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Document E2007C0154

    Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 154/07/KOL vom 3. Mai 2007 über die dreiundsechzigste Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen

    ABl. L 73 vom 19.3.2009, p. 23–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2014

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/154(2)/oj

    19.3.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 73/23


    BESCHLUSS DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

    Nr. 154/07/KOL

    vom 3. Mai 2007

    über die dreiundsechzigste Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen

    DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE (1)

    GESTÜTZT auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2), insbesondere auf die Artikel 61 bis 63 und Protokoll 26,

    GESTÜTZT auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (3), insbesondere auf Artikel 24 und auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b dieses Abkommens,

    IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:

    Nach Artikel 24 des Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommens setzt die Überwachungsbehörde die Vorschriften des EWR-Abkommens über staatliche Beihilfen in Kraft.

    Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b des Überwachungs- und Gerichtshofabkommens gibt die Überwachungsbehörde Mitteilungen und Leitlinien zu den im EWR-Abkommen geregelten Materien heraus, soweit letzteres Abkommen oder das Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen dies ausdrücklich vorsieht oder die Überwachungsbehörde dies für notwendig erachtet.

    Die Überwachungsbehörde hat, wie erwähnt, am 19. Januar 1994 verfahrens- und materiellrechtliche Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen erlassen (4).

    Kapitel 9 des Leitfadens für staatliche Beihilfen über die Veröffentlichung von Beschlüssen ist aufgrund einer Änderung von Protokoll 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen ausgelaufen (5).

    Nach Annahme des Beschlusses Nr. 195/04/KOL der Überwachungsbehörde (6) sind die nachstehenden Bestimmungen nicht mehr für die Bewertung bestehender und geplanter Beihilfen heranzuziehen:

    Kapitel 11 des Leitfadens für staatliche Beihilfen, Kriterien für die Anwendung des beschleunigten Genehmigungsverfahrens,

    Kapitel 13 des Leitfadens für staatliche Beihilfen, Vorschriften über die Kumulierung von Beihilfen unterschiedlicher Zielsetzung,

    Anhang I des Leitfadens für staatliche Beihilfen — Checkliste von Angaben zur Notifizierung staatlicher Beihilfen bei der EFTA-Übewachungsbehörde (7),

    Anhang II des Leitfadens für staatliche Beihilfen — Notifizierung zur Inanspruchnahme des beschleunigten Genehmigungsverfahrens,

    Anhang III des Leitfadens für staatliche Beihilfen — Gliederung des ausführlicher Jahresberichts,

    Anhang IV des Leitfadens für staatliche Beihilfen — Format des vereinfachten Jahresberichts,

    Anhang XIII des Leitfadens für staatliche Beihilfen — Standardanmeldeformular gemäß dem multisektoralen Gemeinschaftsrahmen für Regionalbeihilfen zugunsten großer Investitionsvorhaben (8),

    Anhang XIV des Leitfadens für staatliche Beihilfen — Formblatt für die Anmeldung von Umstrukturierungsbeihilfen,

    Anhang XV des Leitfadens für staatliche Beihilfen — Formblatt für die Anmeldung von Rettungsbeihilfen,

    Anhang XVI des Leitfadens für staatliche Beihilfen — Zusätzliche Auskünfte, die in der Anmeldung staatlicher Umweltschutzbeihilfen nach Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofübereinkommen zu erteilen sind,

    Nach Annahme der neuen Leitlinien für Regionalbeihilfen durch den Beschluss Nr. 85/06/KOL der Überwachungsbehörde (9) sind folgende Kapitel des Leitfadens für staatliche Beihilfen nicht mehr aktuell für die Beurteilung geplanter neuer staatlicher Beihilfen:

    Kapitel 25 des Leitfadens für staatliche Beihilfen, Staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung der Einzelstaaten;

    Kapitel 25A des Leitfadens für staatliche Beihilfen, Überprüfung der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung für die Zeit nach dem 1. Januar 2007,

