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Document 32006R1876

    Verordnung (EG) Nr. 1876/2006 der Kommission vom 18. Dezember 2006 zur befristeten beziehungsweise unbefristeten Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 360 vom 19.12.2006, p. 126–132 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 314M vom 1.12.2007, p. 547–553 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 04/02/2024

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1876/oj

    19.12.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 360/126


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1876/2006 DER KOMMISSION

    vom 18. Dezember 2006

    zur befristeten beziehungsweise unbefristeten Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 3, Artikel 9d Absatz 1 und 9e Absatz 1,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (2), insbesondere auf Artikel 25,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung vor.

    (2)

    Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 legt Übergangsmaßnahmen für Zulassungsanträge von Futtermittelzusatzstoffen fest, die vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 auf der Grundlage der Richtlinie 70/524/EWG gestellt wurden.

    (3)

    Die Anträge auf Zulassung der Zusatzstoffe, die in den Anhängen der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, wurden vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt.

    (4)

    Erste Bemerkungen zu diesen Anträgen wurden der Kommission nach Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 70/524/EWG vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 übermittelt. Diese Anträge sind somit auch weiterhin im Einklang mit Artikel 4 der Richtlinie 70/524/EWG zu behandeln.

    (5)

    Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung der Verwendung der Mikroorganismus-Zubereitung Lactobacillus farciminis CNCM MA 67/4R für Masthühner, Masttruthühner und Legehennen wurden Daten vorgelegt. Am 11. Juli 2006 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zur Verwendung dieser Zubereitung Stellung. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 9e Absatz 1 der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Mikroorganismus-Zubereitung gemäß den Spezifikationen in Anhang I der vorliegenden Verordnung sollte daher für vier Jahre zugelassen werden.

    (6)

    Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung der Verwendung der Enzymzubereitung von Endo-1,4-beta-xylanase aus Trichoderma longibrachiatum (ATCC 2105), Endo-1,3(4)-beta-glucanase und Alpha-Amylase aus Bacillus amyloliquefaciens (DSM 9553), Subtilisin aus Bacillus subtilis (ATCC 2107) und Polygalacturonase aus Aspergillus aculeatus (CBS 589.94) für Masttruthühner wurden Daten vorgelegt. Am 15. Juni 2006 gab die EFSA ihre Stellungnahme zur Verwendung dieser Zubereitung ab, wonach diese Zubereitung keine Gefahr für die Verbraucher, die Anwender, die genannte Tierkategorie oder die Umwelt darstellt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 9e Absatz 1 der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Enzymzubereitung gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung sollte daher für vier Jahre zugelassen werden.

    (7)

    Die Verwendung der Enzymzubereitung aus Endo-1,4-beta-glucanase, Endo-1,3(4)-beta-glucanase und Endo-1,4-beta-xylanase aus Trichoderma longibrachiatum (ATCC 74252) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 2188/2002 der Kommission (3) für Legehennen und Ferkel vorläufig zugelassen. Zur Unterstützung eines Antrags auf Zulassung dieser Enzymzubereitung auf unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Enzymzubereitung gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung sollte daher auf unbegrenzte Zeit zugelassen werden.

    (8)

    Die Verwendung der Zubereitung aus Natriumbenzoat, Propionsäure und Natriumpropionat wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1252/2002 der Kommission (4) vorläufig für Schweine und Milchkühe zugelassen. Zur Unterstützung eines Antrags auf Zulassung dieser Konservierungsmittelzubereitung auf unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Konservierungsmittelzubereitung gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung sollte daher auf unbegrenzte Zeit zugelassen werden.

    (9)

    Die Bewertung dieser Anträge ergibt, dass zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Exposition gegenüber den in den Anhängen aufgeführten Zusatzstoffen bestimmte Verfahren vorgeschrieben werden sollten. Entsprechende Schutzmaßnahmen sollten durch Anwendung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (5) gewährleistet sein.

    (10)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die in Anhang I genannte Zubereitung der Gruppe „Mikroorganismen“ wird als Zusatzstoff in Futtermitteln unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen für vier Jahre zugelassen.

    Artikel 2

    Die in Anhang II genannte Zubereitung der Gruppe „Enzyme“ wird als Zusatzstoff in Futtermitteln unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen für vier Jahre zugelassen.

    Artikel 3

    Die in Anhang III genannte Zubereitung der Gruppe „Enzyme“ wird als Zusatzstoff in Futtermitteln unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen auf unbegrenzte Zeit zugelassen.

