung in Eurosur

Artikel 22

Berichterstattung über die Qualität der in Eurosur erfassten Daten

Zur Überwachung der Qualität der in Eurosur erfassten Daten legt die Agentur folgende Indikatoren fest und pflegt sie:

a)

Zahl und Häufigkeit der eingegangenen Berichte nach Grenzabschnitt und Grenzübergangsstelle,

b)

rechtzeitige Übermittlung der Berichte,

c)

Vollständigkeit und Kohärenz der Berichte.

Artikel 23

Berichterstattung über die Dienstqualität von Eurosur

(1)   Bei der Überwachung des technischen und betrieblichen Funktionierens von Eurosur gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/1896 kann die Agentur in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden technische Indikatoren und die Anforderungen für die Meldung von Einzelereignissen festlegen, um den Betriebszustand und die Qualität der Dienste zu überwachen, die von den verschiedenen Systemen und Netzen der Mitgliedstaaten und der Agentur angeboten werden, welche mit der technischen Komponente von Eurosur im Sinne von Artikel 27 verbunden und Teil von ihr sind.

(2)   Die Indikatoren werden dazu verwendet,

a)

den Status der verschiedenen technischen Komponenten von Eurosur in Echtzeit zu überwachen,

b)

die Identifizierung von Vorfällen und Fehlfunktionen im Betrieb von Eurosur sowie geeignete Reaktionen zu unterstützen,

c)

die Datensicherheit von Eurosur sicherzustellen.

(3)   Die Mitgliedstaaten und die Agentur berichten über jeden einzelnen Vorfall, durch den die technischen Komponenten oder die Datensicherheit von Eurosur beeinträchtigt werden.

KAPITEL II

LAGEBILDER

Artikel 24

Struktur der Lagebilder

(1)   Die Ereignisschicht und die Analyseschicht des europäischen Lagebilds müssen eine Teilschicht mit Informationen über unerlaubte Sekundärmigration enthalten. Sofern verfügbar müssen auch die Ereignisschicht und die Analyseschicht des nationalen Lagebilds und des spezifischen Lagebilds Teilschichten mit Informationen über unerlaubte Sekundärmigration enthalten, um Migrationstrends, -volumen und -routen verständlich zu machen.

(2)   Die Einsatzschicht des europäischen Lagebilds muss Teilschichten mit Informationen über die technische Funktionsweise von Eurosur enthalten. Im Einzelnen müssen diese Teilschichten Angaben zu folgenden Aspekten enthalten:

a)

Betriebszustand der nationalen Koordinierungszentren und der internationalen Koordinierungszentren,

b)

wichtigste für das Funktionieren von Eurosur erforderliche technische Elemente und ihr Status,

c)

Daten- und Dienstqualität von Eurosur,

d)

das technische Funktionieren von Eurosur beeinträchtigende Vorfälle und Ereignisse,

e)

sich auf die Datensicherheit auswirkende Vorfälle.

(3)   Das Lagebild umfasst zudem weitere spezifische Teilschichten von Informationen, die die Anzeige von Informationen für die Nutzer erleichtern sollen.

(4)   Jedes Lagebild wird in Form eines Dokuments erstellt, in dem die betreffende Schicht und die betreffenden Teilschichten sowie die geltenden datenpolitischen Vorgaben angegeben werden.

Artikel 25

Lagebildverwaltung

Der Eigentümer des Lagebilds

a)

verarbeitet die bei ihm eingehenden Berichte,

b)

erstellt und pflegt die Ereignisschicht des Lagebilds, erstellt und aktualisiert die Ereignisse in der Ereignisschicht des Lagebilds und ordnet ihnen entsprechende Auswirkungsstufen und Konfidenzniveaus zu,

c)

erstellt und pflegt die Einsatzschicht des Lagebilds auf der Grundlage der Berichte über eigene Einsatzmittel und der Berichte über Einsatzpläne,

d)

erstellt und pflegt die Analyseschicht des Lagebilds auf der Grundlage der Risikoanalyseberichte und ordnet ihnen entsprechende Auswirkungsstufen und Konfidenzniveaus zu,

e)

legt unter Berücksichtigung der in den Berichten enthaltenen Verknüpfungen seinerseits Verknüpfungen zwischen den verschiedenen Elementen des Lagebilds an und pflegt diese,

f)

steuert den Nutzerzugang zum Lagebild und trägt zur Datensicherheit von Eurosur bei,

g)

übermittelt die einschlägigen Berichte und die erforderlichen Informationen in Übereinstimmung mit den in Kapitel I niedergelegten Bestimmungen an die Eigentümer anderer Lagebilder,

h)

archiviert beziehungsweise löscht einschlägige Informationen im Einklang mit der geltenden Datenpolitik.

Artikel 26

Bestimmungen über die Erstellung und Übermittlung eines spezifischen Lagebilds

(1)   Bei der Erstellung eines spezifischen Lagebilds gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2019/1896 sorgen die Mitgliedstaaten und die Agentur für die Einhaltung der

a)

in Kapitel I festgelegten Berichterstattungsgrundsätze,

b)

in den Artikeln 24 und 25 festgelegten Anforderungen an die Struktur und die Verwaltung von Lagebildern,

c)

in Kapitel III festgelegten allgemeinen Bestimmungen.

(2)   Die Bestimmungen über die Erstellung und Übermittlung eines spezifischen Lagebilds müssen Angaben zu folgenden Aspekten enthalten:

a)

Inhalt und Umfang des spezifischen Lagebilds einschließlich

i)

Zweck des spezifischen Lagebilds,

ii)

Informationsschichten und Teilschichten,

iii)

Art der im spezifischen Lagebild zu meldenden Informationen einschließlich Ereignisberichte, operative Berichte und Risikoanalyseberichte,

b)

Verwaltung des spezifischen Lagebilds, mit Angaben zu

i)

dem Eigentümer,

ii)

den als Urheber der Berichte infrage kommenden Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen,

iii)

den Berichterstattungsvorschriften,

iv)

den Bestimmungen über die Datensicherheit einschließlich des Nutzerzugangs,

c)

Vorschriften für den Informationsaustausch mit den anderen Nutzern von Eurosur einschließlich

i)

der Verfahren für den Informationsaustausch mit nationalen und europäischen Lagebildern und der Verfahren zur Sicherstellung des Vorliegens der Urhebereinwilligung,

ii)

der Vorschriften für die Bereitstellung von Eurosur-Datenzusammenführungsdiensten gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2019/1896 und der entsprechenden Verfahrensvorschriften,

iii)

sonstiger Aspekte im Zusammenhang mit dem technischen Funktionieren von Eurosur einschließlich der Verbindung zwischen der externen Komponente zur Unterstützung der Erstellung des spezifischen Lagebilds und den einschlägigen nationalen oder europäischen Komponenten von Eurosur.

KAPITEL III

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

ABSCHNITT 1

Für die technischen Aspekte zuständige Stellen

Artikel 27

Technische Komponenten von Eurosur

(1)   Die technischen Komponenten von Eurosur umfassen nationale Komponenten und eine europäische Komponente.

(2)   Jede nationale Komponente besteht aus den nationalen Systemen und Netzen, die von den Mitgliedstaaten für die Erstellung der Lagebilder, für die Berichterstattung, für die Lageerfassung, für die Risikoanalyse und zur Unterstützung der Planung und Durchführung von Grenzkontrolltätigkeiten eingesetzt werden, einschließlich der dafür erforderlichen Infrastruktur, Organisation sowie Personal- und Informationsressourcen. Die Verbindungen zwischen und unter den Komponenten innerhalb eines Mitgliedstaats sowie zwischen den Mitgliedstaaten sind Teil der nationalen Komponenten.

(3)   Die europäische Komponente ergänzt die nationalen Komponenten. Sie schließt die Verbindungen zu den nationalen Komponenten ein. Sie besteht aus dem Kommunikationsnetz sowie den Systemen und Netzen, die von der Agentur für die Erstellung der Lagebilder, für die Berichterstattung, für die Lageerfassung, für die Risikoanalyse und zur Unterstützung der Planung und Durchführung von Grenzkontrolltätigkeiten eingesetzt werden.