    Kapitel 26A des Leitfadens für staatliche Beihilfen, Multisektoraler Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben, nunmehr aufgenommen in die neuen Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zweckbestimmung,

    Anhang X des Leitfadens für staatliche Beihilfen — Nettosubventionsäquivalent einer Investitionsbeihilfe,

    Anhang XI des Leitfadens für staatliche Beihilfen — Beihilfen zum Ausgleich der Beförderungsmehrkosten in Gebieten, die aufgrund des Kriteriums der Bevölkerungsdichte für die Freistellungsvoraussetzung des Artikels 61 Absatz 3 Buchstabe c in Betracht kommen,

    Anhang XII des Leitfadens für staatliche Beihilfen — Methode zur Festlegung der Fördergebietsbevölkerungshöchstgrenze im Anwendungsbereich des Artikels 61 Absatz 3 Buchstabe c.

    Folgende wesentliche Vorschriften für staatliche Beihilfen bedürfen der Überarbeitung (10):

    Kapitel 10A, Staatliche Beihilfen und Risikokapital, wurde nach der Verabschiedung des Beschlusses Nr. 313/06/KOL der Überwachungsbehörde (11) durch Kapitel 10B, Staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen, ersetzt.

    Kapitel 24 des Leitfadens für staatliche Beihilfen, Beihilfen für die Stahlindustrie von Nicht-EGKS-Staaten, ist nach der Verabschiedung des Beschlusses Nr. 263/02/KOL der Überwachungsbehörde (12) zur Einführung von Kapitel 26A, Multisektoraler Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben, hinfällig.

    Kapitel 29 des Leitfadens für staatliche Beihilfen, Allgemeine Investitionsbeihilferegelungen (13), war nur im Zusammenhang mit der Verabschiedung des EWR-Abkommens von Bedeutung.

    Anhang V des Leitfadens für staatliche Beihilfen — Genehmigungsfähige Höhe der Beihilfen an KMU, nach Unternehmensgröße und Standort gegliedert — ist veraltet und nicht mehr anwendbar.

    Es ist sinnvoll, bei diesem Prozess der Überarbeitung des Leitfadens für staatliche Beihilfen die Bekanntmachung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die zur Beurteilung rechtswidriger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (14) einzubeziehen, wenngleich die Überwachungsbehörde bereits bei einer Reihe von Gelegenheiten auf sie Bezug genommen hat.

    Diese Bekanntmachung ist auch für den Europäischen Wirtschaftsraum von Bedeutung.

    Die EWR-Regeln für staatliche Beihilfen sind im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum einheitlich anzuwenden.

    Gemäß Ziffer II unter der Überschrift „ALLGEMEINES“ am Ende des Anhangs XV zum EWR-Abkommen erlässt die Überwachungsbehörde nach Konsultation mit der Europäischen Kommission Rechtsakte, die den von der Europäischen Kommission erlassenen Rechtsakten entsprechen, um einheitliche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten.

    Die Europäische Kommission wurde konsultiert.

    Die Behörde hat die EFTA-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen am 29. März 2007 in dieser Angelegenheit konsultiert —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Der Leitfaden für staatliche Beihilfen wird durch Streichung der Kapitel 9, 10A, 11, 13, 24, 25, 25A, 26A und 29 sowie der Anhänge I (mit Ausnahme von Abschnitt III in Bezug auf Beschwerden) bis V und der Anhänge X bis XVI geändert.

    Abschnitt III des Anhangs I und die Anhänge VIII und IX werden am Ende des Kapitels über Beschwerden — Formblatt für Beschwerden über mutmaßlich rechtswidrige staatliche Beihilfen, Kapitel über Beihilfen im Seeverkehr bzw. Kapitel über die kurzfristige Exportkreditversicherung des Leitfadens für staatlichen Beihilfen eingearbeitet.

    In Anhang I zu diesem Beschluss sind alle gestrichenen Kapitel und Anhänge aufgeführt.