    Artikel 4

    Die in Anhang IV genannte Zubereitung der Gruppe „Konservierungsstoffe“ wird als Zusatzstoff in Futtermitteln unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen auf unbegrenzte Zeit zugelassen.

    Artikel 5

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 18. Dezember 2006

    Für die Kommission

    Markos KYPRIANOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1800/2004 der Kommission (ABl. L 317 vom 16.10.2004, S. 37).

    (2)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8).

    (3)  ABl. L 333 vom 10.12.2002, S. 5.

    (4)  ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 10.

    (5)  ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).


    ANHANG I

    Nr. (oder EG-Nr.)

    Zusatzstoff

    Chemische Bezeichnung, Beschreibung

    Tierart oder Tierkategorie

    Höchstalter

    Mindestgehalt

    Höchstgehalt

    Sonstige Bestimmungen

    Geltungsdauer der Zulassung

    KBE/kg Alleinfuttermittel

    Mikroorganismen

    12

    Lactobacillus farciminis

    CNCM MA 67/4R

    Zubereitung von Lactobacillus farciminis mit mindestens: 1 × 109 KBE/g Zusatzstoff

    Masthühner

    Masttruthühner

    Legehennen

    5 × 108

    1 × 109

    In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagerungstemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

    8.1.2010


    ANHANG II

    Nr. (oder EG-Nr.)

    Zusatzstoff

    Chemische Bezeichnung, Beschreibung

    Tierart oder Tierkategorie

    Höchstalter

    Mindestgehalt

    Höchstgehalt

    Sonstige Bestimmungen

    Geltungsdauer der Zulassung

    Aktivität/kg Alleinfuttermittel

    Enzyme

    59

    Endo-1,4-beta-xylanase

    EC 3.2.1.8

    Endo-1,3(4)-beta-glucanase

    EC 3.2.1.6

    Subtilisin

    EC 3.4.21.62

    Alpha-Amylase

    EC 3.2.1.1

    Polygalacturonase

    EC 3.2.1.15

    Zubereitung von Endo-1,4-beta-xylanase aus Trichoderma longibrachiatum (ATCC 2105), Endo-1,3(4)-beta-glucanase und Alpha-Amylase aus Bacillus amyloliquefaciens (DSM 9553), Subtilisin aus Bacillus subtilis (ATCC 2107) und Polygalacturonase aus Aspergillus aculeatus (CBS 589.94) mit einer Mindestaktivität von:

     

    Endo-1,4-beta-xylanase:

    300 U (1)/g

     

    Endo-1,3(4)-beta-glucanase:

    150 U (2)/g

     

    Subtilisin:

    4 000 U (3)/g

     

    Alpha-Amylase:

    400 U (4)/g

     

    Polygalacturonase:

    25 U (5)/g

    Masttruthühner

    Endo-1,4-beta-xylanase:

    100 U

    1.

    In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

    2.

    Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:

    Endo-1,4-beta-xylanase:

    100—300 U

    Endo-1,3(4)-beta-glucanase:

    50—150 U

    Subtilisin:

    1 333—4 000 U

    Alpha-Amylase:

    133—400 U

    Polygalacturonase:

    8,3—25 U

    3.

    Für die Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem Gehalt an Stärke und anderen Polysacchariden (überwiegend Arabinoxylane und Beta-Glucane).

    8.1.2010

    Endo-1,3(4)-beta-glucanase:

    50 U

    Subtilisin:

    1 333 U

    Alpha-Amylase:

    133 U

    Polygalacturonase:

    8,3 U


    (1)  1 U ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol reduzierende Zucker (Xyloseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 5,3 und einer Temperatur von 50 °C aus Spelzhafer-Xylan freisetzt.

    (2)  1 U ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol reduzierende Zucker (Glucoseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 5,0 und einer Temperatur von 30 °C aus Gersten-Beta-Glucan freisetzt.

    (3)  1 U ist die Enzymmenge, die 1 Mikrogramm Phenolverbindung (Tyrosinäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 7,5 und einer Temperatur von 40 °C aus Caseinsubstrat freisetzt.

    (4)  1 U ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol glykosidische Bindungen in der Minute bei einem pH-Wert von 6,5 und einer Temperatur von 37 °C aus einem wasserunlöslichen vernetzten Stärkepolymer freisetzt.

    (5)  1 U ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol Reduktionsmittel (gemessen als Galacturonsäureäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 5,0 und einer Temperatur von 40 °C aus einem Poly-D-Galacturonsubstrat freisetzt.