Artikel 28

Technische Aufgaben der Agentur

Die Agentur ist für die Verwaltung der europäischen Komponente zuständig; dies schließt Folgendes ein:

a)

die Definition von technischen Standards für die Verbindung von Netzen, Systemen, Anwendungen und Ausrüstung der nationalen und externen Komponenten mit der europäischen Komponente,

b)

das Zertifizierungsverfahren für die Netze, die Systeme, die Anwendungen und die Ausrüstung im Hinblick auf deren Anschluss an Eurosur in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden,

c)

das Dienstmanagement der Systeme und Netze, die von der Agentur für die Erstellung der Lagebilder, für die Berichterstattung, für die Lageerfassung, für die Risikoanalyse und zur Unterstützung der Planung und Durchführung von Grenzkontrolltätigkeiten eingesetzt werden,

d)

die Berichterstattung über den Betrieb, den Qualitätsdienst und die Dienstmanagementaspekte der unter Buchstabe c genannten Systeme und Netze gemäß Artikel 23,

e)

die Datensicherheit der europäischen Komponente.

Artikel 29

Technische Aufgaben der Mitgliedstaaten

(1)   Jeder Mitgliedstaat ist zuständig für

a)

die Verwaltung seiner nationalen Komponente einschließlich Dienstmanagement und Koordinierung der Verbindung der nationalen Systeme und Netze, die für die Erstellung der Lagebilder, für die Berichterstattung, für die Lageerfassung, für die Risikoanalyse und zur Unterstützung der Planung und Durchführung von Grenzkontrolltätigkeiten eingesetzt werden,

b)

die Berichterstattung über den Betrieb, den Qualitätsdienst und die Dienstmanagementaspekte der unter Buchstabe a genannten Systeme und Netze gemäß Artikel 23,

c)

die Einhaltung der von der Agentur festgelegten technischen Standards,

d)

die Datensicherheit der nationalen Komponente.

(2)   Das nationale Koordinierungszentrum

a)

unterstützt die Koordinierung, Planung und Implementierung der nationalen Komponente,

b)

trägt zur ordnungsgemäßen Überwachung der Dienstqualität und der Datenqualität bei und erstattet der Agentur darüber Bericht,

c)

sorgt für die operative Berichterstattung über die Systeme und Netze der europäischen Komponente.

Artikel 30

Externe Komponenten

(1)   Eine externe Komponente von Eurosur besteht aus den Systemen und Netzen (einschließlich der dafür erforderlichen Infrastruktur, Organisation sowie Personal- und Informationsressourcen), die nicht Teil von Eurosur sind und die

a)

Daten und Informationen mit Eurosur austauschen,

b)

die Erstellung eines spezifischen Lagebilds unterstützen.

(2)   Die Verbindung einer externen Komponente zu Eurosur ist Bestandteil der externen Komponente. Ihre Spezifizierung erfolgt im Rahmen der Vorschriften für die Erstellung des jeweiligen spezifischen Lagebilds.

ABSCHNITT 2

Datensicherheits- und Datenschutzvorschriften für Eurosur

Artikel 31

Allgemeine Grundsätze der Datensicherheit von Eurosur

(1)   Die Datensicherheit von Eurosur umfasst die Steuerungsmaßnahmen und die technischen Maßnahmen, die erforderlich sind, um ein angemessenes Schutzniveau beim Umgang mit Eurosur-Daten und -Informationen zu gewährleisten, der sich weiterentwickelnden Bedrohungslage gerecht zu werden und die verschiedenen an Eurosur beteiligten nationalen Einrichtungen und Stellen sowie die Agentur in die Lage zu versetzen, ihren Auftrag zu erfüllen. Die Datensicherheit von Eurosur umfasst zudem die Informationssicherung, die physische Sicherheit, die persönliche Sicherheit und die industrielle Sicherheit.

(2)   Die Datensicherheit von Eurosur schließt Folgendes ein:

a)

das Sicherheitsrisikomanagement einschließlich Sicherheitskontrollen und -plänen sowie die damit verbundene Überwachung, Evaluierung, Pflege, Verbesserung, Berichterstattung, Sensibilisierung und Schulung,

b)

die Aufrechterhaltung und Wiederherstellung des Betriebs einschließlich Folgenabschätzung und Kontinuitäts- und Wiederherstellungskontrollen und -plänen sowie die damit verbundene Überwachung, Evaluierung, Pflege, Verbesserung, Berichterstattung, Sensibilisierung und Schulung,

c)

die Reaktion auf Sicherheitsvorfälle und die gemeinsame Reaktion der Agentur und der Mitgliedstaaten auf Sicherheitsvorfälle,

d)

die Sicherheitsakkreditierung,

e)

die Kontrolle des Nutzerzugangs,

f)

Datensicherheitsaspekte der Planung von Grenzeinsätzen und von Informationssystemen,

g)

Sicherheitsaspekte der Komponentenvernetzung,

h)

den Umgang mit Verschlusssachen für die Zwecke von Eurosur.

Artikel 32

Sicherstellung der Datensicherheit von Eurosur

(1)   Die Agentur gewährleistet die Gesamtsicherheit von Eurosur unter gebührender Berücksichtigung der notwendigen Überwachung und Integration von Sicherheitsanforderungen in jede Komponente von Eurosur.

(2)   Die Agentur ist für die Datensicherheit der europäischen Komponente zuständig.

(3)   Jeder Mitgliedstaat ist für die Datensicherheit seiner nationalen Komponente zuständig.

(4)   Die Agentur und die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Kontrollen, Verfahren und Pläne so angeglichen werden, dass die Datensicherheit von Eurosur auf der Grundlage eines globalen Sicherheitsrisikomanagementverfahrens horizontal und wirksam gewährleistet ist.

(5)   Die Zuständigkeiten für die Datensicherheit der externen Komponente werden in den Vereinbarungen, Absprachen und Einsatzplänen zur Erstellung des spezifischen Lagebilds gemäß Artikel 26 festgelegt.

(6)   Die Agentur nimmt Standards an, in denen die in Bezug auf die funktionale Sicherheit und die Gewährleistung der Sicherheit geltenden Anforderungen festgelegt werden, welche maßgeblich für die Kontrolle des Zugangs zu und die Handhabung von Technologien sind, die die Sicherheit von Eurosur gewährleisten sollen.

(7)   Die einzelnen Mitgliedstaaten und die Agentur stellen sicher, dass die erforderlichen Schritte zur Einhaltung der in Absatz 6 genannten Standards ergriffen werden, dass eine hinreichende Begründung für die Erfüllung der Anforderungen und die Beherrschung der Risiken dokumentiert wird und dass etwaige sonstige die Sicherheit der Systeme betreffende Anforderungen erfüllt und dabei Sachverständigenempfehlungen umfassend berücksichtigt werden.

(8)   Im Rahmen der Berichterstattung über die Daten- und die Dienstqualität melden die einzelnen Mitgliedstaaten und die Agentur in Eurosur jeden Vorfall, durch den die Datensicherheit von Eurosur beeinträchtigt wird.

(9)   Wenn die Sicherheit der Union oder ihrer Mitgliedstaaten durch den Betrieb von Eurosur beeinträchtigt werden könnte,

a)

informiert die Agentur unverzüglich die zuständigen nationalen Koordinierungszentren,

b)

kann der Exekutivdirektor der Agentur in enger Absprache mit den betroffenen Mitgliedstaaten alle geeigneten Abhilfemaßnahmen ergreifen, darunter die Abtrennung bestimmter Systeme und Netze von der europäischen Komponente von Eurosur.

Artikel 33

Anwendung von Sicherheitsvorschriften in Eurosur

(1)   Beim Umgang mit Eurosur-Daten und -Informationen stellen die einzelnen Mitgliedstaaten und die Agentur sicher, dass geeignete Sicherheitskontrollen, -verfahren und -pläne vorhanden sind, die ein Schutzniveau gewährleisten, das mindestens dem gleichwertig ist, das durch die in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 (16) und 2015/444 festgelegten Sicherheitsvorschriften der Kommission gewährleistet wird.

(2)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die Agentur unverzüglich über den Erlass nationaler Sicherheitsvorschriften, die für Eurosur im Sinne von Absatz 1 relevant sind.

