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Document 32006R1876
Commission Regulation (EC) No 1876/2006 of 18 December 2006 concerning the provisional and permanent authorisation of certain additives in feedingstuffs (Text with EEA relevance)
Verordnung (EG) Nr. 1876/2006 der Kommission vom 18. Dezember 2006 zur befristeten beziehungsweise unbefristeten Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EG) Nr. 1876/2006 der Kommission vom 18. Dezember 2006 zur befristeten beziehungsweise unbefristeten Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 360 vom 19.12.2006, p. 126–132
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO, HR)
ABl. L 314M vom 1.12.2007, p. 547–553
(MT)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 04/02/2024
19.12.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 360/126 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1876/2006 DER KOMMISSION
vom 18. Dezember 2006
zur befristeten beziehungsweise unbefristeten Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 3, Artikel 9d Absatz 1 und 9e Absatz 1,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (2), insbesondere auf Artikel 25,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung vor. |
(2) |
Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 legt Übergangsmaßnahmen für Zulassungsanträge von Futtermittelzusatzstoffen fest, die vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 auf der Grundlage der Richtlinie 70/524/EWG gestellt wurden. |
(3) |
Die Anträge auf Zulassung der Zusatzstoffe, die in den Anhängen der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, wurden vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt. |
(4) |
Erste Bemerkungen zu diesen Anträgen wurden der Kommission nach Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 70/524/EWG vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 übermittelt. Diese Anträge sind somit auch weiterhin im Einklang mit Artikel 4 der Richtlinie 70/524/EWG zu behandeln. |
(5) |
Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung der Verwendung der Mikroorganismus-Zubereitung Lactobacillus farciminis CNCM MA 67/4R für Masthühner, Masttruthühner und Legehennen wurden Daten vorgelegt. Am 11. Juli 2006 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zur Verwendung dieser Zubereitung Stellung. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 9e Absatz 1 der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Mikroorganismus-Zubereitung gemäß den Spezifikationen in Anhang I der vorliegenden Verordnung sollte daher für vier Jahre zugelassen werden. |
(6) |
Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung der Verwendung der Enzymzubereitung von Endo-1,4-beta-xylanase aus Trichoderma longibrachiatum (ATCC 2105), Endo-1,3(4)-beta-glucanase und Alpha-Amylase aus Bacillus amyloliquefaciens (DSM 9553), Subtilisin aus Bacillus subtilis (ATCC 2107) und Polygalacturonase aus Aspergillus aculeatus (CBS 589.94) für Masttruthühner wurden Daten vorgelegt. Am 15. Juni 2006 gab die EFSA ihre Stellungnahme zur Verwendung dieser Zubereitung ab, wonach diese Zubereitung keine Gefahr für die Verbraucher, die Anwender, die genannte Tierkategorie oder die Umwelt darstellt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 9e Absatz 1 der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Enzymzubereitung gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung sollte daher für vier Jahre zugelassen werden. |
(7) |
Die Verwendung der Enzymzubereitung aus Endo-1,4-beta-glucanase, Endo-1,3(4)-beta-glucanase und Endo-1,4-beta-xylanase aus Trichoderma longibrachiatum (ATCC 74252) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 2188/2002 der Kommission (3) für Legehennen und Ferkel vorläufig zugelassen. Zur Unterstützung eines Antrags auf Zulassung dieser Enzymzubereitung auf unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Enzymzubereitung gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung sollte daher auf unbegrenzte Zeit zugelassen werden. |
(8) |
Die Verwendung der Zubereitung aus Natriumbenzoat, Propionsäure und Natriumpropionat wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1252/2002 der Kommission (4) vorläufig für Schweine und Milchkühe zugelassen. Zur Unterstützung eines Antrags auf Zulassung dieser Konservierungsmittelzubereitung auf unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Konservierungsmittelzubereitung gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung sollte daher auf unbegrenzte Zeit zugelassen werden. |
(9) |
Die Bewertung dieser Anträge ergibt, dass zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Exposition gegenüber den in den Anhängen aufgeführten Zusatzstoffen bestimmte Verfahren vorgeschrieben werden sollten. Entsprechende Schutzmaßnahmen sollten durch Anwendung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (5) gewährleistet sein. |
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Anhang I genannte Zubereitung der Gruppe „Mikroorganismen“ wird als Zusatzstoff in Futtermitteln unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen für vier Jahre zugelassen.
Artikel 2
Die in Anhang II genannte Zubereitung der Gruppe „Enzyme“ wird als Zusatzstoff in Futtermitteln unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen für vier Jahre zugelassen.
Artikel 3
Die in Anhang III genannte Zubereitung der Gruppe „Enzyme“ wird als Zusatzstoff in Futtermitteln unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen auf unbegrenzte Zeit zugelassen.
Artikel 4
Die in Anhang IV genannte Zubereitung der Gruppe „Konservierungsstoffe“ wird als Zusatzstoff in Futtermitteln unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen auf unbegrenzte Zeit zugelassen.
Artikel 5
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Dezember 2006
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1800/2004 der Kommission (ABl. L 317 vom 16.10.2004, S. 37).
(2) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8).
(3) ABl. L 333 vom 10.12.2002, S. 5.
(4) ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 10.