    Artikel 2

    Der Leitfaden für staatliche Beihilfen wird ebenfalls durch die Einfügung eines neuen Kapitels über die zur Beurteilung rechtswidriger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regelungen geändert. Das neue Kapitel ist im Anhang II zu diesem Beschluss wiedergegeben.

    Artikel 3

    Die Kapitel des Leitfadens für staatliche Beihilfen werden nicht nummeriert. Die neue Struktur des Leitfadens wird zu Informationszwecken in Anhang III zu diesem Beschluss angeführt.

    Der Wortlaut des Leitfadens für staatliche Beihilfen wird entsprechend aktualisiert. Es wird nicht auf die Kapitelnummer, sondern auf den Titel des Leitfadens mit Querverweisen auf noch geltende Kapitel Bezug genommen. Hinsichtlich der Querverweise auf gestrichene Kapitel wird die Nummer des bisher geltenden Kapitels beibehalten (15).

    Artikel 4

    Die EFTA-Staaten werden hiervon schriftlich in Kenntnis gesetzt und erhalten eine Kopie dieses Beschlusses und seiner Anhänge.

    Artikel 5

    Die Europäische Kommission erhält gemäß Buchstabe d des Protokolls 27 zum EWR-Abkommen durch Übersendung einer Kopie dieses Beschlusses und seiner Anhänge Kenntnis.

    Artikel 6

    Dieser Beschluss einschließlich seiner Anhänge I bis III wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

    Artikel 7

    Nur der englische Text ist verbindlich.

    Brüssel, den 3. Mai 2007

    Für die EFTA-Überwachungsbehörde

    Bjørn T. GRYDELAND

    Präsident

    Kurt JÄGER

    Mitglied des Kollegiums


    (1)  Nachstehend als „Überwachungsbehörde“ bezeichnet.

    (2)  Nachstehend als „EWR-Abkommen“ bezeichnet.

    (3)  Nachstehend als „Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen“ bezeichnet.

    (4)  Leitfaden für die Anwendung und Auslegung der Artikel 61 und 62 des EWR-Abkommens und des Artikels 1 des Protokolls 3 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, angenommen und bekannt gegeben von der EFTA-Überwachungsbehörde am 19. Januar 1994, veröffentlicht im ABl. L 231 vom 3.9.1994, S. 1, EWR-Beilage Nr. 32. Der Leitfaden wurde zuletzt am 7. Februar 2007 mit Beschluss Nr. 14/07/KOL geändert (noch nicht veröffentlicht). Nachstehend als „Leitfaden für staatliche Beihilfen“ bezeichnet. Dieser Leitfaden kann auf der Website der Überwachungsbehörde eingesehen werden.

    (5)  Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Änderung von Protokoll 3, unterzeichnet am 10. Dezember 2001 (Datum des Inkrafttretens: 28. August 2003).

    (6)  Beschluss Nr. 195/04/KOL der EFTA-Überwachungsbehörde vom 14. Juli 2004 über die Durchführungsbestimmungen des Artikels 27 in Teil II des Protokolls 3 zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes (ABl. L 139 vom 25.5.2006, S. 37).

    (7)  Mit Ausnahme von Abschnitt III, der das Beschwerdeformular enthält.

    (8)  Durch Beschluss Nr. 387/06/KOL vom 13. Dezember 2006 zur Änderung des Beschlusses Nr. 195/04/KOL des Kollegiums über die Durchführungsbestimmungen des Artikels 27 in Teil II des Protokolls 3 zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes hinsichtlich der Standardformulare für die Notifizierung von Beihilfen wurden neue Anmeldeformulare verabschiedet (noch nicht im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht).

    (9)  Beschluss vom 6. April 2006 der EFTA-Überwachungsbehörde über die fünfundsechzigste Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen durch Einfügung eines neuen Kapitels 25.B: Staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007—2013 (noch nicht veröffentlicht). Abrufbar auf der Internetseite der Überwachungsbehörde.

    (10)  Diese Vorschriften sind nicht mehr für die Beurteilung neuer Pläne für die Gewährung staatlicher Beihilfen anwendbar.