(3)   In Drittländern wohnhafte natürliche Personen und in Drittländern niedergelassene juristische Personen dürfen Eurosur-Daten nur verarbeiten, wenn sie in diesen Ländern Sicherheitsvorschriften unterliegen, die ein Schutzniveau gewährleisten, das mindestens dem gleichwertig ist, das durch die Sicherheitsvorschriften der Kommission gewährleistet wird.

(4)   Die Gleichwertigkeit der in einem Drittland geltenden Sicherheitsvorschriften kann in einer Vereinbarung mit diesem Land anerkannt werden.

(5)   Im Rahmen der Implementierung der europäischen Komponente von Eurosur unterstützt die Agentur den entsprechenden Austausch von Eurosur-Berichten und die Vernetzung nationaler Komponenten sowohl für Verschlusssachen als auch für Nicht-Verschlusssachen.

Artikel 34

Grundsätze der Sicherheitsakkreditierung in Eurosur

Alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Sicherheitsakkreditierung werden nach folgenden Grundsätzen durchgeführt:

a)

Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten und diesbezügliche Beschlüsse erfolgen im Rahmen der kollektiven Verantwortung für die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten.

b)

Es wird eine einvernehmliche Beschlussfassung angestrebt, wobei alle betroffenen Parteien, die ein Interesse an Sicherheitsfragen haben, einbezogen werden.

c)

Alle Aufgaben werden unter Beachtung der einschlägigen für die Agentur, die Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommission geltenden Sicherheitsvorschriften und Akkreditierungsstandards ausgeführt.

d)

Durch ein Verfahren der kontinuierlichen Risikokontrolle wird sichergestellt, dass Sicherheitsrisiken bekannt sind, dass Sicherheitsmaßnahmen festgelegt werden, um diese Risiken entsprechend den in den geltenden Sicherheitsvorschriften niedergelegten Grundsätzen und Mindeststandards auf ein annehmbares Maß zu verringern, und dass diese Maßnahmen in Übereinstimmung mit dem Konzept eines mehrschichtigen Sicherheitssystems durchgeführt werden. Die Wirksamkeit solcher Maßnahmen wird fortlaufend bewertet.

e)

Die Sicherheitsakkreditierungsbeschlüsse stützen sich gemäß dem in der Sicherheitsakkreditierungsstrategie festgelegten Verfahren auf die von den jeweiligen nationalen Sicherheitsakkreditierungsstellen der Mitgliedstaaten getroffenen lokalen Sicherheitsakkreditierungsbeschlüsse.

f)

Mit den technischen Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten werden Fachleute betraut, die über die für die Akkreditierung komplexer Systeme erforderlichen Qualifikationen verfügen, die eine angemessene Sicherheitsermächtigung vorweisen können und die sich objektiv verhalten.

g)

Sicherheitsakkreditierungsbeschlüsse werden unabhängig von der Agentur und den für die Implementierung der nationalen Komponenten von Eurosur zuständigen Stellen erlassen. Die für Eurosur zuständige Sicherheitsakkreditierungsstelle ist eine innerhalb der Agentur autonome Stelle, die unabhängige Entscheidungen trifft.

h)

Bei der Ausführung der Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten ist die geforderte Unabhängigkeit mit der notwendigen angemessenen Koordinierung zwischen der Agentur und den für die Anwendung der Sicherheitsvorschriften zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten in Einklang zu bringen.

Artikel 35

Gremium für die Sicherheitsakkreditierung von Eurosur

(1)   Innerhalb der Agentur wird ein Gremium für die Sicherheitsakkreditierung von Eurosur („Akkreditierungsgremium“) eingerichtet.

(2)   Das Akkreditierungsgremium ist in seiner Funktion als Sicherheitsakkreditierungsstelle in Bezug auf die Sicherheitsakkreditierung von Eurosur dafür zuständig,

a)

eine Sicherheitsakkreditierungsstrategie für Eurosur einschließlich dessen europäischer Komponente auszuarbeiten und anzunehmen,

b)

wofür die Mitgliedstaaten ihrerseits dem Akkreditierungsgremium über die Akkreditierung ihrer nationalen Komponenten Bericht erstatten, damit das Akkreditierungsgremium sachdienliche Beschlüsse über die erforderlichen Vernetzungsmaßnahmen fassen kann,

c)

unter Berücksichtigung der Ratschläge der für Sicherheitsfragen und allgemeine Sicherheitsrisiken zuständigen nationalen Stellen Beschlüsse über die Sicherheitsakkreditierung der europäischen Komponente zu fassen,

d)

einschlägige Sicherheitsakkreditierungsunterlagen zu genehmigen,

e)

innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs die Agentur und die Mitgliedstaaten bei der Festlegung von sicherheitsbezogenen Betriebsverfahren zu unterstützen und einschlägige Erklärungen mit einer abschließenden Stellungnahme vorzulegen,

f)

im Hinblick auf die Festlegung von Risikominderungsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit der Agentur, den Mitgliedstaaten und der Kommission die Sicherheitsrisikobewertung zu prüfen und zu genehmigen,

g)

Sicherheitsbewertungen, -kontrollen oder -überprüfungen durchzuführen oder zu fördern, um die Umsetzung von Sicherheitsmaßnahmen in Bezug auf die Sicherheitsakkreditierung der europäischen Komponente zu kontrollieren,

h)

die Auswahl genehmigter Produkte und Maßnahmen sowie genehmigter kryptografischer Produkte, die zur Gewährleistung der Sicherheit der europäischen Komponente von Eurosur verwendet werden, zu bestätigen,

i)

Folgendes — gegebenenfalls zusammen mit der für Sicherheitsfragen zuständigen Stelle — zu genehmigen:

i)

die Vernetzung der europäischen Komponente mit nationalen Komponenten,

ii)

die Vernetzung der externen Komponenten mit Eurosur,

j)

mit dem betreffenden Mitgliedstaat die Verfahren für die Zugangskontrolle zu vereinbaren,

k)

die Agentur auf der Grundlage der Berichte über Sicherheitsrisiken über seine Risikobewertung zu informieren und die Agentur bezüglich der Möglichkeiten für die Behandlung von Restrisiken im Zusammenhang mit einem gegebenen Sicherheitsakkreditierungsbeschluss zu beraten,

l)

die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Anhörungen durchzuführen.

(3)   Das Akkreditierungsgremium legt in der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Sicherheitsakkreditierungsstrategie Folgendes fest:

a)

den Bereich der Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Akkreditierung der europäischen Komponente von Eurosur und ihre mögliche Vernetzung mit anderen Komponenten vorzunehmen und aufrechtzuerhalten,

b)

ein Sicherheitsakkreditierungsverfahren für die europäische Komponente von Eurosur, das so detailliert ist, wie es entsprechend der geforderten Vertraulichkeit sein muss, und bei dem die Zulassungsbedingungen genau beschrieben sind,

c)

die Rolle der einschlägigen in das Akkreditierungsverfahren eingebundenen Akteure,

d)

einen Akkreditierungszeitplan, der mit der Einführung der Eurosur-spezifischen Standards insbesondere für den Aufbau der Infrastruktur, die Erbringung von Diensten und die Weiterentwicklung übereinstimmt,

e)

die Grundsätze der von den für Sicherheitsfragen zuständigen nationalen Stellen der Mitgliedstaaten vorzunehmenden Sicherheitsakkreditierung der nationalen Systeme,

f)

die Datensicherheitsbestimmungen für die externen Komponenten von Eurosur.

(4)   Bei der Bearbeitung von Dateien, der Durchführung von Systemsicherheitsprüfungen, der Vorbereitung von Beschlüssen und der Organisation seiner Sitzungen erfüllt das Akkreditierungsgremium seine Aufgaben unabhängig.

Artikel 36

Arbeitsweise des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung

(1)   Das Akkreditierungsgremium setzt sich aus je einem Vertreter je Mitgliedstaat und zwei Vertretern der Kommission zusammen.

(2)   Der Sicherheitsbeauftragte der Agentur ist der designierte Sekretär des Akkreditierungsgremiums.

