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Document 22001D0165

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 165/2001 vom 11. Dezember 2001 zur Änderung des Protokolls 31 (über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten) des EWR-Abkommens

    ABl. L 65 vom 7.3.2002, p. 48–49 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/165(2)/oj

    22001D0165

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 165/2001 vom 11. Dezember 2001 zur Änderung des Protokolls 31 (über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten) des EWR-Abkommens

    Amtsblatt Nr. L 065 vom 07/03/2002 S. 0048 - 0049


    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

    Nr. 165/2001

    vom 11. Dezember 2001

    zur Änderung des Protokolls 31 (über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten) des EWR-Abkommens

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 100/2001 vom 13. Juli 2001(1) geändert.

    (2) Die Empfehlung 98/561/EG des Rates vom 24. September 1998 betreffend die europäische Zusammenarbeit zur Qualitätssicherung in der Hochschulbildung(2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

    (3) Die Empfehlung 2001/166/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2001 zur europäischen Zusammenarbeit bei der Bewertung der Qualität der Schulbildung(3) ist in das Abkommen aufzunehmen -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    In Protokoll 31 Artikel 4 des Abkommens wird nach Nummer 6 folgende Nummer eingefügt:

    "7. Die Vertragsparteien bemühen sich um eine Vertiefung der Zusammenarbeit im Rahmen von Gemeinschaftsmaßnahmen, die auf der Grundlage der folgenden Rechtsakte der Gemeinschaft eingeleitet werden können:

    - 398 H 0561: Empfehlung 98/561/EG des Rates vom 24. September 1998 betreffend die europäische Zusammenarbeit zur Qualitätssicherung in der Hochschulbildung (ABl. L 270 vom 7.10.1998, S. 56),

    - 32001 H 0166: Empfehlung 2001/166/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2001 zur europäischen Zusammenarbeit bei der Bewertung der Qualität der Schulbildung (ABl. L 60 vom 1.3.2001, S. 51)."

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am 12. Dezember 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen(4).

    Artikel 3

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

    Brüssel, den 11. Dezember 2001

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

    Der Vorsitzende

    B. Grydeland

    (1) ABl. L 251 vom 20.9.2001, S. 27.

    (2) ABl. L 270 vom 7.10.1998, S. 56.

    (3) ABl. L 60 vom 1.3.2001, S. 51.

    (4) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

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