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Documento 22006D0119

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 119/2006 vom 22. September 2006 zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

ABl. L 333 vom 30.11.2006, p. 44/46 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Estatuto jurídico del documento Vigente

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/119/oj

30.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/44


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 119/2006

vom 22. September 2006

zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS –

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 93/2006 vom 7. Juli 2006 (1) geändert.

(2)

Die Richtlinie 2006/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 zur Änderung der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente in Bezug auf bestimmte Fristen (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Mit der Richtlinie 2004/39/EG (3), die mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 65/2005 vom 29. April 2005 (4) in das Abkommen aufgenommen wurde, wurde die Richtlinie 93/22/EEG. (5) mit Wirkung vom 30. April 2006 aufgehoben.

(4)

Mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 65/2005 vom 30. April 2006 wurde die Richtlinie 93/22/EEG mit Wirkung vom 30. April 2006 aus dem Abkommen gestrichen.

(5)

Mit der Richtlinie 2006/31/EG zur Änderung der Richtlinie 2004/39/EG wurde die Klausel über die Aufhebung der Richtlinie 93/22/EEG geändert und das Datum der Aufhebung auf den 1. November 2007 verschoben.

(6)

Die Richtlinie 93/22/EEG ist daher wieder in das Abkommen aufzunehmen.

(7)

Die Richtlinie 93/22/EEG wird zum 1. November 2007 aus dem Abkommen gestrichen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang IX des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Nach Nummer 30ca (Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes eingefügt:

„, geändert durch:

32006 L 0031: Richtlinie 2006/231/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 (ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 62).“

2.

Nach Nummer 30ca (Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:

„30caa.

393 L 0022: Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 27), geändert durch:

395 L 0026: Richtlinie 95/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 (ABl. L 168 vom 18.7.1995, S. 7), geändert durch:

32002 L 0083: Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 (ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1), geändert durch:

32004 L 0066: Richtlinie 2004/66/EG des Rates vom 26. April 2004 (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35).

32000 L 0064: Richtlinie 2000/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. November 2000 (ABl. L 290 vom 17.11.2000, S. 27), geändert durch:

32002 L 0083: Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 (ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1), geändert durch:

32004 L 0066: Richtlinie 2004/66/EG des Rates vom 26. April 2004 (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35).

32002 L 0087: Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1),

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

Für die in Artikel 7 behandelten Beziehungen zu Wertpapierfirmen von Drittländern gilt Folgendes:

1.

Um bei der Anwendung einer Drittlandsregelung für Wertpapierfirmen ein Höchstmaß an Konvergenz zu erzielen, unterrichten die Vertragsparteien einander nach Artikel 7 Absätze 2 und 6 und beraten sich über die in Artikel 7 Absätze 3, 4 und 5 genannten Angelegenheiten nach den von den Vertragsparteien zu vereinbarenden Verfahren im Gemeinsamen EWR-Ausschuss.

2.

Zulassungen, die die zuständigen Behörden einer Vertragspartei Wertpapierfirmen erteilen, die direkte oder indirekte Tochterunternehmen von Mutterunternehmen sind, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, gelten nach der Richtlinie für das gesamte Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien. Jedoch

a)

gelten Zulassungen, die die zuständigen Behörden in der Gemeinschaft Wertpapierfirmen erteilen, die direkte oder indirekte Tochterunternehmen von Mutterunternehmen sind, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, nur in der Gemeinschaft, sofern das Drittland die Niederlassung von Wertpapierfirmen eines EFTA-Staates mengenmäßig beschränkt oder diesen Wertpapierfirmen Beschränkungen auferlegt, die es Wertpapierfirmen der Gemeinschaft nicht auferlegt, es sei denn, ein EFTA-Staat sieht für seinen Zuständigkeitsbereich etwas anderes vor;

b)

gelten Zulassungen, die die zuständige Behörde eines EFTA-Staates Wertpapierfirmen erteilt, die direkte oder indirekte Tochterunternehmen von Mutterunternehmen sind, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, nur im Zuständigkeitsbereich dieses EFTA-Staates, sofern die Gemeinschaft beschlossen hat, die Zulassung dieser Wertpapierfirmen zu beschränken oder auszusetzen, es sei denn, eine andere Vertragspartei sieht für ihren Zuständigkeitsbereich etwas anderes vor;

c)

darf die unter den Buchstaben a und b genannte Beschränkung bzw. Aussetzung der Zulassung nicht auf Wertpapierfirmen oder deren Tochterunternehmen angewandt werden, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei bereits zugelassen sind.

3.

Führt die Gemeinschaft auf der Grundlage des Artikels 7 Absätze 4 und 5 Verhandlungen mit einem Drittland, um für ihre Wertpapierfirmen die Inländerbehandlung und einen effektiven Marktzugang zu erlangen, so ist sie bestrebt, für Wertpapierfirmen von EFTA-Staaten die gleiche Behandlung zu erlangen.“

3.

Der Wortlaut von Nummer 30caa (Richtlinie 93/22/EWG des Rates) wird mit Wirkung vom 1. November 2007 gestrichen.

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2006/31/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 23. September 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (6).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 22. September 2006.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Vorsitzende

Oda Helen SLETNES


(1)  ABl. L 289 vom 19.10.2006, S. 34.

(2)  ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 60.

(3)  ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

(4)  ABl. L 239 vom 15.9.2005, S. 50

(5)  ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 27.

(6)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


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