(3)   Das Akkreditierungsgremium gibt sich eine Geschäftsordnung und ernennt seinen Vorsitzenden.

(4)   Kommt kein Konsens zustande, trifft das Akkreditierungsgremium eine Mehrheitsentscheidung.

(5)   Das Akkreditierungsgremium kann Untergruppen zur Untersuchung technischer Fragen einsetzen.

(6)   Das Akkreditierungsgremium hält den Verwaltungsrat der Agentur, den Exekutivdirektor der Agentur und die Kommission über seine Beschlüsse auf dem Laufenden.

Artikel 37

Rolle der Mitgliedstaaten und der Agentur in Bezug auf das Akkreditierungsgremium

Die Mitgliedstaaten und der Exekutivdirektor der Agentur

a)

übermitteln dem Akkreditierungsgremium alle Informationen, die sie für die Zwecke der Sicherheitsakkreditierung für sachdienlich erachten,

b)

gewähren den vom Akkreditierungsgremium benannten, ordnungsgemäß ermächtigten Personen gemäß ihren nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ohne jedwede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit Zugang zu allen Verschlusssachen und zu allen Bereichen oder Standorten, die mit der Sicherheit der ihrer Rechtshoheit unterstehenden Systeme im Zusammenhang stehen, auch zum Zwecke der Durchführung etwaiger vom Akkreditierungsgremium beschlossener Sicherheitsprüfungen und -tests,

c)

sind zuständig für die Akkreditierung ihrer Komponenten von Eurosur und erstatten zu diesem Zweck dem Akkreditierungsgremium Bericht.

Artikel 38

Nutzerzugang

(1)   Jede für eine Komponente von Eurosur zuständige Stelle steuert unbeschadet des Artikels 35 den Nutzerzugang zu ihren Systemnetzen und -anwendungen.

(2)   Wird einem nationalen Bediensteten direkter Zugang zu einem System oder einer Anwendung der Agentur erteilt, das beziehungsweise die für die Zwecke von Eurosur genutzt wird, so koordiniert die Agentur die betreffenden Zugangsrechte mit dem zuständigen nationalen Koordinierungszentrum.

(3)   Wird einem Bediensteten der Agentur direkter Zugang zu einem nationalen System oder einer nationalen Anwendung erteilt, das beziehungsweise die für die Zwecke von Eurosur genutzt wird, so koordiniert der zuständige Mitgliedstaat die betreffenden Zugangsrechte mit dem Exekutivdirektor der Agentur.

Artikel 39

Datensicherheit der externen Komponenten von Eurosur

(1)   Externe Komponenten dürfen nur an Eurosur angeschlossen werden, wenn ihre Datensicherheit der Datensicherheit von Eurosur gleichwertig ist.

(2)   Die Vorschriften für die Erstellung und Übermittlung eines spezifischen Lagebilds gemäß Artikel 26 enthalten Bestimmungen zur Datensicherheit, in denen die Art der Informationen, die ausgetauscht werden können, und der betreffende Geheimhaltungsgrad festgelegt sind.

(3)   Jeder Anschluss einer externen Komponente an Eurosur bedarf der vorherigen Zustimmung des Akkreditierungsgremiums.

Artikel 40

Datenschutzvorschriften für Eurosur

(1)   Die in Eurosur verarbeiteten Daten dürfen in Ausnahmefällen Informationen über mittelbar bestimmbare natürliche Personen enthalten, aber derartige Daten dürfen nicht in Eurosur zum Zwecke der Identifizierung dieser natürlichen Personen verarbeitet werden.

(2)   Falls die Verarbeitung von Informationen in Eurosur ausnahmsweise die Verarbeitung anderer personenbezogener Daten als Schiffs- und Luftfahrzeugkennungen erforderlich macht, so werden diese personenbezogenen Daten gelöscht, sobald der Zweck, für den sie erhoben wurden, erreicht worden ist.

Artikel 41

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 9. April 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1052/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Errichtung eines Europäischen Grenzüberwachungssystems (Eurosur) (ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 11).

(3)  Verordnung (EU) 2020/493 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2020 über das System über gefälschte und echte Dokumente online (FADO) und zur Aufhebung der Gemeinsamen Maßnahme 98/700/JI des Rates (ABl. L 107 vom 6.4.2020, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1).

(6)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).

(7)  Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27).

(8)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(9)  Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen- Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

(10)  Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

(11)  Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).

(12)  Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1).

(13)  Richtlinie 2002/90/EG des Rates vom 28. November 2002 zur Definition der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 17).

(14)  Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1).

(15)  Verordnung (EU) Nr. 656/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung von Regelungen für die Überwachung der Seeaußengrenzen im Rahmen der von der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union koordinierten operativen Zusammenarbeit (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 93).

(16)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).


ANHANG 1

Liste der Indikatoren

1.   INDIKATOR ZU EINREISEVERWEIGERUNGEN

Am 15. jedes Monats meldet jedes nationale Koordinierungszentrum die Zahl der Einreiseverweigerungen im vergangenen Monat aufgeschlüsselt nach Grenzübergangsstellen.

Dieser Indikator wird in folgende Teilindikatoren unterteilt:

a)

Staatsangehörigkeit der betreffenden Drittstaatsangehörigen;

b)

Herkunftsland;

c)

letztes Einsteigeland (bei Häfen und Flughäfen, Durchreisen nicht mitgezählt);

d)

Altersgruppe;

e)

Geschlecht;

f)

Aufschlüsselung der Gründe für die Einreiseverweigerung gemäß Anhang V Teil B der Verordnung (EU) 2016/399;

g)

Gründe für die Verweigerung, Aufhebung oder Annullierung von ETIAS-Reisegenehmigungen;

h)

Zahl der Einreiseverweigerungen, die denselben Personen mit derselben Identität erteilt wurden;

i)

Zahl der Einreiseverweigerungen, die denselben Personen, die mehrere Identitäten verwendeten, erteilt wurden.

2.   INDIKATOR ZU ILLEGALEN AUFENTHALTEN

Am 15. jedes Monats meldet jedes nationale Koordinierungszentrum die Zahl der von den nationalen Behörden im vergangenen Monat aufgegriffenen Drittstaatsangehörigen, die die Voraussetzungen für den Aufenthalt in dem Mitgliedstaat nicht oder nicht mehr erfüllten, unabhängig davon, ob sie im Inland aufgegriffen wurden oder während des Versuchs, aus dem Hoheitsgebiet auszureisen.

Dieser Indikator wird in folgende Teilindikatoren unterteilt:

a)

Staatsangehörigkeit der betreffenden Drittstaatsangehörigen;

b)

Altersgruppe;

c)

Geschlecht;

d)

Zahl der unbegleiteten Minderjährigen;

e)

Grund (z. B. Überziehung der zulässigen Aufenthaltsdauer eines Visums oder abgelaufener Aufenthaltstitel);

f)

Art der Kontrolle, bei der die Person aufgegriffen wurde (Grenzkontrolle, Polizeikontrolle im Inland, Kriminalpräventionseinsatz, Verkehrskontrolle);

g)

Bereiche, in denen die meisten Personen aufgegriffen wurden.

Sofern die betreffenden Informationen vorliegen, meldet jedes nationale Koordinierungszentrum die entsprechenden Indikatoren im Zusammenhang mit unerlaubter Sekundärmigration.

3.   INDIKATOR ZU STRÖMEN

1.

Am 15. jedes Monats meldet jedes nationale Koordinierungszentrum die Zahl der Reisenden im vergangenen Monat aufgeschlüsselt nach Grenzübergangsstellen.

Wenn die betreffenden Informationen vorliegen, wird dieser Indikator in folgende Teilindikatoren unterteilt:

a)

Staatsangehörigkeit;

b)

Zielort: Einreise in den oder Ausreise aus dem Schengen-Raum.

2.

Am 15. jedes Monats meldet jedes nationale Koordinierungszentrum

a)

die Zahl der Fahrzeuge je Landgrenzübergangsstelle;

b)

die Zahl der Schiffe je Seegrenzübergangsstelle (Hafen);

c)

die Zahl der Drittlandflüge je Luftgrenzübergangsstelle (Flughafen).

