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Document 32019R1012

Delegierte Verordnung (EU) 2019/1012 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Benennung von Grenzkontrollstellen und der Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen (Text von Bedeutung für den EWR.)

C/2019/1847

ABl. L 165 vom 21.6.2019, p. 4–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/1012/oj

21.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 165/4


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/1012 DER KOMMISSION

vom 12. März 2019

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Benennung von Grenzkontrollstellen und der Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (1), insbesondere auf Artikel 62 Absatz 3 und Artikel 64 Absätze 2 und 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2017/625 regelt unter anderem amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit aus Drittländern in die Union verbrachten Tieren und Waren durchgeführt werden, um die Einhaltung des Unionsrechts zum Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, des Tierwohls sowie — im Zusammenhang mit genetisch veränderten Organismen (GMO) und Pflanzenschutzmitteln — der Umwelt zu überprüfen. Darin ist vorgesehen, dass bestimmte Tier- und Warensendungen an der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft in der Union amtlichen Kontrollen zu unterziehen sind. Zu diesem Zweck müssen die Mitgliedstaaten Grenzkontrollstellen benennen.

(2)

Die Verordnung (EU) 2017/625 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die Kommission vor der Benennung der Grenzkontrollstellen unterrichten, sodass die Kommission überprüfen kann, ob diese die in der Verordnung festgelegten Mindestanforderungen für die Benennung erfüllen, und, falls erforderlich, Kontrollen vornehmen kann. Mit der Verordnung (EU) 2017/625 wird der Kommission die Befugnis übertragen, Einzelheiten zu diesen Mindestanforderungen festzulegen. Diese Einzelheiten wurden in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 (2) der Kommission (im Folgenden die „Mindestanforderungen“) festgelegt. Die Verordnung (EU) 2017/625 sieht ferner vor, dass die Mitgliedstaaten die Benennung einer Grenzkontrollstelle aufzuheben haben, wenn diese die Anforderungen für die Benennung in Bezug auf alle oder bestimmte Kategorien von Tieren und Waren, für die die Benennung erfolgte, nicht mehr erfüllt.

(3)

Wurde die Benennung teilweise aufgehoben, weil sie eine bestimmte Kategorie von Tieren oder eine bestimmte Kategorie von Waren bzw. alle Kategorien von Tieren oder alle Kategorien von Waren betraf, für die die Grenzkontrollstelle benannt worden war, sollte es den Mitgliedstaaten jedoch gestattet sein, die Grenzkontrollstelle für die Kategorien von Tieren oder Waren wiederzubenennen, für die die Benennung aufgehoben wurde, ohne zuvor der Kommission die Möglichkeit einräumen zu müssen, Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Mindestanforderungen durchzuführen. In solchen Fällen sollten die Maßnahmen zur Behandlung des Verstoßes weniger umfangreich sein als für die erstmalige Benennung einer Grenzkontrollstelle erforderlich. Es ist daher angebracht, Vorschriften festzulegen, nach denen die Mitgliedstaaten die Grenzkontrollstelle für diese Kategorien von Tieren oder Waren wiederbenennen dürfen, ohne der Kommission zuvor die Möglichkeit einzuräumen, vorher Kontrollen durchzuführen, um die Einhaltung der Mindestanforderungen zu überprüfen.

(4)

Damit die Kommission eine gründliche Bewertung der Maßnahmen vornehmen kann, mit denen der Mitgliedstaat auf den Verstoß reagiert hat, der zur teilweisen Aufhebung der Benennung führte, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission diese Maßnahmen mitteilen. Sie sollten die Wiederbenennung nur dann vornehmen, wenn die Kommission der Auffassung ist, dass die getroffenen Maßnahmen ausreichen, um den Verstoß zu beenden.