    (11)  Beschluss Nr. 313/06/KOL der EFTA-Überwachungsbehörde über die neunundfünfzigste Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen durch Einfügung eines neuen Kapitels 10.B: Staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen (noch nicht veröffentlicht). Abrufbar auf der Internetseite der Überwachungsbehörde.

    (12)  Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 263/02/KOL vom 18. Dezember 2002 über die sechsunddreiβigste Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen durch Einfügung eines neuen Kapitels 26A: Multisektoraler Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben (ABl. L 139 vom 25.5.2006, S. 8).

    (13)  Stammt aus dem Jahr 1994 und sieht vor, dass allgemeine Investitionsbeihilferegelungen mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens unvereinbar sind. Wenngleich die EFTA-Staaten diese aufgrund ihrer allgemeinen Pflicht, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem EWR-Abkommen (Artikel 3) ergeben, mit dem EWR-Abkommen in Einklang hätten bringen sollen, könnten einige EFTA-Staaten diese Regelungen noch anwenden. Folglich werden die Vorschriften dargelegt, die eine Notifizierung einzelner Fälle der Anwendung dieser Regelungen auslösen. Dies bezieht sich in Teilen auf ein Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten — SG(79) D/10478 vom 14. September 1979 —, das als Punkt 32 in Anhang XV zum EWR-Abkommen aufgenommen wurde.

    (14)  ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22.

    (15)  Die konsolidierte Fassung des Leitfadens kann auf der Website der Überwachungsbehörde eingesehen werden: http://www.eftasurv.int/


    ANHANG I

    ABSCHNITT A —   AUS DEM LEITFADEN FÜR STAATLICHE BEIHILFEN GESTRICHENE KAPITEL

    Bezeichnung

    Kapitelnummer

    Veröffentlichung von Entscheidungen

    9

    Staatliche Beihilfen und Risikokapital

    10A (1)

    Kriterien für die Anwendung des beschleunigten Genehmigungsverfahrens

    11

    Vorschriften über die Kumulierung von Beihilfen unterschiedlicher Zielsetzung

    13

    Beihilfen für Nicht-EGKS-Stahlindustrien

    24

    Beihilfen mit regionaler Zielsetzung

    25 (1)

    Überprüfung der Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung für den Zeitraum nach dem 1. Januar 2007

    25A (1)

    Multisektoraler Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben

    26A (1)

    Allgemeine Investionsbeihilferegelungen

    29

    ABSCHNITT B —   AUS DEM LEITFADEN FÜR STAATLICHE BEIHILFEN GESTRICHENE ANHÄNGE

    Die Anhänge I (mit Ausnahme von Abschnitt III über Beschwerden) bis V und die Anhänge X bis XVI wurden gestrichen.

    Der frühere Abschnitt III von Anhang I und die Anhänge VIII und IX wurden am Ende der diesbezüglichen Kapitel (Kapitel über Beschwerden — Formblatt für Beschwerden über mutmaßlich rechtswidrige staatliche Beihilfen, Kapitel über die staatlichen Beihilfen im Seeverkehr und Kapitel über die kurzfristige Exportkreditversicherung des Leitfadens für staatliche Beihilfen) eingearbeitet.


    (1)  Diese Kapitel könnten noch für die Beurteilung rechtswidriger Beihilfen von Bedeutung sein und können daher noch auf der Website der Überwachungsbehörde eingesehen werden — Aufstellung der gestrichenen Kapitel.


    ANHANG II

    NEUES KAPITEL DES LEITFADENS FÜR STAATLICHE BEIHILFEN

    ANWENDBARE REGELN FÜR DIE BEURTEILUNG RECHTSWIDRIGER STAATLICHER BEIHILFEN

    Einige von der EFTA-Überwachungsbehörde (nachstehend „die Überwachungsbehörde“) im Laufe der Jahre genehmigte Instrumente enthalten die Bestimmung, dass rechtswidrige staatliche Beihilfen, d. h. Beihilfen, die entgegen Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen (1) in Kraft gesetzt wurden, in Einklang mit den zum Zeitpunkt der Bewilligung der Beihilfe geltenden Vorschriften beurteilt werden. Dies gilt beispielsweise für das Kapitel des Leitfadens der Überwachungsbehörde betreffend staatliche Umweltschutzbeihilfen.