Wenn die betreffenden Informationen vorliegen, werden diese Indikatoren nach dem Zielort (Einreise in den oder Ausreise aus dem Schengen-Raum) aufgeschlüsselt.

4.   INDIKATOREN ZUM WARENSCHMUGGEL

4.1.   Drogen

Drogensicherstellungen werden in folgende Kategorien unterteilt:

(1)

Cannabis

(2)

Heroin

(3)

andere Opioide

(4)

Kokain

(5)

amphetaminartige Stimulanzien (einschließlich Amphetamin und Methamphetamin)

(6)

MDMA (Ecstasy)

(7)

neue psychoaktive Substanzen

(8)

andere illegale Drogen.

Am 15. jedes Monats meldet das nationale Koordinierungszentrum für den vergangenen Monat für jeden einzelnen Grenzabschnitt

a)

die sichergestellte Gesamtmenge je Kategorie;

b)

die Zahl der Sicherstellungen je Kategorie;

c)

die Aufschlüsselung nach Ursprung, sofern festgestellt;

d)

die Aufschlüsselung nach Herkunft, sofern festgestellt;

e)

die Aufschlüsselung nach Zielort (Verbringung in den oder aus dem Schengen-Raum oder unbekannt) und nach Kategorie;

f)

die Aufschlüsselung nach Art der Grenzkontrolltätigkeit (Grenzüberwachung oder Kontrolle an einer Grenzübergangsstelle) und nach Kategorie;

g)

die nationale Behörde, die die Drogen entdeckt hat;

h)

die Gesamtzahl der festgenommenen Täter;

i)

den Wert der sichergestellten Stoffe.

4.2.   Verschiebung von Kraftfahrzeugen

Die Verschiebung von Kraftfahrzeugen wird in folgende Kategorien unterteilt:

(1)

gestohlene Pkw

(2)

gestohlene Lieferwagen

(3)

gestohlene Lkw

(4)

gestohlene Bau- und Landwirtschaftsmaschinen

(5)

andere gestohlene Fahrzeuge

(6)

gestohlene Fahrzeugteile

(7)

gefälschte Zulassungsdokumente für Fahrzeuge.

Am 15. jedes Monats meldet das nationale Koordinierungszentrum für jeden einzelnen Grenzabschnitt

a)

die Zahl der Sicherstellungen je Kategorie;

b)

die sichergestellte Gesamtmenge je Kategorie;

c)

die Aufschlüsselung nach Ursprung, sofern festgestellt;

d)

die Aufschlüsselung nach Zielort (Verbringung in den oder aus dem Schengen-Raum oder unbekannt) und nach Kategorie;

e)

die Aufschlüsselung nach Art der Grenzkontrolltätigkeit (Grenzüberwachung oder Kontrolle an einer Grenzübergangsstelle) und nach Kategorie;

f)

die Gesamtzahl der festgenommenen Täter.

4.3.   Waffen und Sprengstoff

Die Indikatoren zu Waffen und Sprengstoff werden in folgende Kategorien unterteilt:

(1)

Feuerwaffen (1)

Feuerwaffen können gegebenenfalls in folgende Unterkategorien unterteilt werden:

a)

Handfeuerwaffe: Revolver

b)

Handfeuerwaffe: Pistole

c)

lange Feuerwaffe: Gewehr

d)

lange Feuerwaffe: Schrotflinte

e)

lange Feuerwaffe: Maschinengewehr/vollautomatische Schusswaffe

f)

lange Feuerwaffe: sonstige

g)

schwere Feuerwaffe (Panzerabwehrhandwaffe, Ein-Mann-Boden-Luft-Rakete, Mörser usw.)

(2)

wesentliche Bestandteile von Feuerwaffen

(3)

nichtletale Waffen: Schreckschuss- und Signalwaffen (die nicht zu Feuerwaffen umgebaut werden können)

(4)

nichtletale Waffen: Softairwaffen

(5)

nichtletale Waffen: deaktivierte Feuerwaffen

(6)

Sprengstoff

(7)

Munition

(8)

sonstige Waffen.

Am 15. jedes Monats meldet das nationale Koordinierungszentrum für jeden einzelnen Grenzabschnitt

a)

die Zahl der Sicherstellungen je Kategorie;

b)

die sichergestellte Gesamtmenge je Kategorie;

c)

die Aufschlüsselung nach Ursprung, sofern festgestellt;

d)

die Aufschlüsselung nach Zielort (Verbringung in den oder aus dem Schengen-Raum oder unbekannt) und nach Kategorie;

e)

die Aufschlüsselung nach Art der Grenzkontrolltätigkeit (Grenzüberwachung oder Kontrolle an einer Grenzübergangsstelle) und nach Kategorie;

f)

die Aufschlüsselung nach Beförderungsart:

(1)

Container

(2)

Lkw oder Nutzfahrzeug

(3)

Pkw

(4)

Bus oder Reisebus

(5)

Zug

(6)

gewerblicher Luftverkehr

(7)

allgemeiner Luftverkehr

(8)

Fracht- und Postpakete

(9)

Fußgängerverkehr

g)

die nationalen Behörden, die die Waffen und/oder den Sprengstoff entdeckt haben;

h)

die Gesamtzahl der festgenommenen Täter.

4.4.   Andere Waren

Die Indikatoren zu anderen Waren können in folgende Kategorien unterteilt werden:

(1)

Tabak

(2)

Zigaretten

(3)

Alkohol

(4)

Energieerzeugnisse (Brennstoffe)

(5)

illegaler Handel mit Kulturgütern

(6)

sonstige Waren.

Am 15. jedes Monats meldet das nationale Koordinierungszentrum für jeden einzelnen Grenzabschnitt

a)

die Zahl der Sicherstellungen je Kategorie;

b)

die sichergestellte Gesamtmenge je Kategorie;

c)

die Aufschlüsselung nach Ursprung und nach Kategorie, sofern festgestellt;

d)

die Aufschlüsselung nach Herkunft, sofern festgestellt;

e)

die Aufschlüsselung nach Zielort (Verbringung in den oder aus dem Schengen-Raum oder unbekannt) und nach Kategorie;

f)

die Aufschlüsselung nach Art der Grenzkontrolltätigkeit (Grenzüberwachung oder Kontrolle an einer Grenzübergangsstelle) und nach Kategorie;

g)

die nationale Behörde, die die Waren entdeckt hat;

h)

die Gesamtzahl der festgenommenen Täter;

i)

den Wert der beschlagnahmten Waren.

5.   INDIKATOR ZU ANDEREN GRENZÜBERSCHREITENDEN STRAFTATEN

Andere grenzüberschreitende Straftaten werden in folgende Kategorien unterteilt:

(1)

Entführung eines Minderjährigen

(2)

Angriffe auf das Personal der Europäischen Grenz- und Küstenwache (nationale Behörden oder Bedienstete der Agentur) oder Bedrohung dieses Personals

(3)

Entwendung von Beförderungsmitteln

(4)

sonstige.

Am 15. jedes Monats meldet das nationale Koordinierungszentrum für jeden einzelnen Grenzabschnitt

a)

die Zahl der Fälle je Kategorie;

b)

die Aufschlüsselung nach Art der Grenzkontrolltätigkeit (Grenzüberwachung oder Kontrolle an einer Grenzübergangsstelle) und nach Kategorie;

c)

die nationalen Behörden, die den Fall aufgedeckt haben;

d)

die Gesamtzahl der festgenommenen Täter.

6.   ANDERE AUS DER MELDUNG VON EINZELEREIGNISSEN ABGELEITETE INDIKATOREN

Am 15. jedes Monats legt die Agentur für jeden einzelnen Grenzabschnitt monatliche Indikatoren fest.

Diese Indikatoren umfassen

(1)

unerlaubte Grenzübertritte auf der Grundlage der in Anhang 2 Absatz 1 genannten Einzelereignisberichte;

(2)

Such- und Rettungseinsätze auf der Grundlage der in Anhang 2 Absatz 8 genannten Einzelereignisberichte;

(3)

Fälle von Beihilfe und Menschenhandel auf der Grundlage der in Anhang 2 Absatz 2 genannten Einzelereignisberichte;

(4)

Fälle von Dokumentenbetrug auf der Grundlage der in Anhang 2 Absatz 4 genannten Einzelereignisberichte.