(5)

Die Abweichung von den Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/625 in Bezug auf die Benennung von Grenzkontrollstellen sollte nur dann gelten, wenn die Wiederbenennung innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Benennung teilweise aufgehoben wurde. Erfolgt die Wiederbenennung mehr als zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der teilweisen Aufhebung, sollte die Kommission zur Bewertung der Änderungen an den Grenzkontrollstellen weiterhin die Möglichkeit haben, Kontrollen durchzuführen, um zu überprüfen, ob die Grenzkontrollstelle die Mindestanforderungen erfüllt.

(6)

Gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 können in bestimmten Fällen amtliche Kontrollen an anderen Kontrollstellen als den Grenzkontrollstellen durchgeführt werden, welche die Mindestanforderungen und die Anforderungen für die Benennung und die Aufhebung der Benennung von Grenzkontrollstellen erfüllen müssen. Daher ist es angebracht, dass die Vorschriften der vorliegenden Verordnung in Bezug auf die Wiederbenennung von Grenzkontrollstellen auch für diese anderen Kontrollstellen gelten.

(7)

Die Verordnung (EU) 2017/625 schreibt vor, dass sich die Grenzkontrollstellen in unmittelbarer Nachbarschaft zum Unionseingangsort befinden müssen. Um jedoch die effiziente Organisation und Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten zu ermöglichen, sollten Vorschriften festgelegt werden, in denen die Fälle schwieriger geografischer Verhältnisse und die Bedingungen bestimmt werden, unter denen Grenzkontrollstellen in einer anderen Entfernung als der unmittelbaren Nähe zum Unionseingangsort liegen können. Unter schwierigen geografischen Verhältnissen sollten die sich aus den natürlichen Gegebenheiten und der Landschaft beim Eingangsort ergebenden Verhältnisse verstanden werden, und die Entfernung vom Eingangsort sollte nicht über das zur Überwindung der Probleme im Zusammenhang mit diesen geografischen Verhältnissen unbedingt notwendige Maß hinausgehen. Außerdem sollte diese Entfernung nicht so groß sein, dass sie eine Gefahr für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, für das Tierwohl und für die Umwelt darstellt. Zu schwierigen geografischen Verhältnissen sollten auch potenziell schwierige Transportbedingungen zählen, wie z. B. Bergpässe mit für den Transport von Tieren und Waren ungeeigneten Straßen oder die zu erheblichen Verspätungen bei der Verbringung dieser Tiere und Waren führen.

(8)

Grenzkontrollstellen für die Einfuhr von Sendungen mit unverarbeiteten Holzstämmen sowie Schnittholz und Holzhackgut sind häufig unter schwierigen geografischen Verhältnissen tätig, die sich aus den langen Küsten oder langen Grenzen einiger Mitgliedstaaten ergeben. Aufgrund der oben genannten schwierigen geografischen Verhältnisse sind sie in der Regel nur zum Zeitpunkt der amtlichen Kontrollen in Betrieb. Daher sollten für ihre Benennung bestimmte Ausnahmen von den Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 festgelegt werden. Um jedoch die Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten zu gewährleisten, sollte die Einhaltung spezifischer Bedingungen bei der Durchführung dieser Kontrollen und Tätigkeiten durch ein mobiles amtliches Kontrollteam der zuständigen Behörde der Grenzkontrollstelle gegeben sein. Insbesondere sollte ein mobiles amtliches Kontrollteam in der Lage sein, ausreichendes und angemessen qualifiziertes Personal zur Verfügung zu stellen und zum Zeitpunkt der amtlichen Kontrollen oder anderen amtlichen Tätigkeiten auf die erforderliche Ausrüstung zugreifen können.

(9)

Die von der Kommission gemäß Artikel 62 Absatz 3 und Artikel 64 Absätze 2 und 5 der Verordnung (EU) 2017/625 festzulegenden Vorschriften hängen eng zusammen, da sie alle Befreiungen oder Ausnahmen von bestimmten Anforderungen an Grenzkontrollstellen betreffen. Um die ordnungsgemäße und umfassende Anwendung dieser Vorschriften, die ebenfalls ab demselben Zeitpunkt gelten sollten, zu erleichtern, sollten sie in einem einzigen Rechtsakt festgelegt werden.