    Im Sinne der Transparenz und Rechtssicherheit informiert die Überwachungsbehörde die EFTA-Staaten und Dritte, dass sie beschlossen hat, die gleiche Regelung weiter auf alle Vorschriften anzuwenden, in denen angegeben ist, anhand welcher Kriterien sie die Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens beurteilen wird. Die Überwachungsbehörde wird daher die Vereinbarkeit rechtswidriger staatlicher Beihilfen mit dem reibungslosen Funktionieren des EWR-Abkommens immer anhand der Kriterien beurteilen, die in der zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe geltenden Vorschrift genannt sind.

    Dies gilt unbeschadet der spezifischeren Regelungen im Kapitel des Leitfadens der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten.

    Dies gilt ferner unbeschadet der Auslegung der Rechtsakte auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen, die in das EWR-Abkommen eingearbeitet wurden.


    (1)  Übereinkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, kurz Überwachungs- und Gerichtshofabkommen.


    ANHANG III

    NEUE STRUKTUR DES LEITFADENS FÜR STAATLICHE BEIHILFEN

    Bezeichnung

    Ehemalige Kapitel

    Änderungen

    Inhaltsverzeichnis

    Teil I:   

    Vorwort

    Einleitung

    1

    Rechtsgrundlage und allgemeine Bestimmungen

    2

    Teil II:   

    Verfahrensregeln

    Bei der Beurteilung rechtswidriger staatlicher Beihilfen anzuwendende Regeln

     

    Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Gerichten und der EFTA-Überwachungsbehörde auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen

    9A

    Beschwerden — Formblatt für Beschwerden über mutmaßlich rechtswidrige staatliche Beihilfen

    9B

    Geheimhaltung in Beihilfeentscheidungen

    9C

    Teil III:   

    Regelungen für Beihilfen mit horizontaler Zielsetzung

    Beihilfen an Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU)

    10

    Staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007—2013

    25B

    Staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen

    10B

    Beihilfen für Forschung und Entwicklung und Innovation

    14

    Umweltschutzbeihilfen

    15

    Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten

    16

    Teil IV:   

    Sektorspezifische Regelungen

    Methode für die Analyse staatlicher Beihilfen in Verbindung mit verlorenen Investitionen

    21

    Rettungs-und Umstrukturierungsbeihilfen und Schließungsbeihilfen für die Stahlindustrie

    22

    Beihilfen im Seeverkehr

    24A

    Beihilfen für den Schiffbau

    24B

    Die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk

    24C

    Beihilfen im Luftverkehr

    30

    Finanzierung von Flughäfen und Gewährung staatlicher Anlaufbeihilfen für Luftfahrtunternehmen auf Regionalflughäfen

    30A

    Beihilfen für den Schiffbau als Hilfe an ein Entwicklungsland

    31

    Teil V:   

    Besondere Beihilfeinstrumente

    Staatliche Garantien

    17

    Kurzfristige Exportkreditversicherung

    17A

    Anwendung der Regeln für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung

    17B

    Elemente staatlicher Beihilfen bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand

    18B

    Teil VI:   

    Regelungen für das staatliche Eigentum an Unternehmen, Beihilfen für öffentliche Unternehmen und Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse

    Staatliche Beihilfen als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen

    18C

    Beteiligungen der öffentlichen Hand

    19

    Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen an öffentliche Unternehmen im verarbeitenden Gewerbe

    20

    Teil VII:   

    Sonstige

    Umrechnung zwischen einzelstaatlichen Währungen und dem Euro

    33

    Anwendbare Referenz-und Diskontsätze und Zinssätze bei der Rückforderung rechtswidriger Beihilfen

    34


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