Die Agentur kann auf der Grundlage vorliegender Informationen andere Indikatoren festlegen, die für die Risikoanalyse oder das Lagebewusstsein als relevant erachtet werden.


(1)  Einschließlich Salutwaffen und akustischer Waffen sowie umbaubarer Schreckschuss- und Signalwaffen.


ANHANG 2

Meldung von Einzelereignissen und entsprechende Informationen

Die Meldung von Einzelereignissen in Eurosur erfolgt durch die Verknüpfung verschiedener nachstehend aufgeführter Informationsbausteine, die dabei helfen, die Lage an den EU-Außengrenzen zu beschreiben.

Der erste Bericht enthält die Informationen, die gesammelt wurden, um die erste Reaktion auszulösen. Auf der Grundlage dieses ersten Berichts bemühen sich die verschiedenen an Eurosur beteiligten Parteien, diese Informationen gemäß diesem Anhang zu ergänzen.

1.   EINZELEREIGNISBERICHT ÜBER EINEN UNERLAUBTEN GRENZÜBERTRITT ODER EINEN MUTMAßLICHEN VERSUCH DES UNERLAUBTEN GRENZÜBERTRITTS

Das nationale Koordinierungszentrum meldet sämtliche Ereignisse im Zusammenhang mit unerlaubten Grenzübertritten. Der Bericht über einen unerlaubten Grenzübertritt kann mit Beihilfe oder Menschenhandel gemäß Absatz 2 und mit Such- und Rettungseinsätzen gemäß Absatz 8 verknüpft werden.

Der erste Bericht über das Ereignis ist spätestens 24 Stunden nach dessen Feststellung zu übermitteln.

Die Urheber und die Eigentümer übermitteln die folgenden Informationen (sofern verfügbar):

1.1.   Art des Ereignisses

a)

versuchter oder tatsächlicher illegaler Grenzübertritt;

b)

offener oder verdeckter Grenzübertritt.

1.2.   Umstände des Ereignisses

a)

Zeit und Ort;

b)

Zielort (Einreise in den oder Ausreise aus dem Schengen-Raum oder unbekannt);

c)

letztes Einsteigeland (gilt nur bei Einreise in Seehäfen und Flughäfen an See- und Luftgrenzabschnitten);

d)

Zielland;

e)

Zweck des illegalen Grenzübertritts;

f)

Umstände der Feststellung:

(1)

bei einer Kontrolle an einer Grenzübergangsstelle,

(2)

bei einem Grenzüberwachungseinsatz,

(3)

sonstige (Sekundärmigration, Grenzvorbereich);

g)

Versuche, sich der Grenzkontrolle zu entziehen;

h)

Beförderungsmittel:

(1)

Flug (ein Bericht über den Flug ist mit dem Bericht gemäß Absatz 7 zu verknüpfen)

(2)

Schiff (ein Bericht über das Schiff ist mit dem Bericht gemäß Absatz 1 oder dem Such- und Rettungseinsatz gemäß Absatz 6 zu verknüpfen)

(3)

Container

(4)

Lkw oder Nutzfahrzeug

(5)

Pkw

(6)

Bus oder Reisebus

(7)

Zug

(8)

Fußgängerverkehr.

1.3.   Beteiligte Personen

a)

Gesamtzahl der beteiligten Personen;

b)

Zahl der Minderjährigen;

c)

Zahl der Personen, die internationalen Schutz benötigen;

d)

Aufschlüsselung nach (vermuteten/bestätigten) Staatsangehörigkeiten, Staatsbürgerschaften;

e)

Altersgruppe.

2.   EINZELEREIGNISBERICHT ÜBER BEIHILFE ODER MENSCHENHANDEL ODER EINEN MUTMAßLICHEN VERSUCH DER BEIHILFE ODER DES MENSCHENHANDELS

Das nationale Koordinierungszentrum meldet sämtliche Ereignisse im Zusammenhang mit Beihilfe oder mutmaßlicher versuchter Beihilfe sowie Menschenhandel oder mutmaßlichem versuchtem Menschenhandel.

Der erste Bericht über das Ereignis ist spätestens 24 Stunden nach dessen Feststellung zu übermitteln.

Das Ereignis kann mit einem Ereignis im Zusammenhang mit einem unerlaubten Grenzübertritt verknüpft werden.

Die Urheber und die Eigentümer übermitteln die folgenden Informationen (sofern verfügbar):

2.1.   Art des Ereignisses

a)

Beihilfe, Menschenhandel;

b)

Stadium (Verdacht, Versuch, Tat begangen).

2.2.   Umstände des Ereignisses

a)

Zeit und Ort;

b)

Zielort (Einreise in den oder Ausreise aus dem Schengen-Raum oder unbekannt);

c)

Umstände der Feststellung:

(1)

bei einer Kontrolle an einer Grenzübergangsstelle,

(2)

bei einem Grenzüberwachungseinsatz,

(3)

sonstige (Sekundärmigration, Grenzvorbereich).

d)

Beförderungsmittel:

(1)

Flug (ein Bericht über den Flug ist mit dem Bericht gemäß Absatz 7 zu verknüpfen)

(2)

Schiff (ein Bericht über das Schiff ist mit dem Bericht gemäß Absatz 1 oder dem Such- und Rettungseinsatz gemäß Absatz 6 zu verknüpfen)

(3)

Container

(4)

Lkw oder Nutzfahrzeug

(5)

Pkw

(6)

Bus oder Reisebus

(7)

Zug

(8)

Fußgängerverkehr.

2.3.   Täter

a)

Gesamtzahl der beteiligten Personen;

b)

Altersgruppen;

c)

Aufschlüsselung nach (vermuteten/bestätigten) Staatsangehörigkeiten und Herkunftsländern;

d)

Form der Ausbeutung (sexuelle Ausbeutung, Arbeitskraft, sonstige).

2.4.   Opfer (wenn das Ereignis nicht mit einem unerlaubten Grenzübertritt im Zusammenhang steht)

a)

Gesamtzahl der Opfer;

b)

Zahl der Minderjährigen;

c)

Zahl der unbegleiteten Minderjährigen und Zahl der Personen, die internationalen Schutz benötigen;

d)

Aufschlüsselung der Opfer nach Transitland bzw. -ländern;

e)

Aufschlüsselung nach (vermuteten/bestätigten) Staatsangehörigkeiten und Herkunftsländern.

2.5.   Zweck und Vorgehensweise

a)

Vorgehensweise;

b)

Zweck der Beihilfe oder der geplanten Ausbeutung bei Menschenhandel.

3.   EINZELEREIGNISBERICHT ÜBER ILLEGALEN HANDEL MIT WAREN ODER EINEN MUTMAßLICHEN VERSUCH DES ILLEGALEN HANDELS MIT WAREN

Zusätzlich zu den in Anhang 1 Absatz 4 genannten Indikatoren meldet das nationale Koordinierungszentrum in folgenden Fällen Einzelereignisse im Zusammenhang mit illegalem Handel mit Waren oder mutmaßlichen Versuchen des illegalen Handels mit Waren:

(1)

Die sichergestellten Mengen liegen über den in Anhang 3 festgelegten Schwellenwerten.

(2)

Der tatsächliche oder mutmaßlich versuchte illegale Handel steht im Zusammenhang mit einer potenziellen terroristischen Aktivität oder könnte eine Bedrohung für die Sicherheit der Union oder ihrer Mitgliedstaaten darstellen.

(3)

Der tatsächliche oder mutmaßlich versuchte illegale Handel löst eine Reaktion anderer Mitgliedstaaten und der Agentur aus oder hat Auswirkungen auf Grenzkontrollmaßnahmen.

(4)

Der tatsächliche oder mutmaßlich versuchte illegale Handel mit Waren ist mit einer bestimmten Vorgehensweise verbunden. In diesem Fall sind die Berichte mit einem Risikoanalysebericht zu verknüpfen, in dem die Vorgehensweise beschrieben wird.

(5)

Die Sicherstellung der Waren ist ungewöhnlich und könnte auf ein neues kriminelles Muster hindeuten.