    ANHANG III

    EG-Nr.

    Zusatzstoff

    Chemische Bezeichnung, Beschreibung

    Tierart oder Tierkategorie

    Höchstalter

    Mindestgehalt

    Höchstgehalt

    Sonstige Bestimmungen

    Geltungsdauer der Zulassung

    Aktivität/kg Alleinfuttermittel

    Enzyme

    E 1602

    Endo-1,4-beta-glucanase

    EC 3.2.1.4

    Endo-1,3(4)-beta-glucanase

    EC 3.2.1.6

    Endo-1,4-beta-xylanase

    EC 3.2.1.8

    Zubereitung von Endo-1,4-beta-glucanase, Endo-1,3(4)-beta-glucanase und Endo-1,4-beta-xylanase aus Trichoderma longibrachiatum (ATCC 74252) mit einer Mindestaktivität von:

    flüssig und Granulat:

     

    Endo-1,4-beta-glucanase:

    8 000 U (1)/ml oder g

     

    Endo-1,3(4)-beta-glucanase:

    18 000 U (2)/ml oder g

     

    Endo-1,4-beta-xylanase:

    26 000 U (3)/ml oder g

    Legehennen

    Endo-1,4-beta-glucanase:

    640 U

    1.

    In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

    2.

    Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:

    Endo-1,4-beta-glucanase:

    640—800 U

    Endo-1,3(4)-beta-glucanase:

    1 440—1 800 U

    Endo-1,4-beta-xylanase:

    2 080—2 600 U

    3.

    Für die Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem Gehalt an Nichtstärkepolysacchariden (überwiegend Arabinoxylane und Beta-Glucane), z. B. mit mehr als 30 % Weizen, Triticale oder Gerste.

    Unbegrenzte Zeit

    Endo-1,3(4)-beta-glucanase:

    1 440 U

    Endo-1,4-beta-xylanase:

    2 080 U

    Ferkel (abgesetzt)

    Endo-1,4-beta-glucanase:

    400 U

    1.

    In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

    2.

    Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:

    Endo-1,4-beta-glucanase:

    400—1 600 U

    Endo-1,3(4)-beta-glucanase:

    900—3 600 U

    Endo-1,4-beta-xylanase:

    1 300—5 200 U

    3.

    Für die Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem Gehalt an Stärke und anderen Polysacchariden (überwiegend Arabinoxylane und Beta-Glucane).

    4.

    Zur Verwendung für abgesetzte Ferkel bis zu einem Gewicht von ca. 35 kg.

    Endo-1,3(4)-beta-glucanase:

    900 U

    Endo-1,4-beta-xylanase:

    1 300 U


    (1)  1 U ist die Enzymmenge, die 0,1 Mikromol Glucose in der Minute bei einem pH-Wert von 5,0 und einer Temperatur von 40 °C aus Carboxymethylcellulose freisetzt.

    (2)  1 U ist die Enzymmenge, die 0,1 Mikromol Glucose in der Minute bei einem pH-Wert von 5,0 und einer Temperatur von 40 °C aus Gersten-Betaglucan freisetzt.

    (3)  1 U ist die Enzymmenge, die 0,1 Mikromol Glucose in der Minute bei einem pH-Wert von 5,0 und einer Temperatur von 40 °C aus Spelzhafer-Xylan freisetzt.


    ANHANG IV

    EG-Nr.

    Zusatzstoff

    Chemische Bezeichnung, Beschreibung

    Tierart oder Tierkategorie

    Höchstalter

    Mindestgehalt

    Höchstgehalt

    Sonstige Bestimmungen

    Geltungsdauer der Zulassung

    mg/kg Getreide

    Konservierungsstoffe

    E 700

    Natriumbenzoat

    140 g/kg

    Propionsäure

    370 g/kg

    Natriumpropionat

    110 g/kg

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

     

    Natriumbenzoat: 140 g/kg

     

    Propionsäure: 370 g/kg

     

    Natriumpropionat: 110 g/kg

     

    Wasser: 380 g/kg

    Schweine

    3 000

    22 000

    Zur Konservierung von Getreide mit einem Feuchtigkeitsgehalt von über 15 %

    Unbegrenzte Zeit

    Wirkstoffe:

     

    Natriumbenzoat C7H5O2Na

     

    Propionsäure C3H6O2

     

    Natriumpropionat C3H5O2Na

    Milchkühe

    3 000

    22 000

    Zur Konservierung von Getreide mit einem Feuchtigkeitsgehalt von über 15 %


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