(10)

Da die der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 erteilten spezifischen Befugnisse ab dem 14. Dezember 2019 gelten, sollte diese Verordnung ebenfalls ab demselben Zeitpunkt gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung legt Vorschriften fest für:

a)

die Wiederbenennung einer Grenzkontrollstelle oder einer anderen Kontrollstelle als einer Grenzkontrollstelle, deren Benennung teilweise aufgehoben wurde;

b)

Grenzkontrollstellen, die sich aufgrund schwieriger geografischer Verhältnisse nicht in unmittelbarer Nachbarschaft zum Unionseingangsort befinden;

c)

die Benennung von Grenzkontrollstellen für die Einfuhr von unverarbeiteten Holzstämmen sowie Schnittholz und Holzhackgut, um schwierigen geografischen Verhältnissen Rechnung zu tragen.

Artikel 2

Wiederbenennung einer Grenzkontrollstelle oder einer anderen Kontrollstelle als einer Grenzkontrollstelle, deren Benennung teilweise aufgehoben wurde

(1)   Abweichend von Artikel 59 Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EU) 2017/625 kann ein Mitgliedstaat, der die Benennung einer Grenzkontrollstelle oder einer anderen Kontrollstelle als einer Grenzkontrollstelle gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung für bestimmte Kategorien von Tieren oder Waren infolge eines Verstoßes gegen die in Artikel 64 Absatz 3 der genannten Verordnung aufgeführten oder in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 enthaltenen Mindestanforderungen aufgehoben hat, diese Grenzkontrollstelle oder andere Kontrollstelle gemäß den Absätzen 2 bis 5 des vorliegenden Artikels wiederbenennen (im Folgenden die „Wiederbenennung“).

(2)   Vor der in Absatz 1 genannten Wiederbenennung teilt der Mitgliedstaat der Kommission mit, welche Maßnahmen er getroffen hat, um den Verstoß gegen die in Absatz 1 genannten Mindestanforderungen zu beenden.

(3)   Innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung bewertet die Kommission, ob die getroffenen Maßnahmen ausreichen, um die Einhaltung der Mindestanforderungen zu gewährleisten' und unterrichtet den Mitgliedstaat innerhalb dieser Frist über das Ergebnis seiner Bewertung.

(4)   Der Mitgliedstaat nimmt die Wiederbenennung nur vor, wenn er von der Kommission gemäß Absatz 3 davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass die von ihm getroffenen Maßnahmen ausreichen, um die Einhaltung der Mindestanforderungen zu gewährleisten.

(5)   Die Wiederbenennung gemäß Absatz 4 darf nur innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der in Absatz 1 genannten teilweisen Aufhebung der Benennung stattfinden.

Nach Ablauf dieser zwei Jahre darf die Wiederbenennung nur gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) 2017/625 erfolgen.

Artikel 3

Grenzkontrollstellen, die sich nicht in unmittelbarer Nachbarschaft zum Unionseingangsort befinden

(1)   Abweichend von Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 dürfen Grenzkontrollstellen in einer anderen Entfernung als der unmittelbaren Nähe zum Unionseingangsort liegen, sofern

a)

dies aufgrund schwieriger geografischer Verhältnisse gemäß Absatz 2 erforderlich ist und

b)

die in Absatz 3 genannten Bedingungen erfüllt sind.

(2)   Die in Absatz 1 genannten schwierigen geografischen Verhältnisse sind derart, dass die effiziente Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten verhindert oder eingeschränkt wird.

