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Document 32019R0888

Delegierte Verordnung (EU) 2019/888 der Kommission vom 13. März 2019 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der von den Mitgliedstaaten und den Herstellern zu überwachenden und zu meldenden Daten zu neuen schweren Nutzfahrzeugen (Text von Bedeutung für den EWR.)

C/2019/1850

ABl. L 142 vom 29.5.2019, p. 43–46 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/888/oj

29.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 142/43


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/888 DER KOMMISSION

vom 13. März 2019

zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der von den Mitgliedstaaten und den Herstellern zu überwachenden und zu meldenden Daten zu neuen schweren Nutzfahrzeugen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über die Überwachung und Meldung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs neuer schwerer Nutzfahrzeuge (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang I Teil A der Verordnung (EU) 2018/956 ist festgelegt, welche Daten die Mitgliedstaaten zu erstmals in der Union zugelassenen neuen schweren Nutzfahrzeugen überwachen und melden müssen.

(2)

In Anhang I Teil B der Verordnung (EU) 2018/956 ist in Nummer 2 festgelegt, welche Daten die Hersteller schwerer Nutzfahrzeuge zu jedem neuen schweren Nutzfahrzeug überwachen und melden müssen.

(3)

Ab dem 1. Juli 2019 erfassen und erklären die Fahrzeughersteller gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und deren Durchführungsmaßnahmen zusätzliche Daten zu den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch neuer schwerer Nutzfahrzeuge. Für eine wirksame Umsetzung der Rechtsvorschriften für die CO2-Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge ist es wichtig, eine umfassende, transparente und angemessene Datenerhebung hinsichtlich der Zusammensetzung der Flotte schwerer Nutzfahrzeuge in der Union, ihrer Entwicklung im Laufe der Zeit und der potenziellen Auswirkungen auf die CO2-Emissionen sicherzustellen. Die Hersteller schwerer Nutzfahrzeuge sollten daher diese Daten überwachen und der Kommission melden.

(4)

Damit diese zusätzlichen Daten — insbesondere zur Identifizierung von Arbeitsfahrzeugen — gründlich analysiert werden können, sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten außerdem ergänzende Zulassungsdaten überwachen und melden.

(5)

Anhang I der Verordnung (EU) 2018/956 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) 2018/956 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. März 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1).


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EU) 2018/956 wird wie folgt geändert:

1.

Teil A wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

für bis 31. Dezember 2019 zugelassene Fahrzeuge soweit verfügbar und für ab 1. Januar 2020 zugelassene Fahrzeuge auf jeden Fall den Code des Aufbaus gemäß Eintrag 38 der Übereinstimmungsbescheinigung, einschließlich der ergänzenden Zahlen gemäß Anlage 2 zu Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG;“;

b)

der folgende Buchstabe f wird angefügt:

„f)

für ab dem 1. Januar 2020 zugelassene Fahrzeuge die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs gemäß Eintrag 29 der Übereinstimmungsbescheinigung.“.

2.

Teil B Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a)

Eintrag 5 erhält folgende Fassung:

Nr.

Überwachungsparameter

Quelle Anhang IV Teil I der Verordnung (EU) 2017/2400, sofern nicht anders angegeben

Beschreibung

„5

Achsen-Zertifizierungsnummer

1.7.2

Achsenspezifikationen“

b)

Eintrag 15 erhält folgende Fassung:

Nr.

Überwachungsparameter

Quelle Anhang IV Teil I der Verordnung (EU) 2017/2400, sofern nicht anders angegeben

Beschreibung

„15

Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers)

Fahrzeugspezifikationen“

c)

Eintrag 21 erhält folgende Fassung:

Nr.

Überwachungsparameter

Quelle Anhang IV Teil I der Verordnung (EU) 2017/2400, sofern nicht anders angegeben

Beschreibung

„21

Kraftstoffart (Diesel CI/CNG PI/LNG PI …)

1.2.7

Motorspezifikationen“

d)

Eintrag 73 erhält folgende Fassung:

Nr.

Überwachungsparameter

Quelle Anhang IV Teil I der Verordnung (EU) 2017/2400, sofern nicht anders angegeben

Beschreibung

„73

Kryptografischer Hash der Aufzeichnungsdatei des Herstellers

3.1.4

Softwareangaben“

e)

Die folgender Einträge 79 bis 100 werden angefügt:

Nr.

Überwachungsparameter

Quelle Anhang IV Teil I der Verordnung (EU) 2017/2400, sofern nicht anders angegeben

Beschreibung

„79

Fahrzeugmodell

1.1.2

Fahrzeugspezifikationen

80

Arbeitsfahrzeug (ja/nein)

1.1.9

81

Emissionsfreies schweres Nutzfahrzeug (ja/nein)

1.1.10

82

Schweres Hybridelektro-Nutzfahrzeug (ja/nein)

1.1.11

83

Zweistofffahrzeug (ja/nein)

1.1.12

84

Führerhaus mit Liegeplatz (ja/nein)

1.11.13

85

Motormodell (*1)

1.2.1

Motorspezifikationen

86

Getriebemodell (*1)

1.3.1

Getriebespezifikationen

87

Retardermodell (*1)

1.4.1

Retarderspezifikationen

88

Retarder-Zertifizierungsnummer

1.4.2

89

Zur Ermittlung des Verlustkennfelds verwendete Zertifizierungsoption (Standard-/Messwerte)

1.4.3

90

Drehmomentwandler-Modell (*1)

1.5.1

Drehmomentwandler-Spezifikationen

91

Drehmomentwandler-Zertifizierungsnummer

1.5.2

92

Zur Ermittlung des Verlustkennfelds verwendete Zertifizierungsoption (Standard-/Messwerte)

1.5.3

93

Winkelgetriebe-Modell (*1)

1.6.1

Winkelgetriebe-Spezifikationen

94

Winkelgetriebe-Zertifizierungsnummer

1.6.2

95

Achsenmodell (*1)

1.7.1

Achsenspezifikationen

96

Luftwiderstandsmodell (*1)

1.8.1

Aerodynamik

97

Start-Stopp-System des Motors während des Fahrzeugstillstands (ja/nein)

1.12.1

Moderne Fahrerassistenzsysteme (Advanced Driver Assistance Systems, ADAS)

98

Eco-Roll ohne Start-Stopp-System (ja/nein)

1.12.2

99

Eco-Roll mit Start-Stopp-System (ja/nein)

1.12.3

100

Vorausschauende Geschwindigkeitsregelung (ja/nein)

1.12.4


(*1)  Die Dateneinträge 85, 86, 87, 90, 93, 95 und 96 werden der Öffentlichkeit im zentralen Datenregister für schwere Nutzfahrzeug nicht zugänglich gemacht.“


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