Die Urheber und die Eigentümer übermitteln die folgenden Informationen (sofern verfügbar):

3.1.   Art des Ereignisses

Bei der Beschreibung der Art des Ereignisses verwendet der Urheber die in Anhang 1 Absatz 4 genannten Kategorien und Unterkategorien sowie gegebenenfalls die in Anhang 3 genannten Einheiten.

3.2.   Umstände des Ereignisses

a)

Zeit und Ort;

b)

Zielort (Einreise in den oder Ausreise aus dem Schengen-Raum oder unbekannt);

c)

Umstände der Feststellung:

(1)

bei einer Kontrolle an einer Grenzübergangsstelle,

(2)

bei einem Grenzüberwachungseinsatz,

(3)

sonstige (Sekundärmigration, Grenzvorbereich).

d)

Beförderungsmittel:

(1)

Flug (ein Bericht über den Flug ist mit dem Bericht gemäß Absatz 7 zu verknüpfen)

(2)

Schiff (ein Bericht über das Schiff ist mit dem Bericht gemäß Absatz 1 oder dem Such- und Rettungseinsatz gemäß Absatz 6 zu verknüpfen)

(3)

Container

(4)

Lkw oder Nutzfahrzeug

(5)

Pkw

(6)

Bus oder Reisebus

(7)

Zug

(8)

Fußgängerverkehr

(9)

Fracht- oder Postpakete;

e)

Vorgehensweise oder vermutete Vorgehensweise, einschließlich

(1)

Art der Verschleierung/des Verstecks,

(2)

genaue Angaben zur Verschleierung/zum Versteck.

3.3.   Art der Waren

a)

Kategorie und Unterkategorie gemäß Anhang 1 Absatz 4;

b)

Menge (geschätzt/sichergestellt);

c)

geschätzter Wert.

3.4.   Beteiligte Personen

a)

Gesamtzahl der beteiligten Personen;

b)

Rolle der Personen;

c)

Zahl der Minderjährigen;

d)

Aufschlüsselung nach (vermuteten/bestätigten) Staatsangehörigkeiten.

4.   EINZELEREIGNISBERICHT ÜBER DOKUMENTENBETRUG

Das nationale Koordinierungszentrum meldet jedes Einzelereignis im Zusammenhang mit Dokumentenbetrug oder Dokumentenkriminalität, das bei einem Grenzkontrolleinsatz festgestellt wird.

Der erste Bericht über das Ereignis ist spätestens 24 Stunden nach dessen Feststellung zu übermitteln.

Das Ereignis kann mit einem Ereignis im Zusammenhang mit unerlaubten Grenzübertritten, Beihilfe oder Menschenhandel, illegalem Handel mit Waren oder anderen Formen der grenzüberschreitenden Kriminalität verknüpft werden.

Die Urheber und die Eigentümer übermitteln die folgenden Informationen (sofern verfügbar):

4.1.   Art des Dokumentenbetrugs

4.2.   Umstände des Ereignisses

a)

Zeit und Ort;

b)

Zielort (Einreise in den oder Ausreise aus dem Schengen-Raum oder unbekannt);

c)

Umstände der Feststellung:

(1)

bei einer Kontrolle an einer Grenzübergangsstelle,

(2)

bei einem Grenzüberwachungseinsatz,

(3)

sonstige (Sekundärmigration, Grenzvorbereich).

4.3.   Informationen über die Person

a)

angegebene Staatsangehörigkeit der Person;

b)

Geschlecht;

c)

Altersgruppe.

4.4.   Informationen über das Dokument

a)

Art des Dokuments (Reisepass, Personalausweis, Aufenthaltstitel, Visum, Grenzstempel, Sonstiges);

b)

Ausstellungsland des Dokuments;

c)

Verwendung des Dokuments (vorgelegt, versteckt, keine Angabe);

d)

Grenzübergangsstelle der Abreise;

e)

Grenzübergangsstelle der Durchreise;

f)

Grenzübergangsstelle des Ziellands;

g)

Chip;

h)

Grenzstempel.

5.   EINZELEREIGNISBERICHTE ÜBER ANDERE FORMEN DER GRENZÜBERSCHREITENDEN KRIMINALITÄT

Zusätzlich zu den in Anhang 1 Absatz 7 genannten Indikatoren meldet das nationale Koordinierungszentrum in folgenden Fällen Einzelereignisse im Zusammenhang mit anderen Straftaten:

(1)

Die tatsächliche oder mutmaßlich versuchte grenzüberschreitende Straftat oder der Treffer in der Datenbank oder dem IT-Großsystem steht im Zusammenhang mit einer potenziellen terroristischen Aktivität oder könnte eine Bedrohung für die Sicherheit der Union oder ihrer Mitgliedstaaten darstellen.

(2)

Die tatsächliche oder mutmaßlich versuchte grenzüberschreitende Straftat oder der Treffer in der Datenbank oder dem IT-Großsystem löst eine Reaktion anderer Mitgliedstaaten und der Agentur aus oder hat Auswirkungen auf Grenzkontrollmaßnahmen.

(3)

Die tatsächliche oder mutmaßlich versuchte grenzüberschreitende Straftat ist mit einer bestimmten Vorgehensweise verbunden. In diesem Fall ist der Bericht mit einem Risikoanalysebericht zu verknüpfen, in dem die Vorgehensweise beschrieben wird.

Die Urheber und die Eigentümer übermitteln die folgenden Informationen (sofern verfügbar):

5.1.   Art des Ereignisses

Bei der Beschreibung der Art des Ereignisses verwendet der Urheber die in Anhang 1 Absatz 7 genannten Kategorien und Unterkategorien.

5.2.   Umstände des Ereignisses

a)

Zeit und Ort;

b)

Zielort (Einreise in den oder Ausreise aus dem Schengen-Raum oder unbekannt);

c)

Umstände der Feststellung:

(1)

bei einer Kontrolle an einer Grenzübergangsstelle,

(2)

bei einem Grenzüberwachungseinsatz,

(3)

sonstige (Sekundärmigration, Grenzvorbereich).

d)

Beförderungsmittel:

(1)

Flug (ein Bericht über den Flug ist mit dem Bericht gemäß Absatz 7 zu verknüpfen)

(2)

Schiff (ein Bericht über das Schiff ist mit dem Bericht gemäß Absatz 1 oder dem Such- und Rettungseinsatz gemäß Absatz 6 zu verknüpfen)

(3)

Container

(4)

Lkw oder Nutzfahrzeug

(5)

Pkw

(6)

Bus oder Reisebus

(7)

Zug

(8)

Fußgängerverkehr

(9)

Fracht- oder Postpakete.

5.3.   Beteiligte Personen

a)

Gesamtzahl der beteiligten Personen;

b)

Rolle der Personen;

c)

Zahl der Minderjährigen;

d)

Aufschlüsselung nach (vermuteten/bestätigten) Staatsangehörigkeiten.

6.   EINZELEREIGNISBERICHT ÜBER AUSGEWÄHLTE SCHIFFE

Informationen zu ausgewählten Schiffen sind zu melden,

(1)

wenn das entdeckte Schiff auf der Überwachungsliste verdächtiger Schiffe aufgeführt ist — in diesem Fall wird die Meldung mit der entsprechenden Überwachungsliste verknüpft;

(2)

wenn das Schiff an einem in diesem Anhang aufgeführten Ereignis beteiligt ist — in diesem Fall wird die Meldung mit dem entsprechenden Ereignis verknüpft;

(3)

wenn das Schiff vom Urheber als verdächtig erachtet wird — in diesem Fall wird die Meldung mit einem Risikoanalysebericht verknüpft.

Der erste Bericht über das Schiff ist spätestens 24 Stunden nach der ersten Entdeckung zu übermitteln.

Die Urheber und die Eigentümer übermitteln die folgenden Informationen (sofern verfügbar):

6.1.   Position und Status des Schiffs

Informationen zur Position des ausgewählten Schiffs umfassen Folgendes:

a)

Zeitpunkt der Messung, Position und Unsicherheitsradius, Kurs und Geschwindigkeit, wenn das Schiff in Bewegung ist;

b)

Status des Schiffs (Motoren ausgeschaltet, Rauch bemerkt, vor Anker liegend usw.);

c)

Quelle der Messung oder Entdeckung (Radar, Positionierungssystem usw.);

d)

vorhergehende bekannte Positionen des Schiffs vor dem Ereignis.