Diese schwierigen geografischen Verhältnisse ergeben sich aus einem oder mehreren der folgenden Elemente:

a)

Eingangsorte mit geografischer Konfiguration, die das Transportsystem erheblich einschränken;

b)

Eingangsorte, die zu bestimmten Zeiten im Jahresverlauf wiederkehrenden Überschwemmungen ausgesetzt sind;

c)

maritime Kaianlagen, die von Klippen umgeben sind;

d)

Grenzstraßen über Bergpässe;

e)

Schienentransport von Tieren und Waren, der es erforderlich macht, die Grenzkontrollstelle an der ersten Haltestelle zu errichten; oder

f)

Eingangsorte ohne geeignete Flächen für die Errichtung der Grenzkontrollstelle und ihrer Einrichtungen in unmittelbarer Nähe.

(3)   Beschließt ein Mitgliedstaat, eine oder mehrere Grenzkontrollstellen gemäß Absatz 1 zu benennen, unterliegt die Benennung der Einhaltung folgender Bedingungen:

a)

die Entfernung der Grenzkontrollstelle vom Unionseingangsort ist der Notwendigkeit angemessen, die schwierigen geografischen Verhältnisse zu berücksichtigen, und geht nicht über das notwendige Maß hinaus; und

b)

die Grenzkontrollstelle und der Eingangsort fallen in die Zuständigkeit derselben Zollbehörde, sodass Sendungen vom Eingangsort zu den Grenzkontrollstellen befördert werden können, ohne dass sie in ein Zollverfahren überführt und entsprechend abgefertigt werden müssen.

(4)   Die Grenzkontrollstelle befindet sich in ausreichender Entfernung von Einrichtungen oder Orten, an denen Tiere, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände gehalten oder angebaut werden, die für übertragbare Krankheiten oder Schädlinge anfällig sind.

Artikel 4

Ausnahmen für Grenzkontrollstellen hinsichtlich der Einfuhr von unverarbeiteten Holzstämmen sowie Schnittholz und Holzhackgut

(1)   Die in Absatz 2 vorgesehene Ausnahme gilt für die Grenzkontrollstellen, die aufgrund der langen Küsten oder Grenzen des betreffenden Mitgliedstaats nur zum Zeitpunkt der Durchführung von Kontrollen von Sendungen mit nicht bearbeiteten Stämmen sowie Schnittholz und Holzhackgut in Betrieb sind (im Folgenden die „betroffenen Grenzkontrollstellen“).

(2)   Die Mitgliedstaaten können die betroffenen Grenzkontrollstellen benennen und sie von den in Artikel 64 Absatz 3 Buchstaben a, c und f der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Verpflichtungen ausnehmen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Es wurden Vorkehrungen getroffen, um jederzeit den unentdeckten Eingang von unverarbeiteten Holzstämmen sowie Schnittholz und Holzhackgut in die Union zu verhindern;

b)

die betroffenen Grenzkontrollstellen können auf eine ausreichende Anzahl qualifizierten Personals in Form eines mobilen amtlichen Kontrollteams der zuständigen Behörden zurückgreifen, das vor Ankunft der Sendungen die betroffene Grenzkontrollstelle erreichen kann, um amtliche Kontrollen bei unverarbeiteten Holzstämmen sowie Schnittholz und Holzhackgut durchzuführen;

c)

das mobile amtliche Kontrollteam der zuständigen Behörden gewährt oder hat unmittelbaren Zugang zu:

i)

Ausrüstung, Räumlichkeiten und anderen Einrichtungen gemäß Artikel 64 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625; und

ii)

der erforderlichen Technologie und IT-Ausstattung gemäß Artikel 64 Absatz 3 Buchstabe f der genannten Verordnung.

Artikel 5

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 14. Dezember 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. März 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 der Kommission vom 12. Juni 2019 mit detaillierten Bestimmungen betreffend die Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen, einschließlich Kontrollzentren, und das Format, die Kategorien und die Abkürzungen, die bei der Auflistung der Grenzkontrollstellen und der Kontrollstellen zu verwenden sind (siehe Seite 10 dieses Amtsblatts).


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