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Document 32017R0472

Durchführungsverordnung (EU) 2017/472 der Kommission vom 15. März 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 hinsichtlich der Fristen für die Einreichung von Angeboten

C/2017/1868

ABl. L 73 vom 18.3.2017, p. 5–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/472/oj

18.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 73/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/472 DER KOMMISSION

vom 15. März 2017

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 hinsichtlich der Fristen für die Einreichung von Angeboten

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung (2), insbesondere auf Artikel 28,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 der Kommission (3) wurde der Verkauf von Magermilchpulver im Wege eines Ausschreibungsverfahrens eröffnet. Es sind zwei Teilausschreibungen je Monat vorgesehen, außer für die Monate August und Dezember.

(2)

Die Erfahrungen mit den bislang durchgeführten Teilausschreibungen haben gezeigt, dass unter den derzeitigen Marktbedingungen nur begrenztes Interesse an der Einreichung von Angeboten besteht. Es ist daher angebracht, die Zahl von Zeiträumen, in denen Angebote eingereicht werden können, auf einen pro Monat zu verringern. Eine Kosten-Nutzen-Analyse zeigt, dass es nicht mehr gerechtfertigt ist, im August einen solchen Zeitraum vorzusehen.

(3)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Frist für die Einreichung der Angebote für die folgenden Teilausschreibungen beginnt am ersten Arbeitstag nach Ablauf der Frist für die vorausgegangene Teilausschreibung. Sie endet jeweils am dritten Dienstag des Monats um 11.00 Uhr (Brüsseler Zeit). Für den im Juli beginnenden Zeitraum endet die Frist am dritten Dienstag des Monats September um 11.00 Uhr (Brüsseler Zeit), und im August beginnt kein neuer Zeitraum. Im Dezember endet die Frist am zweiten Dienstag um 11.00 Uhr (Brüsseler Zeit). Fällt der betreffende Dienstag auf einen Feiertag, endet die Einreichungsfrist am vorhergehenden Arbeitstag um 11.00 Uhr (Brüsseler Zeit).“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. März 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 71.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 der Kommission vom 25. November 2016 zur Eröffnung des Verkaufs von Magermilchpulver im Wege eines Ausschreibungsverfahrens (ABl. L 321 vom 29.11.2016, S. 45).


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