(5) ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
ANHANG I
Nr. (oder EG-Nr.) |
Zusatzstoff |
Chemische Bezeichnung, Beschreibung |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
KBE/kg Alleinfuttermittel |
||||||||
Mikroorganismen |
||||||||
12 |
Lactobacillus farciminis CNCM MA 67/4R |
Zubereitung von Lactobacillus farciminis mit mindestens: 1 × 109 KBE/g Zusatzstoff |
Masthühner Masttruthühner Legehennen |
— |
5 × 108 |
1 × 109 |
In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagerungstemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben. |
8.1.2010 |
ANHANG II
Nr. (oder EG-Nr.) |
Zusatzstoff |
Chemische Bezeichnung, Beschreibung |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
||||||||||||||||||||||||||
Aktivität/kg Alleinfuttermittel |
||||||||||||||||||||||||||||||||||
Enzyme |
||||||||||||||||||||||||||||||||||
59 |
Endo-1,4-beta-xylanase EC 3.2.1.8 Endo-1,3(4)-beta-glucanase EC 3.2.1.6 Subtilisin EC 3.4.21.62 Alpha-Amylase EC 3.2.1.1 Polygalacturonase EC 3.2.1.15 |
Zubereitung von Endo-1,4-beta-xylanase aus Trichoderma longibrachiatum (ATCC 2105), Endo-1,3(4)-beta-glucanase und Alpha-Amylase aus Bacillus amyloliquefaciens (DSM 9553), Subtilisin aus Bacillus subtilis (ATCC 2107) und Polygalacturonase aus Aspergillus aculeatus (CBS 589.94) mit einer Mindestaktivität von:
|
Masttruthühner |
— |
Endo-1,4-beta-xylanase: 100 U |
— |
|
8.1.2010 |
||||||||||||||||||||||||||
Endo-1,3(4)-beta-glucanase: 50 U |
— |
|||||||||||||||||||||||||||||||||
Subtilisin: 1 333 U |
— |
|||||||||||||||||||||||||||||||||
Alpha-Amylase: 133 U |
— |
|||||||||||||||||||||||||||||||||
Polygalacturonase: 8,3 U |
— |
(1) 1 U ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol reduzierende Zucker (Xyloseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 5,3 und einer Temperatur von 50 °C aus Spelzhafer-Xylan freisetzt.
(2) 1 U ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol reduzierende Zucker (Glucoseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 5,0 und einer Temperatur von 30 °C aus Gersten-Beta-Glucan freisetzt.
(3) 1 U ist die Enzymmenge, die 1 Mikrogramm Phenolverbindung (Tyrosinäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 7,5 und einer Temperatur von 40 °C aus Caseinsubstrat freisetzt.
(4) 1 U ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol glykosidische Bindungen in der Minute bei einem pH-Wert von 6,5 und einer Temperatur von 37 °C aus einem wasserunlöslichen vernetzten Stärkepolymer freisetzt.
(5) 1 U ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol Reduktionsmittel (gemessen als Galacturonsäureäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 5,0 und einer Temperatur von 40 °C aus einem Poly-D-Galacturonsubstrat freisetzt.
ANHANG III
EG-Nr. |
Zusatzstoff |
Chemische Bezeichnung, Beschreibung |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
||||||||||||||||||
Aktivität/kg Alleinfuttermittel |
||||||||||||||||||||||||||
Enzyme |
||||||||||||||||||||||||||
E 1602 |
Endo-1,4-beta-glucanase EC 3.2.1.4 Endo-1,3(4)-beta-glucanase EC 3.2.1.6 Endo-1,4-beta-xylanase EC 3.2.1.8 |
Zubereitung von Endo-1,4-beta-glucanase, Endo-1,3(4)-beta-glucanase und Endo-1,4-beta-xylanase aus Trichoderma longibrachiatum (ATCC 74252) mit einer Mindestaktivität von: flüssig und Granulat:
|
Legehennen |
— |
Endo-1,4-beta-glucanase: 640 U |
— |
|
Unbegrenzte Zeit |
||||||||||||||||||
Endo-1,3(4)-beta-glucanase: 1 440 U |
— |
|||||||||||||||||||||||||
Endo-1,4-beta-xylanase: 2 080 U |
— |
|||||||||||||||||||||||||
Ferkel (abgesetzt) |
— |
Endo-1,4-beta-glucanase: 400 U |
— |
|
||||||||||||||||||||||
Endo-1,3(4)-beta-glucanase: 900 U |
— |
|||||||||||||||||||||||||
Endo-1,4-beta-xylanase: 1 300 U |
— |
(1) 1 U ist die Enzymmenge, die 0,1 Mikromol Glucose in der Minute bei einem pH-Wert von 5,0 und einer Temperatur von 40 °C aus Carboxymethylcellulose freisetzt.
(2) 1 U ist die Enzymmenge, die 0,1 Mikromol Glucose in der Minute bei einem pH-Wert von 5,0 und einer Temperatur von 40 °C aus Gersten-Betaglucan freisetzt.
(3) 1 U ist die Enzymmenge, die 0,1 Mikromol Glucose in der Minute bei einem pH-Wert von 5,0 und einer Temperatur von 40 °C aus Spelzhafer-Xylan freisetzt.
ANHANG IV
EG-Nr. |
Zusatzstoff |
Chemische Bezeichnung, Beschreibung |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
||||||||
mg/kg Getreide |
||||||||||||||||
Konservierungsstoffe |
||||||||||||||||
E 700 |
Natriumbenzoat 140 g/kg Propionsäure 370 g/kg Natriumpropionat 110 g/kg |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs:
|
Schweine |
— |
3 000 |
22 000 |
Zur Konservierung von Getreide mit einem Feuchtigkeitsgehalt von über 15 % |
Unbegrenzte Zeit |
||||||||
Wirkstoffe:
|
Milchkühe |
3 000 |
22 000 |
Zur Konservierung von Getreide mit einem Feuchtigkeitsgehalt von über 15 % |