Die Urheber, die Informationen über das Schiff einholen können, bemühen sich, seine Position anhand der ihnen zur Verfügung stehenden Informationsquellen so früh wie möglich zu aktualisieren.

Die Informationen über die Position eines ausgewählten Schiffs auf See werden nach dessen Entdeckung mindestens einmal pro Stunde aktualisiert.

6.2.   Schiffstyp

Informationen über den Schiffstyp helfen bei folgenden Unterscheidungen:

a)

zwischen Fahrgastschiffen, Segelbooten, Motorjachten, Fischereifahrzeugen, Containerschiffen, Massengutschiffen, Öltankschiffen, Stückgutschiffen, Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen, beweglichen Offshore-Bohreinheiten und Spezialschiffen;

b)

zwischen verschiedenen Nutzungen des Schiffs: gewerbliche Nutzung oder Freizeitnutzung.

6.3.   Identifizierungsmerkmale von Schiffen

Informationen über die Identifizierungsmerkmale von Schiffen umfassen Folgendes:

a)

Flagge;

b)

Name des Schiffs;

c)

Nummer der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO), Kennnummer des mobilen Seefunkdienstes (Maritime Mobile Service Identity — MMSI) und sonstige visuelle Identifizierungsmerkmale und Funkkennungen, die zur Kontaktaufnahme und zur Beschreibung der Schiffe verwendet werden.

6.4.   Fahrgäste und Fracht

Informationen über Fahrgäste und Fracht umfassen Folgendes:

a)

Zahl der Besatzungsmitglieder;

b)

Aufschlüsselung der Besatzungsmitglieder nach Staatsangehörigkeit;

c)

Zahl der Fahrgäste;

d)

Aufschlüsselung der Fahrgäste nach Staatsangehörigkeit;

e)

Art und Menge/Gewicht der Fracht.

7.   EINZELEREIGNISBERICHT ÜBER AUSGEWÄHLTE DRITTLANDFLÜGE

Informationen zu ausgewählten Drittlandflügen sind zu melden,

(1)

wenn der entdeckte Flug auf der Überwachungsliste verdächtiger Flüge aufgeführt ist — in diesem Fall wird die Meldung mit der entsprechenden Überwachungsliste verknüpft;

(2)

wenn der Flug an einem in diesem Anhang aufgeführten Ereignis beteiligt ist — in diesem Fall wird die Meldung mit dem entsprechenden Ereignis verknüpft;

(3)

wenn der Flug vom Urheber als verdächtig erachtet wird — in diesem Fall wird die Meldung mit einem Risikoanalysebericht verknüpft.

Der erste Bericht über den Flug ist spätestens 24 Stunden nach der ersten Entdeckung zu übermitteln.

Die Urheber und die Eigentümer übermitteln die folgenden Informationen (sofern verfügbar):

7.1.   Position des ausgewählten Luftfahrzeugs

Informationen zur Position des ausgewählten Luftfahrzeugs umfassen Folgendes:

a)

Zeitpunkt der Messung;

b)

Position einschließlich Höhe und Unsicherheitsbereich;

c)

Kurs und Geschwindigkeit;

d)

Quelle der Messung oder Entdeckung (Radar, Positionierungssystem usw.).

Die Urheber, die Informationen über das Luftfahrzeug einholen können, bemühen sich, seine Position anhand der ihnen zur Verfügung stehenden Informationsquellen so früh wie möglich zu aktualisieren.

Die Informationen über die Position eines in der Luft befindlichen ausgewählten Luftfahrzeugs werden echtzeitnah aktualisiert.

7.2.   Art des ausgewählten Luftfahrzeugs

Informationen über die Art des Luftfahrzeugs helfen bei der Unterscheidung zwischen starren Flügeln oder Drehflügeln, Düsen- oder Propellerantrieb und an Bord gesteuert oder ferngesteuert und können, sofern verfügbar, Hinweise auf das genaue Modell liefern.

7.3.   Identifizierungsmerkmale von Luftfahrzeugen

Informationen über die Identifizierungsmerkmale von Luftfahrzeugen umfassen die verschiedenen visuellen Identifizierungsmerkmale und Funkkennungen, die zur Kontaktaufnahme und zur Beschreibung des Luftfahrzeugs verwendet werden.

7.4.   Informationen über den Flug

Informationen über den Flug umfassen Folgendes:

a)

Art des Flugs (kommerziell, privat, behördlich usw.);

b)

Flugnummer, einschließlich der Flugnummern kommerzieller Flüge;

c)

Abflugort;

d)

Zielort;

e)

Flugplannummer.

7.5.   Fluggäste und Fracht

Informationen über Fluggäste und Fracht umfassen Folgendes:

a)

Zahl der Besatzungsmitglieder;

b)

Aufschlüsselung der Besatzungsmitglieder nach Staatsangehörigkeit;

c)

Zahl der Fluggäste;

d)

Aufschlüsselung der Fluggäste nach Staatsangehörigkeit;

e)

Art der Fracht.

8.   EINZELEREIGNISBERICHT ÜBER SUCH- UND RETTUNGSEINSÄTZE

Das nationale Koordinierungszentrum meldet jedes Ereignis im Zusammenhang mit Such- und Rettungseinsätzen gemäß Artikel 21.

Die Berichterstattung über mögliche Ereignisse im Zusammenhang mit Such- und Rettungseinsätzen erstreckt sich über die Dauer des Ereignisses von der ersten Entdeckung des ausgewählten Schiffs oder von der eingegangenen Warnmeldung zu Personen in Seenot bis zum Abschluss des Grenzübertrittsereignisses und der Beendigung des entsprechenden Such- und Rettungseinsatzes.

Die Urheber und die Eigentümer übermitteln die folgenden Informationen (sofern verfügbar):

8.1.   Verknüpfungen zur Meldung von Schiffen in Seenot gemäß Absatz 6

Die Meldung kann auch mit anderen ausgewählten Schiffen verknüpft werden, die an dem Such- und Rettungseinsatz beteiligt sind, z. B. Mutterschiffen.

8.2.   Berichterstattung über den Stand des Such- und Rettungseinsatzes einschließlich

a)

der Such- und Rettungsphase (Unsicherheit, Alarm, Notfall, laufender Such- und Rettungseinsatz, Such- und Rettungseinsatz abgeschlossen);

b)

der zuständigen Seenotrettungsleitstelle;

c)

des vorgesehenen sicheren Orts oder des sicheren Orts, wenn der Such- und Rettungseinsatz bereits abgeschlossen ist.

8.3.   Gegebenenfalls Verknüpfungen mit den Meldungen gemäß Absatz 1 und Absatz 2


ANHANG 3

Schwellenwerte für die Meldung von Einzelereignissen im Zusammenhang mit Waren

1.   ILLEGALE DROGEN

(1)

Cannabis: 10 Kilogramm

(2)

Heroin: 500 Gramm

(3)

andere Opioide (Morphin, Opium usw.): 500 Gramm

(4)

Kokain: 10 Kilogramm

(5)

amphetaminartige Stimulanzien (einschließlich Amphetamin und Methamphetamin): 100 Gramm

(6)

MDMA (Ecstasy): 5000 Tabletten

(7)

neue psychoaktive Substanzen: 500 Tabletten oder 100 Gramm

(8)

andere illegale Drogen.

2.   WAFFEN UND SPRENGSTOFF

(1)

Feuerwaffen oder Waffenteile: 15 Stück

(2)

Sprengstoff: 3 Kilogramm

(3)

Munition: 10 000 Stück.

3.   SONSTIGE WAREN

(1)

Rohtabak: 500 Kilogramm

(2)

Zigaretten: 1 Mio. Stück

(3)

Alkohol: 5 000 Liter reinen Alkohols

(4)

Energieerzeugnisse (Brennstoffe): 10 000 Liter

(5)

illegaler Handel mit Kulturgütern: geschätzter Wert über 1 Mio. EUR.


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